Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 11. März 2009 | 20. Stück |
20. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (26. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (33. Novelle zur Besoldungsordnung
1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (29. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), Wiener Personalvertretungsgesetz (14. Novelle
zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (4.
Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) und Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0391,
32002L0015 und 32003L0088] |
20.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (26. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (33. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (29. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (14.
Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das
Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (4. Novelle zum Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998) und das Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2008, wird wie
folgt geändert:
1. § 26 lautet:
„§ 26. (1) Der Beamte hat die festgesetzte
Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur
ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen
verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch
automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 30 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die
Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich. In den
Dienstplänen (§ 26a Abs. 1, § 26b Abs. 2,
§ 26c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche
oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage,
gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von
Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen
Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der
Beamte in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen
hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die
regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft
fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den
besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Beamte
fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so
zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall
von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines
Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als
Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst
herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als
Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und
Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes
gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht
erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur
Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im
Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan
ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten
Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches
nicht gegeben sein muss, können dem Beamten, der keine Pflegefreistellung
gemäß § 61a oder Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 61b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen
(Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner
erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt.
§ 61a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden.
Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk,
der auch dem Beamten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.“
2. Nach § 26 werden folgende §§ 26a bis 26c
samt Überschriften eingefügt:
„Fixe Arbeitszeit
§ 26a. (1) Für Beamte, auf die § 26b nicht
anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die
Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse
möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder
unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt
40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes,
welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der
Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der
Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser
Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder
Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Beamte aus
organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach
einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon,
ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt
oder nicht.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung
Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte
Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht
erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung
einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht
vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung
von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der
Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich
meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht
verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem
entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der
Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete
Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen
Überstunden vor.
(6) Abweichend von § 26 Abs. 3 sind Zeiten einer vom Beamten
angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer
sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im
Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
Gleitende Arbeitszeit
§ 26b. (1) Für Beamte, die nicht im Turnus-, Wechsel-
oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 30 nicht anzuwenden
ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die
gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht
kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender
Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der Beamte
innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus
Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen
hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen
kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere
Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede
Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle
gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden
Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen
Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der Beamte die
Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der Beamte den Beginn
und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Z 1 genannten Tagen
grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des
Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens
zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in
welchem der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen
drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer
Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht
entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter
Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag
durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der
Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts
anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber
– sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit
liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
bestimmte Beamte bzw. eine bestimmte Anzahl von Beamten Dienst zu versehen
haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die
wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus
Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen
ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu
betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß
der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im
Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von
40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden
festzulegen.
(3) Die Dauer der vom Beamten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund
seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2
Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich
maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung
Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte
Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht
erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung
einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht
vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung
von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der
Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich
meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht
verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem
entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der
Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die vom Beamten auf Anordnung erbrachten
Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des
Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden
überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr
liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen
geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das
sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der
Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit
auszugleichen.
Telearbeit
§ 26c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige
öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt
werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der
regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Beamten
(Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations-
und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Anordnung von Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende
Beamte
1. dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt
und
2. sich verpflichtet hat,
a) die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und
anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen
sowie
b) den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen,
den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der
bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum
Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
aa) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten,
bb) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen
Vorschriften,
cc) zur Kontrolle der Einhaltung der in lit. a genannten Pflichten
und
dd) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der
Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz
außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit
dem Beamten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine
betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen
ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz
absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit
des Telearbeit verrichtenden Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum
von vier Wochen, zu betragen. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit
hat sich der Telearbeit verrichtende Beamte dienstlich erreichbar zu halten. Die
selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der
Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden
Beamten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der
Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten
darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein
Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der
betrieblichen Arbeitszeit und des betriebsbestimmten Teils der
außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der
selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln
hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Beamte aufgefordert, während
seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird
die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Beamten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche
technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur
Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für
beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei
einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der
Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Beamten,
kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet
erklären. Der Beamte kann die Zustimmung zur Telearbeit jederzeit
schriftlich widerrufen; in diesem Fall hat der Magistrat die Telearbeit unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die
persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich,
spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, für beendet zu
erklären.“
3. § 26c Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein
Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der
betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des
§§ 26a oder 26b und des betriebsbestimmten Teils der
außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der
selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln
hat.“
4. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen
eines halben Jahres oder“
5. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf den teilzeitbeschäftigten Beamten sind die
§§ 26 bis 26c sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der
Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, auf die
persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die
Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit
Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen; § 26b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht
für den teilzeitbeschäftigten Beamten.“
6. § 27 Abs. 7 letzter Satz lautet:
„Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle
Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die,
wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung
oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren
Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind.“
sind.“
7. § 28 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sind
anzuwenden.“
8. § 31 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im
Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in
diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern
ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten
§ 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum
durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.“
9. In § 35 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14
Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970.“
10. § 45 lautet:
„§ 45. Der Beamte hat Anspruch auf einen
jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.“
11. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer
Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer
Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer
Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden.“
12. § 46 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das
Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des
60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt
sinngemäß.“
13. § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß
für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel
des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von
Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das
Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Beamten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer
Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein
Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine
konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Beamten vor, die
1. bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 4
Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt
sind,
2. bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen
ausgesetzt sind,
3. Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von
inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
4. Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders
belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
5. Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender
Lärmeinwirkung verbunden sind.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Beamte der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Beamte der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(4) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den
versehrten Beamten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach
§ 47.“
13a. In § 46 werden die Abs. 5 bis 9 durch folgende
Abs. 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch
genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes,
eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des
gemäß Abs. 1 bis 4 gebührenden Erholungsurlaubes in dem
Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des
Freijahres oder des Freiquartals bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr
entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden
aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8
teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz oder eines
Karenzurlaubes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare
Stundenausmaß aufzurunden.
