Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2006 | 65. Stück |
65. Gesetz: | Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007) [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013 und 392L0050] |
65.
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG
2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich,
Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Wahrnehmungsbericht
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Wahrnehmungsbericht
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
2. Abschnitt:
Nichtigerklärungsverfahren
§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen
§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 33. Antrag
§ 34. Parteien
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren
§ 34. Parteien
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 40. Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend Entschädigung der Mitglieder
§ 42. Übergangsbestimmung betreffend Geschäftsordnung
§ 43. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 40. Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend Entschädigung der Mitglieder
§ 42. Übergangsbestimmung betreffend Geschäftsordnung
§ 43. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang: Gebühren gemäß § 18
1. Hauptstück
Geltungsbereich,
Nachprüfungsbehörde
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung
im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von
Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der
Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeber und
Auftraggeberinnen (öffentliche Auftraggeber, öffentliche
Auftraggeberinnen und öffentliche Unternehmen im Sinne der
§§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes
2006):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen,
hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der
Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und
Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in
Art. 14b Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der
Stadt Wien zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist der Vergabekontrollsenat (§ 2)
jedenfalls zuständig für die Nachprüfung der Vergabe von
Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127
Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG,
soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG
fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und
des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete
Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und
Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte
Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen
Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b
Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen,
soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e
sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a
dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern
bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht
unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG
oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b
fällt,
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter
Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f B-VG fällt, sowie durch
mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder
beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der
entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG
für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener
der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien
zutreffen. Ist kein solches Überwiegen eines Landes feststellbar, dann gilt
dieses Landesgesetz, wenn der Sitz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in
Wien liegt. Ist der Sitz keinem Land eindeutig zuordenbar, dann gilt es, wenn
der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin in Wien liegt. Ist der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit
keinem Land zuordenbar, dann gilt es, wenn der Sitz (Hauptwohnsitz) der
vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit
nicht bestimmt werden, so gilt es dann, wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung
des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist. Ist kein Land zum
Vorsitz im Bundesrat berufen, so gilt es dann, wenn Wien zuletzt zum Vorsitz im
Bundesrat berufen war.
Nachprüfungsbehörde
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem
Bundesvergabegesetz 2006 durch die in § 1 genannten Auftraggeber und
Auftraggeberinnen unterliegt der Nachprüfung durch den
Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Landesgesetz
zugewiesenen Tätigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das
Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2004 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
137/2001.
(4) Gegen Bescheide des Vergabekontrollsenates ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 3. (1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben
Mitgliedern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von
sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei
Mitglieder, die auch fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein
können, sind nach Anhörung des Stadtsenates, je ein Mitglied nach
Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu
bestellen. Der oder die Vorsitzende hat zum Zeitpunkt seiner oder ihrer
Ernennung dem aktiven Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung
des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien zu
bestellen. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erstes, ein
zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder
vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung die Mitglieder bei deren
zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines
neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat
über Antrag des oder der Vorsitzenden unverzüglich eine Nachbestellung
zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat
wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 –
NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2003) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates üben diese
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann schriftlich oder
mündlich auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(5) Der oder die Vorsitzende hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die
Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates und der
Institution (im Fall der Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der
Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der
Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at zu veranlassen.
(6) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenates gebührt der Ersatz der
notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für
Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung nach Anhörung
des Vergabekontrollsenates tarifmäßig festzusetzen ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat
erlischt:
1. mit Tod des Mitgliedes,
2. mit Verzicht,
3. mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim oder bei der Vorsitzenden und dessen oder deren Ersatzmitgliedern
im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines Amtes
zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird oder die
ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt
hat. Vor Bescheiderlassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Dem
betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.
Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 5. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind
Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich
jener Institution (im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien
jener Dienststelle, jener Unternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie
angehören.
(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes
bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und
seine Vertretung zu veranlassen.
(3) Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe
von Befangenheitsgründen ablehnen. Die Ablehnung ist mit dem das Verfahren
einleitenden Antrag, sonst unverzüglich nach Bekanntwerden des
Befangenheitsgrundes, geltend zu machen.
(4) Über die allfällige Befangenheit eines Mitgliedes und
über Ablehnungsanträge von Parteien entscheidet der
Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht
zusteht.
(5) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitgliedes tritt
das entsprechend seiner Bestellung nächstgereihte Ersatzmitglied.
Sitzungen
§ 6. (1) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden
vom oder von der Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied ausgeschlossen,
befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied
einzuberufen. Ebenso ist im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Bestellung eines neuen
Mitgliedes vorzugehen.
