Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 29. Dezember 2008 | 53. Stück |
53. Gesetz: | Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG,
Pensionsordnung 1995 (18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und
Unfallfürsorgegesetz 1967 (15. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967);
Änderung |
53.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG,
die Pensionsordnung 1995
(18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz 1967
(15. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) geändert werden
(18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz 1967
(15. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, LGBl. für Wien
Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 bis 7 lauten:
„(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und
Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß
an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß
von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei
ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten
15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst
behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem
Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den
Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten
Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn
behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere
Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen
sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige
Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere
körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen
Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen
oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen
Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen
Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von
pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung,
entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen,
der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung,
resultierenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation
pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor,
wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der
planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und
der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung
äußern.
(7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes
sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann
insbesondere festlegen:
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und
„Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei
verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche
Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie
für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der
Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle
Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt
werden darf, und
4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den
zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis
zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß
Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand
pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem
vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.“
2. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und
beträgt monatlich in
Stufe 1
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154,20 Euro,
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Stufe 2
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284,30 Euro,
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Stufe 3
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442,90 Euro,
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Stufe 4
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664,30 Euro,
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Stufe 5
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902,30 Euro,
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Stufe 6
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1.242,00 Euro und in
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Stufe 7
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1.655,80 Euro.“
|
3. § 11 Abs. 1 lautet:
„§ 11. (1) Wird eine pflegebedürftige Person
auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des
Fonds Soziales Wien
1. in einem Wohn- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung der
Jugendwohlfahrt oder in einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für
Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege,
einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle stationär gepflegt, so ist für die Dauer des
stationären Aufenthaltes das Pflegegeld, soweit dieses einen Betrag von
10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 übersteigt, auf Antrag dem Land
Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der
Pflegeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten mit
schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person
auszuzahlen. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den
Entscheidungsträger (§ 19) über eine solche stationäre
Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Die Auszahlung an
den Kostenträger der Pflegeleistungen beginnt frühestens mit dem auf
das Einlangen des Antrages beim Magistrat folgenden Monat. Für die Dauer
der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen gebührt der
pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 vH
des Pflegegeldes der Stufe 3. Der § 43 Abs. 3 des Wiener
Behindertengesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.“
4. § 11 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des
stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem
pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
a) einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden
Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung)
einer Pflegegeldbezieherin oder eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson
oder
b) der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2
Abs. 1 Z 4 GSVG oder
c) einem Betreuungsverhältnis gemäß § 1
Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz –HbeG oder gemäß
§ 159 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, beide in der Fassung
BGBl. I Nr. 57/2008, ergeben.
Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;“
Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;“
5. § 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom
1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und
gemäß § 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent
zu runden:
1. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um
4%,
2. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5%
und
3. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zu Grunde zu legen.“
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zu Grunde zu legen.“
6. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck
„195,30 Euro“ durch den Ausdruck
„203,10 Euro“ ersetzt.
7. Nach § 35 wird folgender § 35a samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.
53/2008
§ 35a. (1) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem
Gesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes
ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der
Fassung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 vor, ist das höhere
Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses
Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben,
ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen
und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt
ausreichend geklärt ist.
(3) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes
sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem
Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen
dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für
gerichtliche Verfahren.“
8. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung Bezug genommen wird, sind
diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel II
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2008, wird wie folgt
geändert:
1. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) § 1, § 4 Abs. 2 bis 7, § 4a,
§§ 5 bis 7, § 9 Abs. 1 und §§ 11,
13, 15 bis 18, 20a, 21, 22, 24 und 25 WPGG, gelten mit der Maßgabe, dass
bei Beurteilung des Wohnsitzes an die Stelle Wiens das Inland und dass anstelle
des Landes Wien als Pflegegeldträger die Gemeinde Wien als
Pflegegeldträgerin tritt.“
Artikel III
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt
geändert:
1. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) § 1, § 4 Abs. 2 bis 7, § 4a,
§§ 5 bis 7, § 9 Abs. 1 und §§ 11,
13, 15 bis 18, 20a, 21, 22, 24 und 25 WPGG sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei Beurteilung des Wohnsitzes an die Stelle Wiens das Inland
und dass anstelle des Landes Wien als Pflegegeldträger die Gemeinde Wien
als Pflegegeldträgerin tritt.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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