Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 2. April 2009 | 25. Stück |
25. Gesetz: | Bauordnung für Wien und Wiener
Kleingartengesetz 1996; Änderung [CELEX-Nrn.: 393L0076, 395L0016, 396L0082,
32001L0042 und 32002L0091] |
25.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das
Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert werden
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2008, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 9 wird der Ausdruck
„75 vH“ durch die Worte „zwei
Drittel“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 lit. z entfällt der Punkt und
werden folgende Worte angefügt:
„sowie in Wohngebieten und gemischten Baugebieten innerhalb der
jeweils festgesetzten Widmungskategorie.“
3. In § 5 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge
„Bauten oder Anlagen“ durch das Wort
„Bauwerken“ ersetzt.
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre
über ein Stadtgebiet, das in einer Schutzzone liegt, werden die aus der
Schutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht
berührt.“
5. Dem § 7a werden folgende Abs. 5 und 6
angefügt:
„(5) Ausnahmen von Abs. 3 sind auf Antrag durch die Behörde
(§ 133) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude
für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der
Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des
Erdgeschosses betragen; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten sind
weiters Ausnahmen von Abs. 3 sowie Ausnahmen von Abs. 4 zuzulassen,
wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch
äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung,
fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage
im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der
lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden
sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in
zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.
(6) Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über
ein Stadtgebiet, das in einer Wohnzone liegt, werden die aus der Wohnzone
erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.“
6. In § 7b Abs. 5 werden die Worte „ist
festzulegen“ durch die Wortfolge „kann festgelegt
werden“ ersetzt.
7. § 7c Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Bei der Festsetzung von Einkaufszentren können auch
Festsetzungen nach § 7b Abs. 5 getroffen werden.“
8. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Für das von Bebauungsplänen
nicht erfasste Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne
Bausperre. Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen
gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die
Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des
äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken, Veränderungen der
Höhenlage von Grundflächen sowie Grundabteilungen nur unter folgenden
besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:
1. Das Vorhaben muss mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für
die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter
Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein
und darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Vor der
Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung
zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Sofern ein
Flächenwidmungsplan besteht, hat das Vorhaben diesem zu
entsprechen.
2. Bei Gebäuden müssen eine ausreichende Verbindung mit dem
bestehenden Straßennetz durch eine Dienstbarkeit, die Versorgung mit
gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Beseitigung der Abwässer
sichergestellt sein.
3. Durch das Vorhaben dürfen öffentliche Interessen sowie in
diesem Gesetz begründete Interessen der Nachbarn nicht verletzt werden.
Interessen der Nachbarn gelten als nicht verletzt, wenn diese dem Vorhaben
ausdrücklich zustimmen oder nicht spätestens bei der mündlichen
Verhandlung Einwendungen, die sich ihrer Art nach auf § 134a
Abs. 1 stützen, erheben. Für die Stellung als Nachbar gilt
§ 134 Abs. 3 sinngemäß. Sobald ein Bebauungsplan in
Kraft tritt, hat bei Bewilligungen gemäß § 70 jeder
Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes die
damit übereinstimmende Grundbuchsordnung herzustellen und die
Anliegerleistungen zu erbringen, soweit dies nach der Lage des Bauwerkes
möglich ist.
(1a) Für Bauführungen, die nicht gemäß Abs. 1
nach § 70 bewilligt werden dürfen, können Baubewilligungen
nur nach § 71 erteilt werden. Ein Widerruf hat, unbeschadet des
Widerrufsrechtes aus anderen Gründen, nur dann zu erfolgen, wenn die
Durchführung des Bebauungsplanes die Entfernung des Bauwerkes notwendig
macht.
(2) Der Gemeinderat kann über Stadtgebiete, für die der
Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit
der Wirkung verhängen, dass keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
stattfindet. Grundabteilungen oder Neu-, Zu- oder Umbauten sind nur unter
folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen:
1. Der bestehende Bebauungsplan muss eingehalten werden.
2. Das Vorhaben darf nicht dazu führen, dass die bei der
Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre angestrebten Ziele der
Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und
Bebauungspläne (§ 1) nicht mehr erreicht werden können. Vor
der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung
zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen.
(3) Der Magistrat hat die Entwürfe für zeitlich begrenzte
Bausperren dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung
mit der Einladung zu übermitteln, dazu innerhalb einer gleichzeitig
festzusetzenden Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Stellung
zu nehmen. Von der Stellungnahme des Bauausschusses der örtlich
zuständigen Bezirksvertretung abweichende Anträge an den Gemeinderat
sind besonders zu begründen.
(4) Die Beschlussfassung über die Verhängung der zeitlich
begrenzten Bausperre ist unter Angabe der verfolgten Planungsziele und genauer
Abgrenzung des von ihr betroffenen Gebietes im Amtsblatt der Stadt Wien
kundzumachen.
(5) Die zeitlich begrenzte Bausperre wird mit dem Tag der Kundmachung
rechtswirksam und tritt, sofern sie nicht früher aufgehoben wird, nach drei
Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung der Bausperre bis zu weiteren
drei Jahren sowie die neuerliche Verhängung einer Bausperre über
dieselben Liegenschaften innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf ist nur zur
Festsetzung einer bedeutenden Verkehrsader zulässig.