(6) Nimmt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch,
gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 bis 5 in dem
Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der
für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht; ergeben
sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Bei
einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist auch das
Ausmaß des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten
Erholungsurlaubes nach dem aktuellen Beschäftigungsausmaß des Beamten
zu bemessen.
(7) Fällt bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage
verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem
Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich
das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang
mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen
verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Beamte
regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat.
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Bei einem Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst
verwendet wird, und der nach dem Dienstplan regelmäßig
Mehrdienstleistungen zu erbringen hat, kann das Ausmaß des
Erholungsurlaubes in Schichten oder Arbeitstagen festgesetzt werden, wenn eine
stundenmäßige Berechnung des Erholungsurlaubes nicht möglich
ist. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen
Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 1 bis 6
ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen
Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig
sind.“
14. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt
mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.“
15. In § 47 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach
§ 35 Abs. 3 Z 8 erstattete Meldung als
Antrag.“
16. Nach § 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur
tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des
Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein
Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei
sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden
sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden
Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer
zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes
auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht
zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so
viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan
vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem
Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan
für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c
anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu
erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.“
17. In § 48 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu
verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den
jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den
Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein
Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich
war.“
18. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen
Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste
Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und § 46
Abs. 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt
das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das
gemäß § 46 Abs. 5 gebührende Ausmaß des
Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten
Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste
Urlaubsjahr.“
19. Die Überschrift zu § 49 lautet:
„Erkrankung und Pflegefreistellung während des
Erholungsurlaubes“
20. § 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt der Beamte während des Erholungsurlaubes, ohne
dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und
dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf
das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Beamte an den
Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des
§ 48 Abs. 2a letzter Satz Dienst zu leisten
hätte.“
21. § 49 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der
den Beamten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt
(§ 61) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage
in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der
Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3
gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in
§ 61 genannte Höchstausmaß anzurechnen.“
22. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Vertragsdienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die
Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2
und § 48 Abs. 2a anzurechnen.“
23. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im
ersten Urlaubsjahr als Beamter tritt gemäß § 46 Abs. 5
auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des
Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein
Freijahr oder ein Freiquartal fällt.“
24. § 50 Abs. 5 lautet:
„(5) Bestand bei Beendigung des Vertragsdienstverhältnisses noch
Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die vorangegangenen Kalenderjahre,
bleibt dieser Anspruch dem Beamten gewahrt. Der Anspruch auf diesen
Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden
Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch
des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
§ 48 Abs. 3 letzter Satz gilt
sinngemäß.“
25. § 52a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der
Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30
Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt,
in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen
Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995)
erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch
genommen werden.“
26. Nach § 52a wird folgender § 52b samt
Überschrift eingefügt:
„Freiquartal
§ 52b. (1) Der Beamte, der ein zumindest
sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf
Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst
freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht
überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit
(Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag
spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu
stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten
nicht anzuwenden.“
27. § 54a Abs. 6 lautet:
„(6) Die §§ 46 bis 48 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem
Verhältnis der während der Beschäftigung während der
Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für
Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei
ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch
des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist.
Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz
in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus
§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 ergebende Ausmaß des
Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden.
Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene
Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 48 Abs. 3 zweiter Satz
in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt.
§ 50 gilt nicht.“
28. § 54b wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Dem Beamten, der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger
Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit
verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten
gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die
Dauer dieser Betreuungspflichten.“
29. § 61 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger
als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung
gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass
an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte
innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die
§§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß
anzuwenden.“
30. Nach § 61 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in
Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder
sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die
Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte
Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der
für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des
Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht
überschreiten darf.“
31. In § 61b Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§ 26 Abs. 2 und 4 und § 30)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 2 und
§ 30)“ ersetzt.
32. In § 61b Abs. 2 wird der Ausdruck
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7“
durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 5 und 7“ ersetzt.
33. In § 74c Abs. 1 und § 86 Abs. 4 wird
jeweils nach dem Ausdruck „eines Freijahres gemäß
§ 52a,“ der Ausdruck „eines Freiquartals
gemäß § 52b,“ eingefügt.
34. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35
Abs. 3 Z 8 genannten Dienstpflicht.“
35. § 111 lautet:
„§ 111. (1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch
Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das
vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die
verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen
Arbeitszeit
1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der
sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46
Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen
Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor
dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom
24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt
dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten
Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in
Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der
Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in
der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht
anzuwenden.“
36. Nach § 111 wird folgender § 111a
eingefügt:
„§ 111a. (1) Ein vor dem 1. Jänner 2010
erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des
§ 26a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan
gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des
§ 26b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 26. Novelle zu
diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 26b Abs. 2, ist sie
– sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über
den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges
öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember
2009 an § 26b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen
vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von
6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes
liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt.
Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten
– sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner
2010 als Servicezeiten im Sinn des § 26b Abs. 2
Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz
erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der §§ 26a bis 26c in der Fassung der genannten
Novelle zu entsprechen.“
37. In § 115h entfällt der Abs. 1 und die
Absatzbezeichnung „(2)“.
38. Nach § 117 Z 10 wird folgende Z 10a
eingefügt:
„10a. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003,
S 9,“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2008, wird wie
folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 2 Z 3, § 36 erster Satz,
§ 40 Abs. 1, § 40b Abs. 1, § 40d
Abs. 1 sowie in der Überschrift zu § 36 wird jeweils der
Begriff „Mehrleistungsvergütungen“ durch den Begriff
„Mehrdienstleistungsvergütungen“ ersetzt.
2. In § 36 zweiter Satz wird der Begriff
„Mehrleistungsvergütung“ durch den Begriff
„Mehrdienstleistungsvergütung“ und der Begriff
„Mehrleistungen“ durch den Begriff
„Mehrdienstleistungen“ ersetzt.
3. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff
„Mehrleistung“ durch den Begriff
„Mehrdienstleistung“ ersetzt.
4. Nach § 40l wird folgender § 40m samt
Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für das
Freiquartal
§ 40m. (1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal
gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist,
gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des
Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung
entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3
für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals)
wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des
Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freiquartals
entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die
Zeit, während der der Beamte gemäß § 52b Abs. 4
in Verbindung mit § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994
bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals)
gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a
Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die
Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung
der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des
Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freiquartals neu
zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen.
Ein Übergenuss ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der
Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2008,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 wird am Ende der Z 7 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14
Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970.“
2. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Der Vertragsbedienstete hat die
festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner
Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von
Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen
können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 51 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die
Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich. In
den Dienstplänen (§ 11a Abs. 1, § 11b Abs. 2,
§ 11c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche
oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage,
gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung
von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen
Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der
Vertragsbedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort
aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit
aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die
regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft
fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den
besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der
Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit
seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen
einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten
Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft
gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer
Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er
Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und
Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes
gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht
erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur
Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im
Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan
ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten
Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches
nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine
Pflegefreistellung gemäß § 37a oder
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch nimmt,
Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden,
wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
führt. § 37a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß
anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem
Aktenvermerk, der auch dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen ist,
festzuhalten.“
3. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c
samt Überschriften eingefügt:
„Fixe Arbeitszeit
§ 11a. (1) Für Vertragsbedienstete, auf die
§ 11b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in
welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen
Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen
ist.
(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder
unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt
40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes,
welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der
Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der
Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser
Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder
Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn
Vertragsbedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden,
unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in
der Dienststelle kommt oder nicht.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche
Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung
erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen
Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung
einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht
vorhersehbar war und
3. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem
zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter
Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung
schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen
nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem
entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der
Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete
Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen
Überstunden vor.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 3 sind Zeiten einer vom
Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem
Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung)
ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
Gleitende Arbeitszeit
§ 11b. (1) Für Vertragsbedienstete, die nicht im
Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 51
nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden,
für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen
nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter
gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der
Vertragsbedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung
der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete
jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere
Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede
Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle
gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden
Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen
Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der
Vertragsbedienstete die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der
Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an
den in Z 1 genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der
Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr
festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in
welchem der Vertragsbedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit
hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung
einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht
entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter
Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag
durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der
Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts
anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber
– sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit
liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
bestimmte Vertragsbedienstete bzw. eine bestimmte Anzahl von
Vertragsbediensteten Dienst zu versehen haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die
wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus
Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen
ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu
betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß
der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im
Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von
40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden
festzulegen.
(3) Die Dauer der vom Vertragsbediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens
auf Grund seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in
Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit
täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche
Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung
erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen
Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung
einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht
vorhersehbar war und
3. der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem
zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter
Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung
schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen
nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem
entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der
Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die vom Vertragsbediensteten auf Anordnung
erbrachten Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des
Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden
überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr
liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen
geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das
sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der
Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit
auszugleichen.
Telearbeit
§ 11c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige
öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt
werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der
regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des
Vertragsbediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür
erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet
werden.
