Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 11. März 200920. Stück
20. Gesetz:Dienstordnung 1994 (26. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (33. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (29. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Wiener Personalvertretungsgesetz (14. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (4. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) und Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0391, 32002L0015 und 32003L0088]

20.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (26. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (33. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (29. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (14. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (4. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 26 lautet:
§ 26. (1) Der Beamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 30 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 26a Abs. 1, § 26b Abs. 2, § 26c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Beamten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 61a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Beamten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.“
2. Nach § 26 werden folgende §§ 26a bis 26c samt Überschriften eingefügt:
Fixe Arbeitszeit

§ 26a. (1) Für Beamte, auf die § 26b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Beamte aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
(6) Abweichend von § 26 Abs. 3 sind Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Gleitende Arbeitszeit

§ 26b. (1) Für Beamte, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 30 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der Beamte innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der Beamte die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der Beamte den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Z 1 genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Beamte bzw. eine bestimmte Anzahl von Beamten Dienst zu versehen haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
(3) Die Dauer der vom Beamten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die vom Beamten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Telearbeit

§ 26c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Beamten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Anordnung von Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte
1. dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und
2. sich verpflichtet hat,
a) die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
b) den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
aa) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
bb) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
cc) zur Kontrolle der Einhaltung der in lit. a genannten Pflichten und
dd) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Beamten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Beamte dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Beamten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Beamte aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Beamten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Beamten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Der Beamte kann die Zustimmung zur Telearbeit jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, für beendet zu erklären.“
3. § 26c Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des §§ 26a oder 26b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.“
4. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder“
5. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf den teilzeitbeschäftigten Beamten sind die §§ 26 bis 26c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 26b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Beamten.“
6. § 27 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind.“
7. § 28 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sind anzuwenden.“
8. § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.“
9. In § 35 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“
10. § 45 lautet:
§ 45. Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.“
11. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden.“
12. § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt sinngemäß.“
13. § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Beamten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Beamten vor, die
1. bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind,
2. bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind,
3. Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
4. Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
5. Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Beamte der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(4) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Beamten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 47.“
13a. In § 46 werden die Abs. 5 bis 9 durch folgende Abs. 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 1 bis 4 gebührenden Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres oder des Freiquartals bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz oder eines Karenzurlaubes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden.
(6) Nimmt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 bis 5 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist auch das Ausmaß des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes nach dem aktuellen Beschäftigungsausmaß des Beamten zu bemessen.
(7) Fällt bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Beamte regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Bei einem Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, und der nach dem Dienstplan regelmäßig Mehrdienstleistungen zu erbringen hat, kann das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Schichten oder Arbeitstagen festgesetzt werden, wenn eine stundenmäßige Berechnung des Erholungsurlaubes nicht möglich ist. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 1 bis 6 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.“
14. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.“
15. In § 47 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 35 Abs. 3 Z 8 erstattete Meldung als Antrag.“
16. Nach § 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.“
17. In § 48 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.“
18. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und § 46 Abs. 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 46 Abs. 5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.“
19. Die Überschrift zu § 49 lautet:
Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
20. § 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt der Beamte während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Beamte an den Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2a letzter Satz Dienst zu leisten hätte.“
21. § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der den Beamten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 61) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 61 genannte Höchstausmaß anzurechnen.“
22. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Vertragsdienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2a anzurechnen.“
23. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Beamter tritt gemäß § 46 Abs. 5 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.“
24. § 50 Abs. 5 lautet:
„(5) Bestand bei Beendigung des Vertragsdienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die vorangegangenen Kalenderjahre, bleibt dieser Anspruch dem Beamten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 48 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
25. § 52a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.“
26. Nach § 52a wird folgender § 52b samt Überschrift eingefügt:
Freiquartal

§ 52b. (1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.“
27. § 54a Abs. 6 lautet:
„(6) Die §§ 46 bis 48 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 48 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 50 gilt nicht.“
28. § 54b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Beamten, der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.“
29. § 61 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.“
30. Nach § 61 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.“
31. In § 61b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 2 und 4 und § 30)“ durch den Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 2 und § 30)“ ersetzt.
32. In § 61b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7“ ersetzt.
33. In § 74c Abs. 1 und § 86 Abs. 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „eines Freijahres gemäß § 52a,“ der Ausdruck „eines Freiquartals gemäß § 52b,“ eingefügt.
34. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 8 genannten Dienstpflicht.“
35. § 111 lautet:
§ 111. (1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit
1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.“
36. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
§ 111a. (1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 26a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 26b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 26b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 26b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 26b Abs. 2 Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 26a bis 26c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.“
37. In § 115h entfällt der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.
38. Nach § 117 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:
„10a. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S 9,“