(6) Eine Bausperre im Sinne des Abs. 2 tritt ferner mit der
Kundmachung der öffentlichen Auflage eines Entwurfes für die
Festsetzung oder für Abänderungen des Flächenwidmungs- oder des
Bebauungsplanes in Kraft. Sie tritt spätestens sieben Monate nach diesem
Zeitpunkt wieder außer Kraft.“
9. In § 10 Abs. 1 lit. c entfallen die Worte
„und Grenzberichtigungen“.
10. In der Überschrift zu § 12 entfallen die Worte
„und Höhenlagen“.
11. In § 12 erster Satz wird die Wortfolge
„Baulinien, Straßenfluchtlinien und
Verkehrsfluchtlinien“ durch das Wort „Fluchtlinien“
ersetzt.
12. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Abteilungen sind bewilligungs- oder
anzeigepflichtig.
(2) Bewilligungspflichtig ist:
a) die Schaffung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder
Teilen von solchen, gleichgültig, ob diese ausdrücklich beantragt wird
oder aus der Gestalt und Größe der Grundstücke oder aus
sonstigen Gründen angenommen werden kann, dass eine solche beabsichtigt
ist;
b) die Veränderung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten
oder Teilen von solchen oder einer sonstigen bebauten Liegenschaft;
c) die Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen
in das öffentliche Gut;
d) die Veränderung von Grundstücken im Wald- und
Wiesengürtel und in Parkschutzgebieten.
(3) Anzeigepflichtig sind Veränderungen im Gutsbestand eines
Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibung von Grundstücken oder
Grundstücksteilen, sofern keine Bewilligungspflicht besteht. Ist eine
angezeigte Abteilung bewilligungspflichtig, hat die Behörde ein
Bewilligungsverfahren einzuleiten.
(4) Werden durch die Abteilung Bauplätze, Baulose oder
Kleingärten geschaffen, sind diese bei deren grundbücherlicher
Durchführung im Grundbuch anzumerken. Bei Bauplätzen, Baulosen oder
Kleingärten, die gemäß § 66 bewilligt wurden, hat die
Behörde, ansonsten der Abteilungswerber, deren Anmerkung im Grundbuch zu
veranlassen.
(5) Wird eine Abteilung entgegen der Vorschrift des Abs. 4 oder nicht
entsprechend dem Bescheid grundbücherlich durchgeführt, so steht dem
Magistrat das Recht des Rekurses zu.“
13. § 14 samt Überschrift lautet:
„Unbebaute Grundflächen,
Begriffsbestimmung
§ 14. Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt
bebaut worden sind, gelten als unbebaut.“
14. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Dem Antrag um Abteilungsbewilligung und
der Abteilungsanzeige sind beizulegen:
1. Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften;
2. ein Teilungsplan, bei Anträgen in siebenfacher, bei Anzeigen in
dreifacher Ausfertigung; ein solcher Teilungsplan ist nicht erforderlich, wenn
nur ganze Grundstücke betroffen sind;
3. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer (aller
Miteigentümer) der von der Abteilung erfassten Grundstücke;
4. bei Bestehen der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von
Grundflächen, die im Eigentum eines Dritten stehen, ins öffentliche
Gut (§ 17 Abs. 4) eine Erklärung des verpflichteten
Eigentümers (aller Miteigentümer), ob diese Flächen erworben
werden oder hiefür eine Geldleistung gemäß § 17
Abs. 4a entrichtet wird;
5. im Falle einer Erklärung, dass eine Geldleistung gemäß
§ 17 Abs. 4a entrichtet wird, eine Flächenberechnung
über das Ausmaß der der Erklärung zu Grunde liegenden
Grundfläche.
(2) Der Teilungsplan hat zu enthalten:
1. eine Darstellung der abzuteilenden Grundstücke und deren Umgebung
nach der Katastralmappe sowie der darauf befindlichen, für die Beurteilung
der Abteilung relevanten Bauwerke;
2. die Bemaßung der Grundgrenzen der von der Abteilung betroffenen
Grundstücke;
3. die Grundflächen, für die gemäß § 17
Abs. 1 eine Abtretungsverpflichtung besteht, und deren Ausmaße
bezogen auf die verpflichteten Grundstücke;
4. eine Gegenüberstellung der Flächen und des Grundbuchsstandes
der Grundstücke vor und nach der Abteilung sowie die Bezeichnungen
entsprechend der Flächenwidmung.