(2) Die Verrichtung von Telearbeit kann mit dem Vertragsbediensteten
vereinbart werden, sofern sich dieser verpflichtet hat,
1. die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und
anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen
sowie
2. den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen,
den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der
bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum
Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
a) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten,
b) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen
Vorschriften,
c) zur Kontrolle der Einhaltung der in Z 1 genannten Pflichten
und
d) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der
Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz
außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit
dem Vertragsbediensteten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine
betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen
ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz
absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit
des Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten, bezogen auf einen
Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Während der
betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende
Vertragsbedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte
Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von
6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden
Vertragsbediensteten frei gewählt werden, wobei die
höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich
nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist ein
Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der
betrieblichen Arbeitszeit und des betriebsbestimmten Teils der
außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der
selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln
hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete aufgefordert,
während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu
kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Vertragsbediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit
erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen
Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für
beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei
einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der
Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den
Vertragsbediensteten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung
für beendet erklären. Auf Antrag des Vertragsbediensteten hat der
Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines
geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des
Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs
Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu
erklären.“
4. § 11c Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist
ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung
der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des
§ 11a oder 11b und des betriebsbestimmten Teils der
außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der
selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln
hat.“
5. Nach § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a
eingefügt:
„(8a) Auf den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind
die §§ 11 bis 11c sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der
Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, auf die
persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf
die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit
Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen; § 11b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht
für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
6. § 12 Abs. 9 letzter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle
Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die,
wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung
oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren
Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.“
sind. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.“
7. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit einer
gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht
anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht
oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan
Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den
Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den Vertragsbediensteten
§ 11c anzuwenden ist, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem
Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht;
§§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
8. § 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen
Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.“
9. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer
Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer
Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer
Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden.“
10. § 23 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das
Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des
60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt
sinngemäß.“
11. § 23 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als
Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß
für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel
des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von
Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das
Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Vertragsbediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten
Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates
ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine
konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Vertragsbediensteten vor,
die
1. bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 4
Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt
sind,
2. bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen
ausgesetzt sind,
3. Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von
inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
4. Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders
belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
5. Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender
Lärmeinwirkung verbunden sind.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Vertragsbedienstete der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Vertragsbedienstete der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(5) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den
versehrten Vertragsbediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach
§ 24.“
11a. In § 23 werden die Abs. 6 bis 10 durch folgende
Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch
genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes,
eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des
gemäß Abs. 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes in dem
Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des
Freijahres oder des Freiquartals bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr
entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden
aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8
teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz oder eines
Karenzurlaubes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare
Stundenausmaß aufzurunden.
(7) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch, gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 2 bis 6 in
dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der
für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht; ergeben
sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Bei
einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist auch das
Ausmaß des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten
Erholungsurlaubes nach dem aktuellen Beschäftigungsausmaß des
Vertragsbediensteten zu bemessen.
(8) Fällt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf
fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei
hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag,
verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden,
sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens
fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn
der Vertragsbedienstete regelmäßig an einem anderen Werktag als dem
Samstag dienstfrei hat. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(9) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Turnus-, Wechsel- oder
Schichtdienst verwendet wird, und der nach dem Dienstplan regelmäßig
Mehrdienstleistungen zu erbringen hat, kann das Ausmaß des
Erholungsurlaubes in Schichten oder Arbeitstagen festgesetzt werden, wenn eine
stundenmäßige Berechnung des Erholungsurlaubes nicht möglich
ist. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen
Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 2 bis 7
ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen
Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig
sind.“
12. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt
mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.“
13. In § 24 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt
die nach § 4 Abs. 8 Z 8 erstattete Meldung als
Antrag.“
14. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur
tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des
Vertragsdienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des
Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes
nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten
auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit
oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der
Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des
Vertragsbediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem
Vertragsbediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub
als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit
entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem
Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan
für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den
Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist, wie der vom
Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden
Normalarbeitszeit entspricht.“
15. In § 25 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu
verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den
jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den
Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem
Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich war.“
16. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen
Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste
Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und des
§ 23 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden.
Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits
verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 23 Abs. 6
gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende
Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den
Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.“
17. Die Überschrift zu § 26 lautet:
„Erkrankung und Pflegefreistellung während des
Erholungsurlaubes“
18. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei
Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,
während der der Vertragsbedienstete an den Tagen seiner Erkrankung unter
sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2a letzter Satz
Dienst zu leisten hätte.“
19. § 26 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der
den Vertragsbediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt
(§ 37) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage
in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der
Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3
gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in
§ 37 genannte Höchstausmaß anzurechnen.“
20. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Zeit ist
auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 23
Abs. 3, § 25 Abs. 2a und § 28 Abs. 1
anzurechnen.“
21. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im
ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß
§ 23 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr
während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz,
ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.“
22. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Bestand bei Beendigung des vorangegangenen
Dienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die
Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der
Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete
den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung
des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch,
wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem
Zeitpunkt nicht möglich war. § 25 Abs. 3 letzter Satz gilt
sinngemäß.“
22a. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „wenn das
Dienstverhältnis nach Entstehen des Anspruches auf den Erholungsurlaub,
jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet“ durch den Ausdruck
„wenn das Dienstverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen
gedauert hat und vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet“
ersetzt.
23. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung ist
der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des
Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Die
Urlaubsentschädigung beträgt 0,6% der Bemessungsgrundlage je Stunde
des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes. Der Prozentsatz, in dem die
Urlaubsentschädigung im Fall des § 23 Abs. 9 je Schicht oder
je Arbeitstag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes gebührt, ist unter
Berücksichtigung der nach dieser Bestimmung erfolgten Umrechnung des
Ausmaßes des Erholungsurlaubes zu berechnen. Der sich bei der Berechnung
der Urlaubsentschädigung ergebende Prozentsatz ist auf zwei Kommastellen
kaufmännisch zu runden.“
23a. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des
Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein
Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel der sich
unter Zugrundelegung eines voll gebührenden Erholungsurlaubes
(§ 23 Abs. 3 letzter Satz) ergebenden Urlaubsentschädigung
gemäß § 28 Abs. 2.“
24. § 30a Abs. 3 lautet:
„(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der
Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 51 genannten
Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.“
25. Nach § 30a wird folgender § 30b samt
Überschrift eingefügt:
„Freiquartal
§ 30b. (1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest
sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb
einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt
werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht
überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit
(Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag
spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu
stellen ist.
(4) § 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten
Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.“
26. § 32a Abs. 6 letzter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„§ 23 Abs. 2 bis 9 sowie §§ 24 und 25
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem
Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der
Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu
der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit
entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden
aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung
der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der
Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr
anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 23 Abs. 2 bis 5
und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr
nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während
der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des
§ 25 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in
das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 27 gilt
nicht.“
27. § 32b wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Dem Vertragsbediensteten, der Nachtarbeit (§ 2
Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein
gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen,
wenn
1. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit
verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten
gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die
Dauer dieser Betreuungspflichten.“
28. § 37 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten
auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der
Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in
Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele
Arbeitstage treten, wie der Vertragsbedienstete innerhalb einer Woche
regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 23
Abs. 9 und 27 Abs. 6 sind sinngemäß
anzuwenden.“
29. Nach § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in
Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht
dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die
Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte
Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der
für den Vertragsbediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw.
im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen
Arbeitszeit nicht überschreiten darf.“
30. In § 37b Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§ 11 Abs. 2 und 4 und § 51)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 und
§ 51)“ ersetzt.
31. § 56 lautet:
„§ 56. (1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch
Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das
vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die
verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen
Arbeitszeit
1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der
sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des
§ 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz
Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 3 in
der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates
vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat,
bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes
ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab
1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 23 Abs. 9
umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub
gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu
diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.“
32. § 62d samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen für die
Dienstpläne
§ 62d. (1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter
Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 11a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan
gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des
§ 11b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu
diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 11b Abs. 2, ist sie
– sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über
den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges
öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember
2009 an § 11b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen
vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von
6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes
liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt.
Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten
– sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner
2010 als Servicezeiten im Sinn des § 11b Abs. 2
Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz
erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der §§ 11a bis 11c in der Fassung der genannten
Novelle zu entsprechen.“
33. Nach § 67 Z 8 wird folgende Z 9
eingefügt:
„9. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003,
S 9,“
34. Die bisherige Z 9 des § 67 erhält die
Bezeichnung „10.“.
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2007,
wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Z 6 wird der Ausdruck
„WIENGAS“ durch den Ausdruck „WIEN ENERGIE
Gasnetz“ ersetzt.
2. § 39 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem
Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001,
dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz
–
W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.“
W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.“
3. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß
§§ 26a Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung 1994
– DO 1994 und §§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, einschließlich der
Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der
Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.“
4. Nach § 39 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a
eingefügt:
„4a. Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche
Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen
(§ 74 Abs. 3 W-BedSchG 1998).“
5. In § 39 Abs. 7 werden nach der Z 9, bei welcher
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen ist, folgende Z 10 bis 12
angefügt:
„10. erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit;
11. Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen,
sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage
hintereinander betrifft;
12. die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen
sind.“
6. § 39 Abs. 7a lautet:
„(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
1. in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die
für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen
und
2. – sofern die Zustimmung des Bediensteten dafür vorliegt
– die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende
eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül)
bekannt zu geben sowie
3. auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu
gewähren.“
7. In § 39 Abs. 8 entfällt bei der Z 1 die
Bezeichnung „1.“ und wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt; die Z 2 entfällt.
8. § 39 Abs. 9 Z 1 lautet:
„1. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8,
Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der
Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),“
9. Nach § 39a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
1. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe,
Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der
Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen
Organe teilzunehmen;
2. an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche
Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle
der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen
Organe teilzunehmen, wenn dies der Telearbeit verrichtende Bedienstete
verlangt.