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 2 Z 3, § 36 erster Satz, § 40 Abs. 1, § 40b Abs. 1, § 40d Abs. 1 sowie in der Überschrift zu § 36 wird jeweils der Begriff „Mehrleistungsvergütungen“ durch den Begriff „Mehrdienstleistungsvergütungen“ ersetzt.
2. In § 36 zweiter Satz wird der Begriff „Mehrleistungsvergütung“ durch den Begriff „Mehrdienstleistungsvergütung“ und der Begriff „Mehrleistungen“ durch den Begriff „Mehrdienstleistungen“ ersetzt.
3. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Mehrleistung“ durch den Begriff „Mehrdienstleistung“ ersetzt.
4. Nach § 40l wird folgender § 40m samt Überschrift eingefügt:
Sonderbestimmungen für das Freiquartal

§ 40m. (1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freiquartals entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freiquartals neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.“

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“
2. § 11 lautet:
§ 11. (1) Der Vertragsbedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 51 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 11a Abs. 1, § 11b Abs. 2, § 11c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Vertragsbedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 37a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.“
3. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c samt Überschriften eingefügt:
Fixe Arbeitszeit

§ 11a. (1) Für Vertragsbedienstete, auf die § 11b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Vertragsbedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 3 sind Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Gleitende Arbeitszeit

§ 11b. (1) Für Vertragsbedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 51 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der Vertragsbedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der Vertragsbedienstete die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Z 1 genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem der Vertragsbedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Vertragsbedienstete bzw. eine bestimmte Anzahl von Vertragsbediensteten Dienst zu versehen haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
(3) Die Dauer der vom Vertragsbediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die vom Vertragsbediensteten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Telearbeit

§ 11c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Vertragsbediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Verrichtung von Telearbeit kann mit dem Vertragsbediensteten vereinbart werden, sofern sich dieser verpflichtet hat,
1. die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
2. den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
a) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
b) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
c) zur Kontrolle der Einhaltung der in Z 1 genannten Pflichten und
d) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Vertragsbediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Vertragsbediensteten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag des Vertragsbediensteten hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.“
4. § 11c Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des § 11a oder 11b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.“
5. Nach § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Auf den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind die §§ 11 bis 11c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 11b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
6. § 12 Abs. 9 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.“
7. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
8. § 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.“
9. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden.“
10. § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt sinngemäß.“
11. § 23 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Vertragsbediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Vertragsbediensteten vor, die
1. bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind,
2. bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind,
3. Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
4. Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
5. Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Vertragsbedienstete der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(5) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Vertragsbediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 24.“
11a. In § 23 werden die Abs. 6 bis 10 durch folgende Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres oder des Freiquartals bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz oder eines Karenzurlaubes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden.
(7) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 2 bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist auch das Ausmaß des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes nach dem aktuellen Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu bemessen.
(8) Fällt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(9) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, und der nach dem Dienstplan regelmäßig Mehrdienstleistungen zu erbringen hat, kann das Ausmaß des Erholungsurlaubes in Schichten oder Arbeitstagen festgesetzt werden, wenn eine stundenmäßige Berechnung des Erholungsurlaubes nicht möglich ist. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 2 bis 7 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.“
12. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.“
13. In § 24 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 4 Abs. 8 Z 8 erstattete Meldung als Antrag.“
14. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Vertragsdienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.“
15. In § 25 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.“
16. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und des § 23 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 23 Abs. 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.“
17. Die Überschrift zu § 26 lautet:
Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
18. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Vertragsbedienstete an den Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2a letzter Satz Dienst zu leisten hätte.“
19. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der den Vertragsbediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 37) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 37 genannte Höchstausmaß anzurechnen.“
20. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 2a und § 28 Abs. 1 anzurechnen.“
21. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß § 23 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.“
22. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 25 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
22a. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „wenn das Dienstverhältnis nach Entstehen des Anspruches auf den Erholungsurlaub, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet“ durch den Ausdruck „wenn das Dienstverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat und vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet“ ersetzt.
23. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung ist der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Die Urlaubsentschädigung beträgt 0,6% der Bemessungsgrundlage je Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes. Der Prozentsatz, in dem die Urlaubsentschädigung im Fall des § 23 Abs. 9 je Schicht oder je Arbeitstag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes gebührt, ist unter Berücksichtigung der nach dieser Bestimmung erfolgten Umrechnung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes zu berechnen. Der sich bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ergebende Prozentsatz ist auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.“
23a. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel der sich unter Zugrundelegung eines voll gebührenden Erholungsurlaubes (§ 23 Abs. 3 letzter Satz) ergebenden Urlaubsentschädigung gemäß § 28 Abs. 2.“
24. § 30a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.“
25. Nach § 30a wird folgender § 30b samt Überschrift eingefügt:
Freiquartal