(3) Der Teilungsplan hat den gesetzlichen Vorschriften über die
Verfassung von Teilungsplänen zu entsprechen. Er ist im Maßstab
1 : 500 oder in einem größeren Maßstab zu verfassen;
er darf im Maßstab 1 : 1 000 verfasst werden, wenn seine
Lesbarkeit in allen rechtlich erheblichen Einzelheiten voll erhalten bleibt. Der
Stand vor der Abteilung ist in schwarzer Farbe, jener nach der Abteilung in
roter Farbe darzustellen. Der Teilungsplan muss aus haltbarem Material, gut
lesbar und nach einem Druck- oder Zeichenverfahren oder einem gleichwertigen
Verfahren hergestellt sein.“
15. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen,
Baulosen, Kleingärten oder Teilen von solchen sind die Bestimmungen des
Bebauungsplanes einzuhalten. Bauplätze müssen unmittelbar, Baulose
unmittelbar oder mittelbar über Aufschließungswege an eine
vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen und eine solche
Gestalt und Größe erhalten, dass auf ihnen und auf den angrenzenden
Liegenschaften den Anforderungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes
entsprechende Gebäude errichtet werden können. Bleiben bei der
Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten selbständig
nicht bebaubare Restflächen bestehen (Ergänzungsflächen), die
nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden
müssen, ist der Antragsteller verpflichtet, diese
Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze, Baulose oder
Kleingärten einzubeziehen, und der Eigentümer dieser Flächen
verpflichtet, sie gegen Entschädigung abzutreten. Diese Flächen
müssen dann nicht oder nicht zur Gänze vom Antragsteller einbezogen
werden, wenn ihre Einbeziehung in einen Bauplatz, ein Baulos oder einen
Kleingarten künftig möglich ist. Die seitlichen Grenzen von
Bauplätzen und Baulosen sollen möglichst senkrecht zur Achse der
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. des Aufschließungsweges
verlaufen.“
16. § 16 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Sofern die den Baulosen vorgelagerten Teilflächen der
Aufschließungswege (Trennstücke) nicht in eine eigene, gemeinsame
Einlage gelegt werden, sind sie der jeweiligen Einlage des angrenzenden Bauloses
zuzuschreiben, dürfen aber dem Flächenausmaß des Bauloses nicht
zugerechnet werden.“
17. In § 16 Abs. 3 tritt nach dem ersten Satz an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz
angefügt:
„die Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche darf auch
über Grundflächen, die für die Errichtung von
Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder
der Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
vorbehalten bleiben (§ 5 Abs. 4 lit. t)
erfolgen.“
18. § 16 Abs. 3 dritter und vierter Satz
lauten:
„Die Herstellung, Erhaltung, Beleuchtung und Reinigung der
Aufschließungswege obliegt ihren Eigentümern; § 53
Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Eigentümer haben auf diesen
Aufschließungswegen den öffentlichen Verkehr sowie die Herstellung,
Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen im Bereich
derselben zu dulden.“
19. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Abteilungen sind nicht zulässig, wenn durch sie von bisher
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundflächen eine oder
mehrere Grundflächen geschaffen werden, die sich nach Gestalt und
Größe für diese Zwecke offenbar nicht mehr
eignen.“
20. In § 16 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge
„Die Bewilligung einer Abteilung im Wald- und Wiesengürtel und im
Parkschutzgebiet ist zu versagen“ durch die Wortfolge
„Abteilungen im Wald- und Wiesengürtel und im Parkschutzgebiet
sind nicht zulässig“ ersetzt.
21. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Bei der Schaffung oder Änderung von Bauplätzen, Baulosen
oder Teilen von solchen sind die nach Maßgabe der Baulinien zu den
Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei beiderseitiger
Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger
Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in
beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von
dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen
Durchführung satz- und lastenfrei in das öffentliche Gut zu
übertragen; eine Belastung durch Verpflichtungen, die der Herstellung,
Erhaltung und Benützung öffentlicher Aufschließungsleitungen
oder Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen, hindert die Übertragung
in das öffentliche Gut nicht.“
22. § 17 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Über Auftrag der Behörde ist der jeweilige Eigentümer
des anliegenden Bauplatzes oder Bauloses oder von Teilen eines solchen weiters
verpflichtet, diese Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien
zu übergeben; bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer
des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes oder Bauloses oder
von Teilen eines solchen das Nutzungsrecht zu.“
23. § 17 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
24. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Errichtung von Sport- und Spielplätzen, Freibädern
und Zeltplätzen gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Abtretung der
nach den Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden
Grundflächen sowie hinsichtlich der Ansprüche im Falle der
Änderung des Bebauungsplanes (§ 58) die gleichen Bestimmungen wie
bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze.“
25. § 18 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Bei der Schaffung von Trennstücken in Parkschutzgebieten,
ländlichen Gebieten und Sondergebieten mit Ausnahme von Zeltplätzen
sowie für Badehütten und bei Abteilung einer Grundfläche auf
Kleingärten und Teile von solchen gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur
Abtretung der nach den Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen
entfallenden Grundflächen sowie hinsichtlich der Ansprüche im Falle
der Änderung des Bebauungsplanes (§ 58) die gleichen Bestimmungen
wie bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze mit der
Einschränkung, dass sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung zu
Verkehrsflächen bloß bis zu einer Breite von 5 m bzw. auf
25 vH der Grundfläche des zu schaffenden Kleingartens oder
Trennstückes erstreckt.“
26. § 19 Abs. 2 lit. b Z 3
lautet:
„3. für Wohngebäude, wenn die Entfernung des Bauplatzes,
Bauloses oder Kleingartens vom ausgebauten Straßennetz nicht mehr als
150 m beträgt, eine beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m Breite
mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich
einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in
gemäß § 99 Abs. 2 ausgeführte Anlagen eingeleitet
werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung
sichergestellt ist; bei Baulosen und Kleingärten werden innerhalb des
Widmungsgebietes gelegene Aufschließungswege zum Baulos oder Kleingarten
nicht auf das Maß von 150 m angerechnet; ferner genügt es, wenn
die Verbindung zum ausgebauten Straßennetz bei Baulosen durchgehend in
einer Breite von mindestens 1,50 m, bei Kleingärten durchgehend in
einer Breite von mindestens 1,20 m befestigt ist;“
27. § 22 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
28. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Dem Antrag sind Grundbuchsauszüge und eine Teilkopie aus der
Katastralmappe aller betroffenen Grundstücke
anzuschließen.“
29. § 25 lautet:
„§ 25. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der
Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten
Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf
Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.“
30. Im § 27 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Kostenersätze gemäß § 50 und
Entschädigungen gemäß § 58 sind in die Berechnungen
zur Masseverteilung einzubeziehen.“
31. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Nach Anhörung aller Beteiligten ist
von der Behörde ein Umlegungsplan sowie ein Verzeichnis, aus dem der alte
und der beabsichtigte Besitzstand nach Größe, Eigentümern und
rechtlichen Verhältnissen sowie die zu leistenden Entschädigungen und
der Verteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen
sind, erstellen zu lassen, sofern diese Unterlagen nicht von den Antragstellern
vorgelegt werden.