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.“
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.“
10. Nach § 51b wird folgender § 51c
eingefügt:
„§ 51c. Bei Vollziehung des § 111a
Abs. 4 DO 1994 bzw. des § 62d Abs. 4 VBO 1995 findet
§ 39 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der 14. Novelle zu diesem
Gesetz Anwendung.“
Artikel V
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 64 Abs. 2 und
§ 65 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck
„(§ 2 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 2 Z 1)“ ersetzt.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die
Begriffe:
1. Dienststellen: die Behörden, Ämter und sonstigen
Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und
nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder
verwaltungstechnische Einheit darstellen; Betriebe (Art. 21 Abs. 2
B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.
2. Bedienstete: die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch
Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden
Personen.
3. Dienstgeberin: die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der
Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer
Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleitern obliegt.
4. Arbeitsstätten:
a) die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren
Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen
Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet
werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben
(Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
b) alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer
oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände,
zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im
Freien);
als Arbeitsstätten im Sinn der lit. a gelten auch Wohnwagen,
Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen
(Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen
(Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
sind.
5. Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen,
an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
6. Auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von
Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt
werden.
7. Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei
der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
8. Arbeitsräume: jene Räume, in denen mindestens ein
ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
9. Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein
ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten
verrichtet werden.
10. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und
Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.
11. Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien,
die bei der Arbeit verwendet werden.
12. Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen,
die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen
sind.
13. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
heranzuziehen.
14. Arbeitszeit: die Zeit, in der die oder der Bedienstete für die
Dienstgeberin die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte wahrnimmt oder
zu deren Wahrnehmung der Dienstgeberin an einem von ihr bestimmten Ort zur
Verfügung steht (Bereitschaftsdienst); Reisezeiten sowie Zeiten der
Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete oder ein
Bediensteter im Rahmen der Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die
Zeit, während der sie oder er Dienst zu versehen hat, als
Arbeitszeit.
15. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
16. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen
Zeitraumes von 24 Stunden; der Zeitraum berechnet sich ab erstmaligem
Beginn der Arbeitszeit.
17. Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von
Montag bis einschließlich Sonntag, sofern nicht aus
verwaltungsökonomischen Gründen ein anderer Sieben-Tage-Zeitraum
angewendet wird.
18. Nachtarbeit: liegt vor, wenn die oder der Bedienstete
regelmäßig in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens drei
Stunden ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen
hat.“
3. In § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2,
§ 52 Abs. 7, § 66 Abs. 1 Z 3 und
§ 70 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck
„(§ 2 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 2 Z 3)“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 5 wird der Klammerausdruck
„(§ 2 Abs. 4 Z 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 2 Z 4 lit. a)“ und
der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 2 Z 7)“
ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 2 Abs. 4“ durch den Ausdruck
„§ 2 Z 4“ ersetzt.
6. In § 42 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Ausdruck
„zukommt,“ die Wortfolge „sowie in
Nachtarbeit“ eingefügt.
7. Nach § 61 wird folgender Abschnitt 6a.
eingefügt:
„6a. Abschnitt
Arbeitszeitgestaltung
Tägliche Ruhezeit
§ 61a. Den Bediensteten ist innerhalb des für die
Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (§ 2
Z 16) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu
gewähren.
Ruhepausen
§ 61b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
mehr als sechs zusammenhängende Stunden, ist eine Ruhepause im Ausmaß
von einer halben Stunde zu gewähren. Wenn feststeht oder anzunehmen ist,
dass die Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden betragen
wird und es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder
dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen
Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je
zehn Minuten festgelegt werden.
Wöchentliche Ruhezeit
§ 61c. (1) Den Bediensteten ist innerhalb der
Wochenarbeitszeit (§ 2 Z 17) eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 35 Stunden zu gewähren. Wird die wöchentliche Ruhezeit
unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Wochenarbeitszeitperiode um
jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Die
wöchentliche Ruhezeit schließt die tägliche Ruhezeit
(§ 61a) ein.
(2) Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände
dies rechtfertigen, kann auch eine wöchentliche Ruhezeit von
24 Stunden festgelegt werden.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
§ 61d. Die Wochenarbeitszeit darf bezogen auf einen
Zeitraum von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht
überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit
bleiben Zeiten, in denen die oder der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben
oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer
Betracht.
Nachtarbeit
§ 61e. Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die
Nachtarbeit (§ 2 Z 18) verrichten, darf im Durchschnitt von
14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die in den
Bezugszeitraum fallende wöchentliche Ruhezeit bleibt im Ausmaß von
24 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum bei der Berechnung der
durchschnittlichen Dauer der Tagesarbeitszeit unberücksichtigt. Ist die
Nachtarbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen
oder geistigen Anspannung verbunden (Nachtschwerarbeit), darf die
Tagesarbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder
Kraftfahrzeuglenker
§ 61f. (1) Auf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder
Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr
verwendet werden, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt
jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße
durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder
Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen
Kraftfahrzeuges.
