Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 29. Dezember 200853. Stück
53. Gesetz:Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, Pensionsordnung 1995 (18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und Unfallfürsorgegesetz 1967 (15. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967); Änderung

53.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, die Pensionsordnung 1995
(18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz 1967
(15. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 bis 7 lauten:
„(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, resultierenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
(7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und
4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1
154,20 Euro,
Stufe 2
284,30 Euro,
Stufe 3
442,90 Euro,
Stufe 4
664,30 Euro,
Stufe 5
902,30 Euro,
Stufe 6
1.242,00 Euro und in
Stufe 7
1.655,80 Euro.“

3. § 11 Abs. 1 lautet:
§ 11. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales Wien
1. in einem Wohn- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder in einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so ist für die Dauer des stationären Aufenthaltes das Pflegegeld, soweit dieses einen Betrag von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 übersteigt, auf Antrag dem Land Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person auszuzahlen. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den Entscheidungsträger (§ 19) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Die Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen beginnt frühestens mit dem auf das Einlangen des Antrages beim Magistrat folgenden Monat. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Der § 43 Abs. 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

4. § 11 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
a) einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) einer Pflegegeldbezieherin oder eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
b) der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder
c) einem Betreuungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz –HbeG oder gemäß § 159 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, beide in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, ergeben.
Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;“

5. § 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
1. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
2. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
3. bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zu Grunde zu legen.“

6. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „195,30 Euro“ durch den Ausdruck „203,10 Euro“ ersetzt.

7. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 53/2008
§ 35a. (1) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Gesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“
8. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung Bezug genommen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel II

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) § 1, § 4 Abs. 2 bis 7, § 4a, §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 1 und §§ 11, 13, 15 bis 18, 20a, 21, 22, 24 und 25 WPGG, gelten mit der Maßgabe, dass bei Beurteilung des Wohnsitzes an die Stelle Wiens das Inland und dass anstelle des Landes Wien als Pflegegeldträger die Gemeinde Wien als Pflegegeldträgerin tritt.“

Artikel III

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) § 1, § 4 Abs. 2 bis 7, § 4a, §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 1 und §§ 11, 13, 15 bis 18, 20a, 21, 22, 24 und 25 WPGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beurteilung des Wohnsitzes an die Stelle Wiens das Inland und dass anstelle des Landes Wien als Pflegegeldträger die Gemeinde Wien als Pflegegeldträgerin tritt.“

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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