§ 30b. (1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.“
26. § 32a Abs. 6 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 23 Abs. 2 bis 9 sowie §§ 24 und 25 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 23 Abs. 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 27 gilt nicht.“
27. § 32b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Vertragsbediensteten, der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.“
28. § 37 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Vertragsbedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 23 Abs. 9 und 27 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.“
29. Nach § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Vertragsbediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.“
30. In § 37b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 und 4 und § 51)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 und § 51)“ ersetzt.
31. § 56 lautet:
§ 56. (1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit
1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 3 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 23 Abs. 9 umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.“
32. § 62d samt Überschrift lautet:
Übergangsbestimmungen für die Dienstpläne

§ 62d. (1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 11a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 11b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 11b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 11b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 11b Abs. 2 Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 11a bis 11c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.“
33. Nach § 67 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:
„9. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S 9,“
34. Die bisherige Z 9 des § 67 erhält die Bezeichnung „10.“.

Artikel IV

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Z 6 wird der Ausdruck „WIENGAS“ durch den Ausdruck „WIEN ENERGIE Gasnetz“ ersetzt.
2. § 39 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz –
W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.“
3. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß §§ 26a Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und §§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.“
4. Nach § 39 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (§ 74 Abs. 3 W-BedSchG 1998).“
5. In § 39 Abs. 7 werden nach der Z 9, bei welcher der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen ist, folgende Z 10 bis 12 angefügt:
„10. erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit;
11. Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft;
12. die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind.“
6. § 39 Abs. 7a lautet:
„(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
1. in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und
2. – sofern die Zustimmung des Bediensteten dafür vorliegt – die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie
3. auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.“
7. In § 39 Abs. 8 entfällt bei der Z 1 die Bezeichnung „1.“ und wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 2 entfällt.
8. § 39 Abs. 9 Z 1 lautet:
„1. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),“
9. Nach § 39a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
1. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen;
2. an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen, wenn dies der Telearbeit verrichtende Bedienstete verlangt.
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.“
10. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
§ 51c. Bei Vollziehung des § 111a Abs. 4 DO 1994 bzw. des § 62d Abs. 4 VBO 1995 findet § 39 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der 14. Novelle zu diesem Gesetz Anwendung.“

Artikel V

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1)“ ersetzt.
2. § 2 lautet:
§ 2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Dienststellen: die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen; Betriebe (Art. 21 Abs. 2 B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.
2. Bedienstete: die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen.
3. Dienstgeberin: die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern obliegt.
4. Arbeitsstätten:
a) die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
b) alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);
als Arbeitsstätten im Sinn der lit. a gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
5. Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
6. Auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
7. Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
8. Arbeitsräume: jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
9. Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
10. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.
11. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.
12. Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
13. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
14. Arbeitszeit: die Zeit, in der die oder der Bedienstete für die Dienstgeberin die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte wahrnimmt oder zu deren Wahrnehmung der Dienstgeberin an einem von ihr bestimmten Ort zur Verfügung steht (Bereitschaftsdienst); Reisezeiten sowie Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Rahmen der Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie oder er Dienst zu versehen hat, als Arbeitszeit.
15. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
16. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; der Zeitraum berechnet sich ab erstmaligem Beginn der Arbeitszeit.
17. Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, sofern nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen ein anderer Sieben-Tage-Zeitraum angewendet wird.
18. Nachtarbeit: liegt vor, wenn die oder der Bedienstete regelmäßig in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat.“
3. In § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 52 Abs. 7, § 66 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 3)“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 4 Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 4 lit. a)“ und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 7)“ ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4“ ersetzt.
6. In § 42 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Ausdruck „zukommt,“ die Wortfolge „sowie in Nachtarbeit“ eingefügt.
7. Nach § 61 wird folgender Abschnitt 6a. eingefügt:
6a. Abschnitt