(2) Die Anträge sind in der vom oder von der Vorsitzenden zu
bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden
in Anwesenheit des oder der Vorsitzenden und mindestens vier weiterer Mitglieder
mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des oder der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über
Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Im Bescheid sind die Namen
der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen
haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom oder von der Vorsitzenden zu
unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach
Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen
werden.
(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
(§ 29) entscheidet ein Dreiersenat. Dieser besteht aus dem oder der
Vorsitzenden, einem Mitglied, das nach Anhörung des Stadtsenates bestellt
wurde, und einem Mitglied, das nach Anhörung jeweils einer im § 3
Abs. 1 genannten Kammer bestellt worden ist. Die Mitglieder, die nach
Anhörung der im § 3 Abs. 1 genannten Kammern bestellt worden
sind, wechseln sich in der Besetzung des Dreiersenates nach einer im Vorhinein
festgelegten Einteilung so ab, dass jede der Kammern im Dreiersenat gleich oft
vertreten ist. Diese Einteilung ist unter der Internetadresse
www.gemeinderecht.wien.at kundzumachen.
(4) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die
Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Vergabekontrollsenates getroffen
werden, die an dieser teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des
Senats geändert hat, ist die mündliche Verhandlung zu
wiederholen.
Geschäftsordnung
§ 7. Der Vergabekontrollsenat hat in der
Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Einfachheit, Raschheit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen
über die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Behandlung der
Geschäftsstücke in der Geschäftsstelle und im Senat zu regeln und
insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Einberufung und den
Ablauf der Sitzungen des Senates zu beschließen. Die Geschäftsordnung
ist unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at kundzumachen.
Wahrnehmungsbericht
§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener
Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine
Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten.
Geschäftsstelle
§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem
Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die
Geschäftsführung und nach Anhörung des oder der Vorsitzenden des
Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung
ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des oder der Vorsitzenden, des
jeweiligen berichterstattenden Mitglieds sowie im Zusammenhang mit einstweiligen
Verfügungen (§ 6 Abs. 3) auch anderer Mitglieder des Senates
gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des oder
der Vorsitzenden enthoben werden. Jene Bediensteten, die mit der Leitung oder
der stellvertretenden Leitung dieser Geschäftsstelle betraut sind,
dürfen nicht an der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken.
Evidenzstelle
§ 10. (1) Beim Vergabekontrollsenat ist eine Evidenzstelle
einzurichten. Die Evidenzstelle wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden
oder eines von diesem oder dieser beauftragten anderen Senatsmitgliedes von der
Geschäftsstelle betreut.
(2) Die Evidenzstelle hat die Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu
erfassen und diese anonymisiert, mit Schlagworten versehen, im Internet zu
veröffentlichen.
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 11. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zur
Durchführung der Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist der
Vergabekontrollsenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen
das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen
eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller oder von
der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend
gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat
zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes
gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder
wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der
Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit
dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die
Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung
des Zuschlages gehabt hätte;
3. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob
a) bei Direktvergaben und bei Vergabeverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht erfolgte;
b) eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung zumindest eines
weiteren Unternehmers oder einer weiteren Unternehmerin direkt an einen
Unternehmer oder eine Unternehmerin erfolgte, auf Grund der Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2006 offenkundig unzulässig war.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der
Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend
gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen
Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren
gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die
Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung
des Zuschlages gehabt hätte.
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und
Aufforderung des Bieters oder der Bieterin an den Auftraggeber oder die
Auftraggeberin um Fortführung des Verfahrens ist der Vergabekontrollsenat
zuständig, auf Antrag eines Bieters oder einer Bieterin festzustellen, dass
der Auftraggeber oder die Auftraggeberin das Verfahren weder durch eine
Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch in angemessener
Weise fortgeführt hat.
(6) Der Vergabekontrollsenat ist nach Maßgabe des § 21
zuständig, einen Schlichtungsversuch oder ein Einigungsgespräch
durchzuführen.
Auskunftspflicht
§ 12. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem
Landesgesetz unterliegenden Auftraggeber und Auftraggeberinnen und die an einem
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmer und
Unternehmerinnen haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder eine Auftraggeberin oder ein Unternehmer
oder eine Unternehmerin den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann
der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin oder der
Unternehmer oder die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher
ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens des oder der
nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
Mündliche Verhandlung und Verkündung des
Bescheides
§ 13. (1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder,
wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, kann die
Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
oder
2. der Vergabekontrollsenat einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid
zu erlassen hat, oder
3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem
verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen
ist.