(2) Abweichend von § 2 Z 14 gelten die Zeiten, in denen die
Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen
sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur
Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung
anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.
(3) Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer
Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
1. zwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause
im Ausmaß von einer halben Stunde oder
2. von mehr als neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im
Ausmaß von 45 Minuten
zu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
zu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
(4) § 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche
Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes
60 Stunden nicht überschreiten darf.
(5) Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen,
an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit)
ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden
nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen
14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden
dienstlichen Tätigkeit. § 61e ist nicht anzuwenden.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn
objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern,
wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische
Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für
die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
maximal 26 Wochen betragen darf.“
8. In § 63 Abs. 3 wird nach dem Wort
„sind“ die Wortfolge „vor der Hinzuziehung externer
Präventivdienste zu hören und“ eingefügt.
9. In § 63 Abs. 4 wird am Schluss der Z 4 das Wort
„und“ durch einen Beistrich ersetzt, lautet die Z 5 wie
folgt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
„5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen,
Vorschreibungen, Bewilligungen und Informationen des Magistrats als Behörde
auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren und zu den Informationen,
die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
6. die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über
Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im
Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw.
Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
7. die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber von dienststellenfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
sowie die Dienstgeberin von dienststellenfremden Bediensteten über die in
Z 6 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus
anzuhören.“
10. In § 64 Abs. 7 dritter Satz und § 65
Abs. 7 dritter Satz wird jeweils das Zitat „§ 78
Abs. 4“ durch das Zitat „§ 78
Abs. 3“ ersetzt.
11. § 74 lautet:
„§ 74. (1) Dieses Gesetz sowie die dazu erlassenen
Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen
Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit im Fall eines Einsatzes im
Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen Katastrophenschutzdiensten keinen Aufschub
dulden, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit keine Anwendung, als
die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend
entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass
unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine
größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher
Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf:
1. die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten,
Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9 der
Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien
Nr. 28/2007, sowie Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleiter,
2. Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse
der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Erfüllung von Aufgaben für die in § 8
Z 1 bis 10 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien
Nr. 28/1968, genannten Gemeindeorgane, auch soweit diesen die Funktion als
Landesorgan zukommt,
b) im Rahmen von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und
Volksbefragungen,
c) im Rahmen des Winterdienstes oder
d) bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte
anderer dienen,
soweit die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung
zwingend entgegenstehen;
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in
§ 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden
1. bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen
Orten zu verrichten sind,
2. bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des
Dienstes zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
b) im Rahmen des Presse- und Informationsdienstes,
c) im Rahmen des Rettungs-, Feuerwehr- oder
Katastrophenschutzdienstes,
d) im Rahmen eines Ver- oder Entsorgungsbetriebes,
e) im Rahmen der Straßenerhaltung und -reinigung,
f) im Rahmen der Abwicklung von Großveranstaltungen,
3. bei Tätigkeiten, die auf nicht von der Dienstgeberin zu
vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf
außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren
Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können,
oder
4. im Rahmen der für den Schutz von Sachen und Personen zu leistenden
notwendigen Dienstbereitschaft, insbesondere von Schulwarten,
wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 61d) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.
wobei der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 61d) maximal 26, mit Zustimmung der Personalvertretung maximal 52 Wochen betragen darf.
(4) Von den §§ 61a und 61c kann abgewichen werden
1. bei Schichtarbeit, wenn die oder der Bedienstete die Schicht wechselt
und sie oder er zwischen dem Ende der Arbeit in der einen Schicht und dem Beginn
der Arbeit in der nächsten Schicht nicht in den Genuss der täglichen
Ruhezeit (§ 61a) oder dadurch nicht in den Genuss der
wöchentlichen Ruhezeit (§ 61c) kommen kann;
2. wenn die Arbeitszeiten der oder des Bediensteten auf Grund zwingender
Erfordernisse des Dienstbetriebes über den für die Tagesarbeitszeit
maßgebenden Zeitraum (§ 2 Z 16) verteilt sind.
(5) Den von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 betroffenen Bediensteten
sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Im Fall der Abweichung
von den Bestimmungen der §§ 61a oder 61b ist die Ruhezeit im
unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit, die zu einer Verkürzung der
täglichen Ruhezeit oder der Ruhepause geführt hat, um das Ausmaß
der Verkürzung zu verlängern. Sofern die Gewährung von
gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht
möglich ist, ist den betroffenen Bediensteten unter Berücksichtigung
der Zielsetzungen dieses Gesetzes jedenfalls ein größtmöglicher
Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(6) § 61d ist nicht anzuwenden, wenn
1. sich die oder der Bedienstete schriftlich dazu bereit erklärt hat,
innerhalb des in § 61d genannten Bezugszeitraumes mehr als
48 Stunden innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraumes zu arbeiten und
2. der Dienstbehörde und der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten vierteljährlich zu aktualisierende Listen
mit Namen und Dienstort jener Bediensteten zur Verfügung gestellt werden,
die eine Erklärung im Sinn der Z 1 abgegeben haben.
Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Z 1 abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.
Bediensteten, die nicht bereit sind, eine Erklärung im Sinn der Z 1 abzugeben, oder die diese Erklärung widerrufen, dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im Fall des Widerrufs ist die oder der Bedienstete unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf ihre oder seine persönlichen Verhältnisse so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, gemäß den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beschäftigen.
(7) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des
§ 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen
Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse
des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um
die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.“
12. Nach § 81a Z 19 wird folgende Z 19a
eingefügt:
„19a. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von
Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports
ausüben, ABl. Nr. L 080 vom 23. März 2002, S.
35,“
13. Nach § 81a Z 22 wird folgende Z 22a
eingefügt:
„22a. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S.
9,“
Artikel VI
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „31,
32“ durch den Ausdruck „31 Abs. 1 bis 4,
§§ 32“ ersetzt und werden nach dem Ausdruck
„§ 68 Abs. 1“ ein Beistrich und der Ausdruck
„§ 111 Abs. 1“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck
„§ 31 Abs. 2,“ der Ausdruck
„§ 48,“ eingefügt.
3. In § 6b Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7“
durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 5 und 7“ ersetzt.
4. In § 6b werden die Abs. 3 und 4 durch folgende
Abs. 3 bis 6 ersetzt:
„(3) § 46 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamter‘ der Begriff ,Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle der Begriffe ,Teilzeitbeschäftigung‘ und
,herabgesetzte Arbeitszeit‘ jeweils der Begriff
,Teilauslastung‘,
3. an die Stelle des Begriffes ,für Vollbeschäftigung
vorgesehenen Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung)‘ und
4. an die Stelle des Begriffes ,Beschäftigungsausmaß‘ der
Begriff ,Auslastung‘ im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang
tritt.
tritt.
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz der Dienstordnung 1994 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
1. dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, für das die
regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des
Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6a Abs. 1 acht
Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,
2. bei einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das eine
Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro
Arbeitstag im Sinn des § 6a Abs. 1 in dem Ausmaß als
verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur
regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,
3. bei einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das eine
Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6a
Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage die Dienststelle aufzusuchen hat,
die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl
5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden
Arbeitstage zu dividieren ist.
(5) § 61b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamten‘ der Begriff ,Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates‘,
2. an die Stelle des Begriffes ,Arbeitszeit‘ der Begriff
,regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘ und
3. an die Stelle des Begriffes ,Teilzeitbeschäftigung‘ der
Begriff ,Teilauslastung‘ tritt,
4. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 der
Dienstordnung 1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
(6) § 111 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes ,Beamter‘ der Begriff ,Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates‘ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffes ,Arbeitszeit‘ der Begriff
,regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)‘,
3. an die Stelle des Begriffes ,Werktage‘ der Begriff
,Arbeitstage‘,
4. an die Stelle der Begriffe ,Teilzeitbeschäftigung‘ und
,herabgesetzte Arbeitszeit‘ jeweils der Begriff ,Teilauslastung‘
und
5. an die Stelle des Begriffes ,für Vollbeschäftigung
vorgesehenen Arbeitszeit‘ der Begriff ,regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung)‘
tritt.“
tritt.“
5. § 6c Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein
kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres
oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder“
Artikel VII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 (soweit er sich auf § 26 Abs. 1
bezieht), 2 (soweit er sich auf § 26c bezieht), 4, 6, 7, 9, 10, 13,
15, 16 (soweit er sich auf § 48 Abs. 2a erster Satz bezieht), 18,
22, 24, 25, 28, 32, 34, 35 (soweit er sich auf § 111 Abs. 2
bezieht), 36 (soweit er sich auf § 111a Abs. 3 und 4 bezieht), 37
und 38, Art. II Z 1 bis 3, Art. III Z 1, 2 (soweit er sich
auf § 11 Abs. 1 bezieht), 3 (soweit er sich auf § 11c
bezieht), 6, 8, 11, 13, 14 (soweit er sich auf § 25 Abs. 2a
erster Satz bezieht), 16, 20, 22, 22a, 23a, 24, 27, 31 (soweit er sich auf
§ 56 Abs. 2 bezieht), 32 (soweit er sich auf § 62d
Abs. 3 und 4 bezieht), 33 und 34, Art. IV Z 1, 2 und 4 bis 10,
Art. V und Art. VI Z 2, 3, 4 (soweit er sich auf § 6b
Abs. 5 bezieht) und 5 mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten,
2. Art. I Z 17 und Art. III Z 15 mit 1. Dezember
2008,
3. Art. I Z 26 und 33, Art. II Z 4 und Art. III
Z 25 mit 1. Juli 2009,
4. alle übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes – unbeschadet des
§ 111a Abs. 3 und 4 DO 1994 und des § 62d Abs. 3
und 4 VBO 1995 – mit 1. Jänner 2010.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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