Arbeitszeitgestaltung

Tägliche Ruhezeit

§ 61a. Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (§ 2 Z 16) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Ruhepausen

§ 61b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden, ist eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren. Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass die Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden betragen wird und es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten festgelegt werden.

Wöchentliche Ruhezeit

§ 61c. (1) Den Bediensteten ist innerhalb der Wochenarbeitszeit (§ 2 Z 17) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren. Wird die wöchentliche Ruhezeit unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Wochenarbeitszeitperiode um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Die wöchentliche Ruhezeit schließt die tägliche Ruhezeit (§ 61a) ein.
(2) Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann auch eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden festgelegt werden.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 61d. Die Wochenarbeitszeit darf bezogen auf einen Zeitraum von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

Nachtarbeit

§ 61e. Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die Nachtarbeit (§ 2 Z 18) verrichten, darf im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die in den Bezugszeitraum fallende wöchentliche Ruhezeit bleibt im Ausmaß von 24 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum bei der Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Tagesarbeitszeit unberücksichtigt. Ist die Nachtarbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden (Nachtschwerarbeit), darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker

§ 61f. (1) Auf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendet werden, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Kraftfahrzeuges.
(2) Abweichend von § 2 Z 14 gelten die Zeiten, in denen die Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.
(3) Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
1. zwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde oder
2. von mehr als neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von 45 Minuten
zu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
(4) § 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf.
(5) Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen, an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit) ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen 14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden dienstlichen Tätigkeit. § 61e ist nicht anzuwenden.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern, wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maximal 26 Wochen betragen darf.“
8. In § 63 Abs. 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „vor der Hinzuziehung externer Präventivdienste zu hören und“ eingefügt.
9. In § 63 Abs. 4 wird am Schluss der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 5 wie folgt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
„5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und Informationen des Magistrats als Behörde auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
7. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von dienststellenfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die Dienstgeberin von dienststellenfremden Bediensteten über die in Z 6 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.“
10. In § 64 Abs. 7 dritter Satz und § 65 Abs. 7 dritter Satz wird jeweils das Zitat „§ 78 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 3“ ersetzt.
11. § 74 lautet:
§ 74. (1) Dieses Gesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit im Fall eines Einsatzes im Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen Katastrophenschutzdiensten keinen Aufschub dulden, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf:
1. die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sowie Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter,
2. Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Erfüllung von Aufgaben für die in § 8 Z 1 bis 10 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als Landesorgan zukommt,
b) im Rahmen von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen,
c) im Rahmen des Winterdienstes oder
d) bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte anderer dienen,
soweit die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen;
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in § 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden
1. bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind,
2. bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
b) im Rahmen des Presse- und Informationsdienstes,
c) im Rahmen des Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienstes,
d) im Rahmen eines Ver- oder Entsorgungsbetriebes,
e) im Rahmen der Straßenerhaltung und -reinigung,
f) im Rahmen der Abwicklung von Großveranstaltungen,
3. bei Tätigkeiten, die auf nicht von der Dienstgeberin zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
4. im Rahmen der für den Schutz von Sachen und Personen zu leistenden notwendigen Dienstbereitschaft, insbesondere von Schulwarten,
wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 61d) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.
(4) Von den §§ 61a und 61c kann abgewichen werden
1. bei Schichtarbeit, wenn die oder der Bedienstete die Schicht wechselt und sie oder er zwischen dem Ende der Arbeit in der einen Schicht und dem Beginn der Arbeit in der nächsten Schicht nicht in den Genuss der täglichen Ruhezeit (§ 61a) oder dadurch nicht in den Genuss der wöchentlichen Ruhezeit (§ 61c) kommen kann;
2. wenn die Arbeitszeiten der oder des Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse des Dienstbetriebes über den für die Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum (§ 2 Z 16) verteilt sind.
(5) Den von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 betroffenen Bediensteten sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Im Fall der Abweichung von den Bestimmungen der §§ 61a oder 61b ist die Ruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit, die zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit oder der Ruhepause geführt hat, um das Ausmaß der Verkürzung zu verlängern. Sofern die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes jedenfalls ein größtmöglicher Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(6) § 61d ist nicht anzuwenden, wenn
1. sich die oder der Bedienstete schriftlich dazu bereit erklärt hat, innerhalb des in § 61d genannten Bezugszeitraumes mehr als 48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraumes zu arbeiten und
2. der Dienstbehörde und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten vierteljährlich zu aktualisierende Listen mit Namen und Dienstort jener Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, die eine Erklärung im Sinn der Z 1 abgegeben haben.
Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Z 1 abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.
(7) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des § 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.“
12. Nach § 81a Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
„19a. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 080 vom 23. März 2002, S. 35,“
13. Nach § 81a Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:
„22a. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S. 9,“