(3) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind öffentlich
zu verkünden. Die Verkündung entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist
oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen
Verhandlung beschlossen werden kann und jedem oder jeder die Einsichtnahme in
den Bescheid gewährleistet ist.
Der Bescheid ist auch in den Fällen, in denen er öffentlich
verkündet wird, schriftlich zu erlassen. Die Fristen zur Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes beginnen erst mit
schriftlicher Erlassung des Bescheides.
Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und
Fotoaufnahmen
§ 14. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und
-übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen des
Vergabekontrollsenates sind unzulässig.
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 15. (1) Von einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung darf die Öffentlichkeit nur soweit ausgeschlossen werden, als
dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei
oder von Zeugen oder Zeuginnen geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat von Amts wegen oder auf
Antrag durch Verfahrensanordnung zu erfolgen.
(3) Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über den
Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer und
Zuhörerinnen zu entfernen, doch können Parteien verlangen, dass je
drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet
wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen
wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als
dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
Mutwillensstrafen
§ 16. Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen
(§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten
Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung
der Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person,
über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu
berücksichtigen.
Strafbestimmung
§ 17. Wer als Auftraggeber oder Auftraggeberin, dessen
oder deren Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden
sind, oder als Unternehmer oder Unternehmerin die Auskunftspflicht
gemäß § 12 Abs. 1 verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz
des Vergabekontrollsenates.
Gebühren
§ 18. (1) Für Anträge gemäß den
§§ 20, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller oder die
Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
richtet sich nach den im Anhang ausgewiesenen Sätzen entsprechend dem vom
Auftraggeber oder von der Auftraggeberin durchgeführten Verfahren. Für
Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die
Hälfte des im Anhang ausgewiesenen Gebührensatzes. Hat derselbe
Antragsteller oder dieselbe Antragstellerin den Vergabekontrollsenat im selben
Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder
auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden
Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des im
Anhang ausgewiesenen Gebührensatzes. Bezieht sich der Antrag lediglich auf
die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen
Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des
Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die
Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten.
(3) Die Pauschalgebühr ist mit Antragstellung zu entrichten. Bieter-
oder Bieterinnen- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur
einmal zu entrichten.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit
Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über
die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehenden zulässigen
Entrichtungsarten sind durch den Vergabekontrollsenat nach Maßgabe der
vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und
entsprechend bekannt zu machen.
Gebührenersatz
§ 19. (1) Der oder die vor dem Vergabekontrollsenat, wenn
auch nur teilweise, obsiegende Antragsteller oder Antragstellerin hat Anspruch
auf Ersatz seiner oder ihrer gemäß § 18 entrichteten
Gebühren durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin. Der Antragsteller
oder die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer
gemäß § 18 entrichteten Gebühren durch den
Auftraggeber oder die Auftraggeberin, wenn er oder sie während des
anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21 Abs. 4)
wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf
einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird
und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der
Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung
abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet der
Vergabekontrollsenat.
(4) Wird der Antrag zurückgezogen oder gilt ein Antrag auf
Nichtigerklärung gemäß § 21 Abs. 3 als
zurückgezogen, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des
Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, so hat die Geschäftsstelle
des Vergabekontrollsenates die Rückerstattung der Hälfte der jeweils
entrichteten Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die
Antragstellerin zu veranlassen.
2. Abschnitt
Nichtigerklärungsverfahren
Antrag
§ 20. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin, der
oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Bundesvergabegesetz 2006
unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer
gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a des
Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17) des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen
Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete
Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag
auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das
betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert
anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b des
Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17) können nur gemeinsam
mit der ihnen jeweils nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung
angefochten werden.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das
Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24
vorgesehene Frist, ist ein Bieter oder eine Bieterin berechtigt, unter einem die
Nichtigerklärung des Ausscheidens und die Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür
vorgesehenen Fristen zu beantragen.
Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch,
Klaglosstellung
§ 21. (1) Der Vergabekontrollsenat kann im Fall eines
Antrages auf Nichtigerklärung gemäß § 20 bis zur
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung unter
Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung in der
mündlichen Verhandlung zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen dem
Auftraggeber oder der Auftraggeberin und einem oder einer oder mehreren
Bewerbern oder Bewerberinnen oder Bietern oder Bieterinnen vornehmen. Über
den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist
festzuhalten, ob eine gütliche Einigung getroffen wurde oder der
Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(2) Der Vergabekontrollsenat kann dem Antragsteller oder der
Antragstellerin und dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin bis zur
allfälligen vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer
gütlichen Einigung und die Dringlichkeit der Vergabe des Auftrages
Gelegenheit geben, binnen einer angemessenen, zwei Wochen nicht
überschreitenden Frist Gespräche zur Herbeiführung einer
gütlichen Einigung zu führen. Bis zum Einlangen der Mitteilungen des
Antragstellers oder der Antragstellerin und des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin beim Vergabekontrollsenat über den Ausgang der
Einigungsgespräche, spätestens jedoch bis zum Ende der vom
Vergabekontrollsenat hiefür gesetzten Frist, wird der Fortlauf der
Entscheidungsfrist gemäß § 27 gehemmt.