(2) Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von
Abteilungsplänen (§ 15 Abs. 2) auszuarbeiten.
(3) Haben zuzuweisende Grundstücke vorübergehend keine
Zugänglichkeit vom ausgebauten Straßennetz, so ist im Umlegungsplan
die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen
Verkehrsflächen auszuweisen.“
32. § 31 Abs. 3 erster bis dritter Satz
lauten:
„Jeder Partei des Umlegungsverfahrens steht es frei, binnen drei
Monaten ab Zustellung des Umlegungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen
Gerichte über die Geldentschädigung und den Wertausgleich zu begehren.
Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu
erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung
über die Geldentschädigung bzw. den Wertausgleich außer
Kraft.“
33. § 31 Abs. 5 entfällt.
34. § 33 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Auf obligatorische Rechte hat der Umlegungsbescheid, sofern er
nicht anderes bestimmt, die Wirkung, dass sie zum nächsten
Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung
aufgekündigt sind und die Sachen in den ortsüblichen Fristen zu
räumen und zu übergeben sind, mögen auch abweichende
Vereinbarungen bestehen; ausgenommen davon sind Wohnungsmieten.“
35. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Folgende Kosten sind auf die Parteien
nach den Eigentumsanteilen an den von ihnen eingebrachten Grundflächen, mit
Ausnahme jener des öffentlichen Gutes, aufzuteilen:
1. die aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch
die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,
2. Barauslagen (§ 76 AVG), insbesondere auch die Kosten für
die Erstellung des Umlegungsplanes und für die Vornahme der im
Umlegungsverfahren durchzuführenden Eintragungen im Grundbuch,
3. Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) und Verwaltungsabgaben
(§ 78 AVG).
(2) Der Magistrat kann den Zahlungsverpflichteten mit Bescheid
Vorschusszahlungen auftragen; gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Vorschreibung der Kosten gemäß Abs. 1 erfolgt durch
Bescheid des Magistrats, gegen den die Anrufung der ordentlichen Gerichte im
Sinne des § 31 Abs. 3 zulässig ist.“
36. § 36 und § 37 entfallen.
37. In § 38 Abs. 3 lit. d entfallen die Worte
„im Bauland“.
38. In § 38 Abs. 5 und 6 wird die Wortfolge
„Gebäude und baulichen Anlagen“ durch das Wort
„Bauwerke“ ersetzt.
39. § 38 Abs. 4 und Abs. 9 entfallen.
40. Dem § 38 Abs. 7 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Fertigstellung der aufgetragenen Baumaßnahmen ist der
Baubehörde vom Enteignungswerber, vom Eigentümer (Miteigentümer)
der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer unter Anschluss eines
Ausführungsplanes zu melden.“
41. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Grund des Bebauungsplanes kann durch Enteignung zugunsten
der Gemeinde die Dienstbarkeit begründet werden, die Herstellung, Erhaltung
und Benützung öffentlicher Verkehrsanlagen, wie Durchfahrten, Arkaden,
Abgänge zu unterirdischen Verkehrsanlagen u. dgl., und öffentlicher
Aufschließungsleitungen sowie die zu diesem Zweck notwendigen
Baumaßnahmen, auch an bestehenden Bauwerken, zu dulden. Ebenso können
durch Dienstbarkeiten die zum Schutz dieser Aufschließungsleitungen
notwendigen Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden. Der Enteignungswerber
hat die für die Baumaßnahmen erforderliche Baubewilligung zu
erwirken; hiefür bedarf er nicht der Zustimmung des
Eigentümers.“
42. § 39 Abs. 4 entfällt.
43. § 42 Abs. 3 entfällt.
44. § 43 Abs. 6 entfällt.
45. § 44 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Grundbuchsauszüge der betroffenen
Liegenschaften;“
46. § 44 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
47. In § 44 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle des
Wortes „diesem“ das Wort
„dem“.
48. In § 44 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte
„Höhe der“.
49. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Einleitung des Verfahrens betreffend die
Rückübereignung ist im Grundbuch anzumerken. Auf das Verfahren finden
die Bestimmungen über die Enteignung Anwendung.“
50. In § 46 Abs. 3 entfallen die Worte
„Höhe der“.
51. § 51 Abs. 10 entfällt.
52. § 51 Abs. 11 und 12 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(10)“ und „(11)“.
53. In § 52 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)“.
54. § 52 Abs. 2 entfällt.
55. In § 54 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck
„(Abs. 10)“ durch „(Abs. 2)“
ersetzt.
56. § 54 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu-
oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die
Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den
Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die
Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen
bekannt zu geben.
(3) Die Behörde hat die Gehsteigherstellung mit der Erteilung der
Baubewilligung zu stunden, wenn noch kein Bedarf nach dem Gehsteig besteht oder
andere wichtige Gründe dafür sprechen und keine öffentlichen
Rücksichten entgegenstehen. Die Behörde ist berechtigt, für die
Herstellung des Gehsteiges einen späteren Zeitpunkt festzusetzen, wenn
seine derzeitige Herstellung aus öffentlichen Interessen
unzweckmäßig ist. In beiden Fällen ist die Behörde
berechtigt, anstelle der Herstellung eines Gehsteiges in endgültiger Bauart
auf die Dauer der Stundung die Herstellung eines Gehsteiges in vorläufiger
Bauart und die infolge verschiedener Höhenlagen notwendigen Bauwerke
anzuordnen. Wurde während des Stundungszeitraumes der Bebauungsplan so
abgeändert, dass sich daraus eine Änderung der Verpflichtung zur
Herstellung des Gehsteiges ergibt, oder wurden die Bestimmungen über die
Bauart des Gehsteiges abgeändert, ist der Gehsteig nach den geänderten
Bestimmungen herzustellen; der Verpflichtete ist aber berechtigt, die Mehrkosten
gegenüber der seinerzeitigen Verpflichtung von der Gemeinde zu verlangen.
Dieser Anspruch ist längstens binnen einem Jahr nach Feststellung der
vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges (Abs. 11) unter
Nachweis der tatsächlich aufgelaufenen Kosten und Vermögensnachteile
geltend zu machen. Bei Wegfall der für die Stundung maßgeblichen
Gründe hat die Behörde die Stundung mit Bescheid zu widerrufen und die
Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des
Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der
Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu
geben.
(4) Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist bis zur
Beendigung der Bauführung zu erfüllen. Nötigenfalls hat die
Behörde dem Eigentümer des Bauwerks den Auftrag zu erteilen, einen den
Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen.
(5) Aus verkehrs- oder bautechnischen Gründen kann die Behörde
bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Gehsteiges durch den
Verpflichteten bestimmen, dass der Gehsteig ganz oder teilweise von der Gemeinde
selbst hergestellt wird; in diesem Fall ist der Verpflichtete verhalten, der
Gemeinde die Kosten für die Herstellung des Gehsteiges zu ersetzen. Sind
die Herstellungskosten des Gehsteiges nach objektiven Merkmalen im
Verhältnis zu den Kosten eines Zu- oder Umbaues, der Errichtung eines
Nebengebäudes oder der Errichtung einer fundierten Einfriedung
wirtschaftlich nicht vertretbar, entfällt die Verpflichtung zur Herstellung
des Gehsteiges; bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist der
Gehsteig von der Gemeinde selbst herzustellen; in diesem Fall ist der
Eigentümer des Gebäudes bzw. der Einfriedung (Abs. 1) verhalten,
der Gemeinde einen wirtschaftlich vertretbaren Anteil an den Herstellungskosten
zu ersetzen.“
57. In § 54 Abs. 7 wird die Bezeichnung
„Abs. 4“ durch „Abs. 3“
ersetzt.
58. § 54 Abs. 9 und 10 lauten:
„(9) Vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den
Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft
bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft hat die Behörde die
Ausführung des Unterbaues im Bereich dieser Gehsteigauf- und
-überfahrten mit Bescheid bekannt zu geben. Bei der Errichtung von Anlagen
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese
Bekanntgabe mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein
diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten, wobei die
örtliche Lage der Gehsteigauf- und -überfahrt zu bezeichnen und die
Zustimmung des Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) der zu
befahrenden Liegenschaft nachzuweisen ist. Über dieses Ansuchen ist binnen
vier Wochen zu entscheiden. Werden auf der Liegenschaft alle Stellplätze
aufgelassen und besteht kein Erfordernis für das Be- und Entladen, sind die
entsprechenden Gehsteigauf- und -überfahrten vom Grundeigentümer
(allen Grundmiteigentümern) zu beseitigen.
(10) Vor der Ausführung oder Änderung eines Gehsteiges ist durch
einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften
Berechtigten die Aussteckung der Höhenlage und der Breite vorzunehmen.
