Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 6. April 2010 | 21. Stück |
21. Gesetz: | Förderung in
Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz –
WFfG) |
21.
Gesetz über die verpflichtende frühe
Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener
Frühförderungsgesetz – WFfG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Zielsetzung
§ 1. Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und
Startchancen in das weitere Bildungs- und spätere Berufsleben
unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen
Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht zum Besuch von geeigneten
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist eine geeignete institutionelle
Kinderbetreuungseinrichtung
a) ein gemäß dem Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG,
LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung,
bewilligtes Kindertagesheim,
b) ein Übungskindergarten, der einer öffentlichen Schule zum
Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist,
oder
c) eine gemäß dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG,
LGBl. für Wien Nr. 73/2001, in der jeweils geltenden Fassung,
bewilligte Kindergruppe, sofern diese nach dem Wiener Bildungsplan und dem
zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß
Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden
frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen,
LGBl. für Wien Nr. 53/2009, arbeitet, und
2. entspricht das verpflichtende Kindergartenjahr dem
Unterrichtsjahr im Sinne des § 56 Wiener Schulgesetz – WrSchG,
LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der jeweils geltenden
Fassung.
Umfang der Besuchspflicht
§ 3. (1) Der Besuch der geeigneten institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung hat während des gesamten verpflichtenden
Kindergartenjahres im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens
vier Tagen pro Woche zu erfolgen. Die Besuchspflicht beginnt mit dem
6. September 2010.
(2) Zum Besuch sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September
des jeweiligen Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet und ihren
Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Besuchspflicht
erfüllen.
(3) Das Fernbleiben ist nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung
des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes
oder der Erziehungsberechtigten, Urlaub im Ausmaß von höchstens drei
Wochen innerhalb des verpflichtenden Kindergartenjahres sowie
außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Erziehungsberechtigten haben
Verhinderungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu melden.
(4) Von den Erfordernissen des WKTHG, des WTBG sowie der Verordnungen, die
auf Grund dieser Gesetze ergangen sind, kann in begründeten
Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der Umsetzung
der Besuchspflicht unumgänglich notwendig ist. Der Träger der
geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat das Vorliegen eines
begründeten Ausnahmefalles und das Absehen von der Einhaltung dieser
Bestimmungen der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Liegen die
Voraussetzungen für das Absehen von der Einhaltung dieser Bestimmungen
nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
Ausnahmen von der Besuchspflicht
§ 4. (1) Von der Besuchspflicht gemäß
§ 3 ausgenommen sind Kinder,
1. die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I
Nr. 113/2006),
2. denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder
auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der
Besuch nicht zugemutet werden kann,
3. denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und
nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der
Besuch nicht zugemutet werden kann,
4. deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne
des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs. 6
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingehalten
wird,
5. deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der
Leitfaden gemäß Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der
halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingehalten wird, oder
6. die eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung in einem anderen
Bundesland besuchen, sofern diese die nach den jeweiligen landesgesetzlichen
Vorschriften notwendige Bewilligung und die nach der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der
halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nötige Eignung
besitzt.
(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1
Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis
spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden
Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes
angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die
Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1
Z 6 ist die Stadt Wien verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den
Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen für die Wiener
Kindertagesheime gültigen Fördersatzes rückzuerstatten, sofern
die entsprechenden Zahlungsbelege bis spätestens Ende November des
Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das verpflichtende Kindergartenjahr
abläuft.
Datenverwendung
§ 5. (1) Zum Zweck der Überprüfung der
Einhaltung der Besuchspflicht ist von der Behörde mit Hilfe der
automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen
Kinder zu führen, die der Besuchspflicht unterliegen und ihren
Hauptwohnsitz in Wien haben.
Dieses Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten:
Dieses Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten:
1. Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten
2. Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes
3. Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten.
Der Stadtschulrat für Wien ist ermächtigt, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, dem Stadtschulrat für Wien die im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Zweck der Erstellung der Schulpflichtmatrik zu übermitteln.
Der Stadtschulrat für Wien ist ermächtigt, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, dem Stadtschulrat für Wien die im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Zweck der Erstellung der Schulpflichtmatrik zu übermitteln.
(2) Die Träger der geeigneten institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, folgende Daten der
besuchspflichtigen Kinder zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht
automationsunterstützt zu verarbeiten und an die Behörde zu
übermitteln:
1. Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten
2. Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes
3. Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten
4. Anwesenheitszeiten
5. Ein- und Austrittsdatum.
Diese Daten sind von der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten.
Diese Daten sind von der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Die Behörde hat zum Nachweis der berechtigten Nichterfüllung
der Besuchspflicht die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Kinder, die
gemäß § 4 von der Besuchspflicht ausgenommen sind, zu
ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten. Zu diesem Zweck sind
die Daten über die Schuleinschreibung und den vorzeitigen Schulbesuch
(§ 4 Abs. 1 Z 1) von der zuständigen Stelle an die
Behörde zu übermitteln.
(4) Zur Sicherstellung des kostenlosen Besuches im Sinne des Art. 5
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind die
Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Behörde
ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten der
im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von
Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von
Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese
Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Behörden und Rechtsmittel
§ 6. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Rechtsmittel gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund
dieses Gesetzes erlässt, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat
Wien.
Strafbestimmungen
§ 7. Die Nichterfüllung der in § 3
festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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