(3) Wurde eine gütliche Einigung in einer mündlichen Verhandlung
getroffen oder langt eine Mitteilung über eine gütliche Einigung beim
Vergabekontrollsenat ein, so gilt der Antrag auf Nichtigerklärung als
zurückgezogen.
(4) Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass der
Antragsteller oder die Antragstellerin klaglos gestellt wurde, so ist der
Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt
(Abs. 3), nach Anhörung des Antragstellers oder der Antragstellerin in
nichtöffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären
und das Verfahren einzustellen.
Parteien
§ 22. (1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens
vor dem Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller oder die
Antragstellerin und der Auftraggeber oder die Auftraggeberin.
(2) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene
Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der
Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich
geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte
Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der
Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter
oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des
Nichtigerklärungsverfahrens.
(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen ein in einer
Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommener Bieter oder
eine in Aussicht genommene Bieterin, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der
Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung
der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(4) Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen
stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen
Verhandlung erhoben werden.
(5) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben,
und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann
binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis
zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, beim
Vergabekontrollsenat Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als
rechtzeitig erhoben.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 23. (1) Ein Antrag gemäß § 20 hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der
angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller
oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert
anfechtbaren Entscheidung,
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde, und
9. im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung einer
Zuschlagsentscheidung, den Zuschlagsempfänger oder die
Zuschlagsempfängerin mit Anschrift und – so weit vorhanden –
E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen
unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung
richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 24 genannten Fristen
eingebracht wird,
3. wenn bezüglich der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem
Schlichtungsversuch oder Einigungsgespräch gemäß § 21
eine gütliche Einigung mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin
erzielt wurde, es sei denn, der Antragsteller oder die Antragstellerin macht
glaubhaft, dass sich der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nicht an das
Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
4. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt
wurde.
Antragsfristen
§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung einer
gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
1. bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß
§ 63 des Bundesvergabegesetzes 2006 binnen sieben Tagen,
2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß
§ 61 oder § 224 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006
und gleichzeitig gemäß § 62 oder § 225 des
Bundesvergabegesetzes 2006 kumuliert verkürzt wurden, binnen sieben
Tagen,
3. im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe
von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines
dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
4. im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den
§§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes
2006 genannten Fällen binnen sieben Tagen,
5. im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im
Unterschwellenbereich (einschließlich der Durchführung einer
Direktvergabe) gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des
Bundesvergabegesetzes 2006 binnen sieben Tagen,
6. sonst binnen 14 Tagen
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder
Wettbewerbsunterlagen sind
1. sofern die Angebotsfrist oder die Frist zur Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage vor Ablauf
der Angebotsfrist oder der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
2. in allen übrigen Fällen bis sieben Tage vor Ablauf der
Angebotsfrist oder der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
einzubringen.
Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 25. (1) Ist ein Unternehmer oder eine Unternehmerin der
Ansicht, dass eine vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin getroffene
Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 oder die
hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
verstößt, so obliegt es ihm oder ihr, den Auftraggeber oder die
Auftraggeberin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf
Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht
möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten
Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß
§ 20 zu verständigen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Eingang eines nicht offenkundig
unzulässigen Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet
bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und des Auftraggebers
oder der Auftraggeberin entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag
(§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung
entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23
Abs. 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22
Abs. 3 und 4.
(4) Der oder die im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeber
oder Auftraggeberin ist vom oder von der Vorsitzenden unverzüglich
gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen;
diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben
zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der oder
die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder Bieterin jedenfalls
vom oder von der Vorsitzenden unverzüglich vom Eingang des
Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung
hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese
Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu
enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer
Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter
oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu
verständigen.
(8) Der oder die Vorsitzende hat Bekanntmachungen im Internet
gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung
der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den
Nichtigerklärungsantrag zu löschen.
Nichtigerklärung
§ 26. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines
Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines
Auftraggebers oder einer Auftraggeberin mit Bescheid als nichtig zu
erklären, wenn
1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert
anfechtbare Entscheidung den Antragsteller oder die Antragstellerin in dem
geltend gemachten Recht verletzt und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss
ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt
insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen
hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der
wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den
Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens
in Betracht.