Über die Aussteckung ist ein Absteckprotokoll mit Skizze zu
übermitteln, das von dem zur Gehsteigherstellung Verpflichteten der
Behörde zur Information in elektronischer Form zu übermitteln
ist.“
59. § 55 lautet:
„(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8,
§ 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu leistenden
Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen. Die Kostenersätze sind
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Kostenersatzbescheides zu
leisten. Hinsichtlich der Kostenersätze gilt nach der erstinstanzlichen
Entscheidung § 59 Abs. 8 sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten
sinngemäß.“
60. In § 56 zweiter Satz lautet der letzte
Halbsatz:
„hiebei gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und
11 sinngemäß.“
61. In § 59 Abs. 4 wird das Wort
„Grundbuchsabschriften“ durch das Wort
„Grundbuchsauszüge“ und das Wort
„Mappenkopie“ durch die Wendung „Teilkopie aus der
Katastralmappe“ ersetzt.
62. In § 59 Abs. 8 erster Satz entfallen die Worte
„Höhe der“.
63. In § 59 Abs. 9 entfallen die Worte
„Höhe der“.
64. In § 60 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge
„eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage“ durch die
Worte „eines Bauwerks“ ersetzt.
65. In § 61 werden dem ersten Satz nach den Worten
„zu bewilligen sind“ folgende Worte
angefügt:
„oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz
2006 oder dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 voraussetzt“
66. § 62a Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Baumaßnahmen, die auf Grund eines nach diesem Gesetz
erlassenen behördlichen Auftrages ausgeführt werden;“
67. § 62a Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Stände auf Märkten in einem Marktgebiet im Sinne der
Marktordnung;“
68. § 62a Abs. 1 Z 29 lautet:
„29. Kinder- und Jugendspielplätze sowie
Kleinkinderspielplätze, einschließlich deren Ausstattung mit Spiel-
und Sportgeräten und dergleichen, sowie die Ausstattung von Kinder- und
Jugendspielräumen mit solchen Geräten;“
69. In § 63 Abs. 1 lit. b wird das Wort
„Grundbuchsabschrift“ durch das Wort
„Grundbuchsauszug“ ersetzt.
70. § 66 lautet:
„§ 66. Die Baubewilligung für Bauvorhaben
gemäß § 10 Abs. 1 lit. a darf dann, wenn die
Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Veränderung des Gutsbestandes
eines Grundbuchskörpers erfordert, grundsätzlich erst nach Bewilligung
der Abteilung erteilt werden. Bei Bauführungen im Bauland, im
Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen
muss überdies der Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten vorher
bewilligt worden sein; diese Bewilligung ist mit der Baubewilligung zu erteilen,
wenn eine Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers nicht
erforderlich ist.“
71. § 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Für vollständig vorgelegte und schlüssige
Unterlagen gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die
Behörde hat auf deren Grundlage zu überprüfen, ob die durch
dieses Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
gewahrt werden. Die Behörde ist berechtigt, die vorgelegten Unterlagen in
jeder Hinsicht zu überprüfen.“
72. In § 68 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 78)“.
73. § 69 samt Überschrift lautet:
„Abweichungen von Vorschriften des
Bebauungsplanes
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die
Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den
Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen
die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht
unterlaufen. Darüber hinaus darf
1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene
Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der
Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte
örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht
grundlegend anders werden.
(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,
sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
1. eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
2. eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von
Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes,
bewirken,
3. der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen
entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
4. der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3) Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach
Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer
besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des
örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige
Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den
Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den
konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der
Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur
für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber
geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu
berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien
Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten
Baues dienlich ist.
(5) Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des
Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die
gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre
verhängt ist.“
74. In § 70a Abs. 11 letzter Satz tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich und werden folgende Worte angefügt:
„sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß § 54
Abs. 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß § 54
Abs. 9.“
75. In § 71a erster Halbsatz wird nach dem Wort
„bestanden“ die Wendung „und kann es auch nach
§§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden“
eingefügt.
76. § 71b Abs. 1 lautet:
„(1) Für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem
1. Mai 1997 errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht
haben und auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden
können, ist auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.“
77. § 71b Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob
1. bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten
werden soll,
2. für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige
Einrichtungen erhalten werden sollen,
3. das Bauwerk oder der Bauwerksteil mit den Zielen der örtlichen
Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar
angesehen werden kann,
4. eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung
der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage
und der Größe des Bauwerkes oder Bauwerksteiles sachlich zu
rechtfertigen wäre,
5. das Bauwerk oder der Bauwerksteil nach der Rechtslage im Zeitpunkt der
Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich
hätte bewilligt werden können,
6. das Bauwerk oder der Bauwerksteil hinsichtlich des Verwendungszwecks,
der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das
früher rechtmäßig bestanden hat,
7. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser oder die
Abwasserbeseitigung gegeben ist, oder
8. die sichere Benützbarkeit des Bauwerks oder Bauwerksteiles gegeben
ist.“
78. § 71b Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6
erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und
„(5)“.
79. In § 75 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b
eingefügt:
„(4b) Wird ein Gebäude nicht an der Baulinie,
Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien
zunächst gelegenen Baufluchtlinie errichtet, ist die zulässige
Gebäudehöhe nach Abs. 4 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass
der Abstand zwischen dem Gebäude und der auf der anderen Straßenseite
festgelegten Fluchtlinie zu Grunde zu legen ist.“
80. In § 76 lautet die Überschrift:
„Bauweisen; bauliche
Ausnützbarkeit“
81. In § 76 Abs. 7 erster Satz wird das Wort
„darf“ durch das Wort „muss“
ersetzt.
