Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 12. September 200843. Stück
43. Gesetz:Dienstordnung 1994 (25. Novelle zur Dienstordnung 1994) und die Besoldungsordnung 1994 (32. Novelle zur Besoldungsordnung 1994); Änderung


43.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (25. Novelle zur Dienstordnung 1994) und die Besoldungsordnung 1994 (32. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;“
2. In § 95 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§ 84“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.
3. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ ersetzt.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. Ersten Desinfektionsgehilfinnen (Ersten Desinfektionsgehilfen), Ersten Medizinischen Masseurinnen (Ersten Medizinischen Masseuren), Ersten Operationsgehilfinnen (Ersten Operationsgehilfen), Ersten Prosekturgehilfinnen (Ersten Prosekturgehilfen), Leitenden Prosekturgehilfinnen (Leitenden Prosekturgehilfen), Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), Lehrhebammen, Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrenden Medizinisch-technischen Fachkräften mit Sonderausbildung für Lehraufgaben, Medizinisch-technischen Fachkräften mit Führungsaufgaben, Oberassistentinnen (Oberassistenten), Oberhebammen, Oberschwestern (Oberpflegern), Stationsassistentinnen (Stationsassistenten), Stationshebammen, Stationsschwestern (Stationspflegern),
2. Leitenden Lehrassistentinnen (Leitenden Lehrassistenten), Leitenden Lehrhebammen, Leitenden Oberassistentinnen (Leitenden Oberassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern).“
2. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Jänner 2008“ ersetzt.
3. Z 7 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lautet:
„7. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
a) 192,98 Euro für Stationspfleger/Stationsschwestern in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben,
Stationshebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
b) 248,30 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben,
Oberassistenten/Oberassistentinnen in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben,
Oberhebammen in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben;
c) 300,00 Euro für Erste Desinfektionsgehilfen/Erste Desinfektionsgehilfinnen,
Erste Medizinische Masseure/Erste Medizinische Masseurinnen,
Erste Operationsgehilfen/Erste Operationsgehilfinnen,
Erste Prosekturgehilfen/Erste Prosekturgehilfinnen,
Leitende Prosekturgehilfen/Leitende Prosekturgehilfinnen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten weniger als 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrende Medizinisch-technische Fachkräfte mit Sonderausbildung für Lehraufgaben;
d) 375,00 Euro für Erste Desinfektionsgehilfen/Erste Desinfektionsgehilfinnen,
Erste Medizinische Masseure/Erste Medizinische Masseurinnen,
Erste Operationsgehilfen/Erste Operationsgehilfinnen,
Erste Prosekturgehilfen/Erste Prosekturgehilfinnen,
Leitende Prosekturgehilfen/Leitende Prosekturgehilfinnen,
Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten 25 und mehr Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
e) 450,00 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten bis zu 100 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
f) 525,00 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 101 und 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
g) 600,00 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten mehr als 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind.“
4. Z 8 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lautet:
„8. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
in der Dienstzulagengruppe I 675,00 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II 1 050,00 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III 1 425,00 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV 1 800,00 Euro.“
Artikel III
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 mit 1. September 2008,
2. Art. I Z 2 und 3 sowie Art. II Z 2 mit 1. Jänner 2008,
3. Art. II Z 1, 3 und 4 mit 1. April 2008.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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