Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 21. September 2009 | 42. Stück |
42. Gesetz: | Wiener Ehrenzeichengesetz;
Änderung |
42.
Gesetz, mit dem das Wiener Ehrenzeichengesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste
um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz), LGBl. für Wien
Nr. 35/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 7 lautet:
„§ 7
(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen
anlässlich von Geburtstagen und Hochzeitsjubiläen ehren.
(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen
selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen,
sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen
haben.
(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der
Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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