82. § 76 Abs. 10 letzter Satz lautet:
„Bei gekuppelter Bauweise ist diese Fläche, sofern die
Bauplatzeigentümer nicht nachweislich ein anderes
Aufteilungsverhältnis vereinbart haben, auf die beiden Bauplätze nach
dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen, wobei aber auf den
kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von
mindestens 100 m2, in der Bauklasse II eine bebaubare
Fläche von mindestens 150 m2 entfallen muss; in beiden
Bauklassen darf die bebaubare Fläche jedoch nicht mehr als ein Drittel der
Fläche des Bauplatzes betragen. Die Vereinbarung eines anderen
Aufteilungsverhältnisses ist im Grundbuch auf den Einlagen der beiden
Bauplätze anzumerken.“
83. Dem § 76 Abs. 10a wird folgender Satz
angefügt:
„Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn das Freihalten
einer solchen Fläche der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft
entgegenstehen würde und eine ordnungsgemäße Ableitung der
Niederschlagswässer gewährleistet ist.“
84. Dem § 76 wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) Das Überschreiten von gesetzlichen Beschränkungen der
baulichen Ausnützbarkeit von Bauplätzen ist zur Errichtung von
Bauwerken, die öffentlichen Zwecken dienen, auf Antrag durch die
Behörde (§ 133) zuzulassen, wenn das örtliche Stadtbild
nicht gestört wird und durch die Abweichung die Zielrichtung des
Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes nicht unterlaufen
wird.“
85. § 77 Abs. 6 entfällt.
86. In § 79 Abs. 6 dritter Satz wird die Zahl
„50“ durch die Zahl „60“
ersetzt.
87. § 81 Abs. 1 treten folgende Sätze an die Stelle
des zweiten Satzes:
„Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie
nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner
Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude
höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist
auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Abs. 2
vorzugehen.“
88. § 81 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als
7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern
der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.“
89. In § 81 Abs. 2 treten folgende Sätze an die
Stelle des letzten Satzes:
„Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch
bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je
Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der
oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m
über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der
Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.“
90. In § 81 Abs. 3 treten folgende Sätze an die
Stelle des zweiten Satzes:
„Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch
bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je
Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der
oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m
über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der
Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.“
91. Dem § 81 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine
Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der
betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine
zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt
oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen
entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.“
92. § 82 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche
ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare
Fläche und die die nach § 5 Abs. 4 lit. d durch den
Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes
anzurechnen.“
93. In § 83 Abs. 2 tritt nach lit. f an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. g
angefügt:
„g) bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudelänge
Balkone, sofern der unter ihnen gelegene Teil der Verkehrsfläche infolge
seiner besonderen Ausgestaltung (Grünstreifen u. dgl.) nicht
Verkehrszwecken dient; die Ausladung dieser Balkone darf höchstens
2,50 m betragen und sie müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand
von wenigstens 3 m einhalten.“
94. § 83 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Abs. 2 unter lit. c, d, e und g genannten
Vorbauten dürfen nur gegen Widerruf errichtet werden.“
95. In § 84 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz wird die
Wortfolge „sofern die Ausladung aller dieser Bauteile höchstens
1,50 m beträgt“ durch die Wortfolge „sofern die
Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile
höchstens 1,50 m beträgt“ ersetzt.
96. In § 118 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Wort
„aufweisen“ das Wort „müssen“
eingefügt.
97. § 119 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50
Wohnungen errichtet, besteht zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz
für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren (Kinder- und
Jugendspielplatz) in dem der Anzahl und Größe der Wohnungen
entsprechenden Ausmaß im Freien anzulegen.“
98. In § 119 Abs. 6 vierter Satz wird das Wort
„Kinderspielplätze“ durch die Wendung „Kinder-
und Jugendspielplätze“ ersetzt.
99. In § 119 Abs. 6 vorletzter Satz wird das Wort
„Kinderspielplätzen“ durch die Wendung
„Kinder- und Jugendspielplätzen“ ersetzt.
100. Dem § 119 Abs. 6 werden folgende Sätze
angefügt:
„Von der Verpflichtung zum Anlegen von Kleinkinderspielplätzen
sowie von Kinder- und Jugendspielplätzen kann auf Antrag durch die
Behörde (§ 133) Abstand genommen werden, wenn deren Errichtung
auf demselben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht
zumutbar ist oder Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen
Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung
des Kinder- und Jugendspielplatzes entgegenstehen oder wenn ihre Errichtung
infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist
und in jedem Fall im Gebäude ein genügend großer Kinder- und
Jugendspielraum vorgesehen wird.“
101. In § 128 Abs. 2 Z 3 entfallen die Worte
„samt allen Konstruktionsplänen“.
102. § 128 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. ein positives Gutachten über den Kanal, die Senkgrube bzw.
die Hauskläranlage;“
103. In § 129 Abs. 4 treten folgende Sätze an die
Stelle des zweiten Satzes:
„Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und
verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung
von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung
des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa
solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt
seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden
Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen besteht.“
104. In § 129 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge
„eines Gebäudes oder eines baulichen Ziergegenstandes“
durch die Wortfolge „eines Bauwerks oder Bauwerksteiles“
ersetzt.