Artikel VI

Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „31, 32“ durch den Ausdruck „31 Abs. 1 bis 4, §§ 32“ ersetzt und werden nach dem Ausdruck „§ 68 Abs. 1“ ein Beistrich und der Ausdruck „§ 111 Abs. 1“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 31 Abs. 2,“ der Ausdruck „§ 48,“ eingefügt.
3. In § 6b Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7“ ersetzt.
4. In § 6b werden die Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:
„(3) § 46 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamter‘ der Begriff ,Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle der Begriffe ,Teilzeitbeschäftigung‘ und ,herabgesetzte Arbeitszeit‘ jeweils der Begriff ,Teilauslastung‘,
3. an die Stelle des Begriffes ,für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)‘ und
4. an die Stelle des Begriffes ,Beschäftigungsausmaß‘ der Begriff ,Auslastung‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang
tritt.
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6a Abs. 1 acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,
2. bei einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des § 6a Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,
3. bei einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6a Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage die Dienststelle aufzusuchen hat, die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist.
(5) § 61b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamten‘ der Begriff ,Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ,Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ und
3. an die Stelle des Begriffes ,Teilzeitbeschäftigung‘ der Begriff ,Teilauslastung‘ tritt,
4. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 der Dienstordnung 1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.
(6) § 111 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamter‘ der Begriff ,Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffes ,Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘,
3. an die Stelle des Begriffes ,Werktage‘ der Begriff ,Arbeitstage‘,
4. an die Stelle der Begriffe ,Teilzeitbeschäftigung‘ und ,herabgesetzte Arbeitszeit‘ jeweils der Begriff ,Teilauslastung‘ und
5. an die Stelle des Begriffes ,für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)‘
tritt.“
5. § 6c Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder“

Artikel VII

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 (soweit er sich auf § 26 Abs. 1 bezieht), 2 (soweit er sich auf § 26c bezieht), 4, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16 (soweit er sich auf § 48 Abs. 2a erster Satz bezieht), 18, 22, 24, 25, 28, 32, 34, 35 (soweit er sich auf § 111 Abs. 2 bezieht), 36 (soweit er sich auf § 111a Abs. 3 und 4 bezieht), 37 und 38, Art. II Z 1 bis 3, Art. III Z 1, 2 (soweit er sich auf § 11 Abs. 1 bezieht), 3 (soweit er sich auf § 11c bezieht), 6, 8, 11, 13, 14 (soweit er sich auf § 25 Abs. 2a erster Satz bezieht), 16, 20, 22, 22a, 23a, 24, 27, 31 (soweit er sich auf § 56 Abs. 2 bezieht), 32 (soweit er sich auf § 62d Abs. 3 und 4 bezieht), 33 und 34, Art. IV Z 1, 2 und 4 bis 10, Art. V und Art. VI Z 2, 3, 4 (soweit er sich auf § 6b Abs. 5 bezieht) und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
2. Art. I Z 17 und Art. III Z 15 mit 1. Dezember 2008,
3. Art. I Z 26 und 33, Art. II Z 4 und Art. III Z 25 mit 1. Juli 2009,
4. alle übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes – unbeschadet des § 111a Abs. 3 und 4 DO 1994 und des § 62d Abs. 3 und 4 VBO 1995 – mit 1. Jänner 2010.


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