105. § 130 Abs. 1 lit. d
entfällt.
106. In § 130 Abs. 1 tritt nach lit. h an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. i
angefügt:
„i) die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen
Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76
Abs. 10).“
107. In § 130 Abs. 2 lit. b entfallen die Worte
„auf Fahnen“.
108. In § 131 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers
(mindestens eines Miteigentümers) des betroffenen Grundbuchskörpers
anzuschließen.“
109. § 133 lautet:
„§ 133. (1) Dem Bauausschuss der örtlich
zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung
über Anträge
1. auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5,
69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;
2. auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach
§ 71b.
(2) Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der
Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der
Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss
weiterzuleiten.
(3) Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu
unterfertigen.
(4) Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nur auf
Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag
auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach
Abs. 1 Z 1.
(5) Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1
ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um
Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag
schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur
Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit
Bauplänen gemäß § 63 Abs. 1 lit. a belegt
sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um
Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der
Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch
ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen
abgesprochen.
(6) Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der
§§ 7a Abs. 5, 69 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 13, 81
Abs. 6 oder 119 Abs. 6, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um
Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von
Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um
Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem
Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von
Abweichungen Abs. 1 Z 1 stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer
solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das
Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung
des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.
(7) Vor der erstinstanzlichen Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1
Z 1 darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit
dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1
Z 1 entschieden wird, ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
Die Berufung kann nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das
Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung
über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt. Die Bewilligung
von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 steht nachträglichen
Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht
berührt wird.“
110. In § 134 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge
„unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften“ durch
die Wortfolge „Abweichungen von Vorschriften des
Bebauungsplanes“ ersetzt.
111. In § 134 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a
eingefügt:
„(5a) Im Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 sind
der Antragsteller und die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft
Parteien.“
112. § 134 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Dasselbe gilt für Eigentumsbeschränkungen und
Umlegungen.“
113. In § 139 Abs. 1 lit. d entfallen die Worte
„Höhe der“.
114. § 139 Abs. 1 lit. f und g
entfallen.
115. In § 139 Abs. 1 lit. n erster Halbsatz
entfallen die Worte „Höhe der“.
116. In § 139 Abs. 1 lit. s dritter Halbsatz
entfallen die Worte „Höhe der“.
117. § 139 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Erlassung von Durchführungsverordnungen, jedoch mit
Ausnahme der Erlassung von Verordnungen gemäß § 75
Abs. 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Art. 118 Abs. 2
B-VG) sowie der Festsetzung der Flächenwidmungspläne und der
Bebauungspläne, der Verhängung zeitlich begrenzter Bausperren, der
Benennung von Verkehrsflächen und der Festsetzung, Bauwerke in einer neuen
Art einheitlich zu nummerieren;“
118. In § 139 Abs. 2 lit. c entfällt die
Wendung „Grenzberichtigungen gemäß dem 2. Teil lit.
C,“.
119. Nach § 139 wird folgender § 140 samt
Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 140. (1) § 1 Abs. 5, § 4
Abs. 2 Punkt C lit. d, § 6 Abs. 14a und § 63
Abs. 1 lit. i dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen.
(2) § 111 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge.
(3) § 128 Abs. 2 Z 8 dient der Umsetzung der Richtlinie
93/76/EWG des Rates vom 13.9.1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen
durch eine effizientere Energienutzung (SAVE).
(4) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 sowie
§ 2 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 3a, 5 und 7 dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme.
(5) Art. Vb, § 62a Abs. 8, § 63 Abs. 1
lit. e und § 118 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.“
Artikel II
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 tritt nach dem ersten Satz an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz
angefügt:
„die Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche darf auch
über Grundflächen, die für die Errichtung von
Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder
der Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
vorbehalten bleiben (§ 5 Abs. 4 lit. t) oder über einen
im Widmungsgebiet „Bauland – Gartensiedlungsgebiet“ liegenden
Aufschließungsweg erfolgen.“
2. In § 8 Abs. 11 entfällt die Wortfolge
„bis zur Schaffung des Kleingartens oder bis zur Auflassung der
vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung
als“.
3. In § 15 Abs. 5 werden die Worte „notwendigen
Stiegen“ durch das Wort „Haupttreppen“
ersetzt.
4. § 15 Abs. 7 erster und zweiter Satz
lauten:
„Die Errichtung von Abgasanlagen für feste oder flüssige
Brennstoffe ist verboten. Abgasanlagen für gasförmige Brennstoffe sind
zulässig.“
5. § 15 Abs. 8 lautet:
„(8) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben eine
Toilette zu enthalten, die auch von außen zugänglich sein
kann.“
6. § 15 Abs. 10 entfällt.
7. Nach § 23 wird folgender § 24 samt
Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 24. § 15 Abs. 3 dient der Umsetzung der
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden.“
8. Der bisherige § 24 erhält die Bezeichnung
„§ 25“.
Artikel III
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in Geltung stehen oder
zur öffentlichen Einsicht aufliegen, ist Art. I Z 92 (betreffend
§ 82 Abs. 5) nicht anzuwenden.
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