Entscheidungsfrist
§ 27. Über Anträge auf Nichtigerklärung von
Entscheidungen eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin ist ohne
unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der
Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3
und 4 zu entscheiden.
3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
Antrag
§ 28. Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag eines
Unternehmers oder einer Unternehmerin, dem oder der die Antragsvoraussetzungen
nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige
Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die
nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete
Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder
unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der
Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig
mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 3 vor diesem gestellt werden.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung ist beim Vergabekontrollsenat einzubringen.
(2) Er hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der
gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des
Vorliegens der in § 20 genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der
Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung
der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme
und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der
geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in
§ 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden
Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt
wurde.
Verständigung
§ 30. (1) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen
Auftraggeber oder die betroffene Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf
einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des
Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die
Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu
verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der
Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder
die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der
Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den
Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf
bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, oder
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen,
oder
3. die Angebote nicht öffnen.
(2) Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an den
Auftraggeber oder die Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf
einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung
hinzuweisen.
Verfahren
§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung
durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung sind der Antragsteller oder die Antragstellerin und der
Auftraggeber oder die Auftraggeberin.
(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar
rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in
§ 24 bezeichneten Frist kein zulässiger
Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein
bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist
wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige
Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24
bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des
Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Der oder die Vorsitzende hat
den Antragsteller oder die Antragstellerin und den Auftraggeber oder die
Auftraggeberin vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu
verständigen.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der
Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme
für alle möglicherweise geschädigten Interessen des
Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder
Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse
an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.
Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen
einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der
einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte
Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine
allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder
sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils
gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu
verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche
diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige
Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit
der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf
Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht
wurde, außer Kraft. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige
Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,
weggefallen sind. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung
unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die
Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der
bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die
Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2001.
Entscheidungsfrist
§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche
nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung
zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Tagen zu
entscheiden.
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Antrag
§ 33. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin, der
oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des
Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm oder
ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die
Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe oder eines Vergabeverfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006
oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
2. wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die
hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
oder
3. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen
Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
4. eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer
Unternehmer oder Unternehmerinnen direkt an einen Unternehmer oder eine
Unternehmerin erfolgte, auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
2006 offenkundig unzulässig war.
(2) Ein Bieter oder eine Bieterin, der oder die ein Interesse am Abschluss
eines dem Anwendungsbereich das Bundesvergabegesetz 2006 unterliegenden
Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber oder
die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und
entgegen dem Ersuchen des Bieters oder der Bieterin um Fortführung des
Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder
Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise
fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens
Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern oder
Unternehmerinnen gestellt, hat der Vergabekontrollsenat die Verfahren nach
Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine
getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
Parteien
§ 34. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach
§ 33 sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, der Auftraggeber
oder die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger oder
eine allfällige Zuschlagsempfängerin.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 35. (1) Ein Antrag gemäß § 33 hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der
Auftraggeberin,
3. die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers
oder der allfälligen Zuschlagsempfängerin,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den
Antragsteller oder die Antragstellerin,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller
oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
8. einen bestimmten Antrag auf Feststellung und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Die genaue Bezeichnung des Zuschlagsempfängers oder der
Zuschlagsempfängerin ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller oder
die Antragstellerin keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen
konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen
gestellt wird,
2. wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines
Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte
geltend gemacht werden können, oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt
wurde.
Antragsfristen
§ 36. (1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens
erlischt, wenn der Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 1
bis 3 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der
Antragsteller oder die Antragstellerin vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der
rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis
hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das
Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Das Recht auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1
Z 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen
erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen
Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis
hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.
Sekundäre Feststellungsverfahren
§ 37. (1) Wird während eines
Nichtigerklärungsverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des 3.
Hauptstückes in dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat
zuständig, auf Antrag jenes Unternehmers oder jener Unternehmerin, der oder
die den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, festzustellen, ob
der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung ist
spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab
Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man
hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt oder das
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen
gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung
gemäß § 33 gestellt werden.
(2) Wird ein Bescheid des Vergabekontrollsenates vom Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des
Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag rechtswirksam
erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen rechtswirksam
widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag jenes
Unternehmers oder jener Unternehmerin, der oder die den Antrag gemäß
§ 20 gestellt hat, unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des
Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, ob die
angefochtene Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin rechtswidrig
war. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Monate ab Zustellung
des Erkenntnisses des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes
zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung
gemäß § 33 gestellt werden.
(3) Wird die Wiederaufnahme des Nichtigerklärungsverfahrens
(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2004) in einem Zeitpunkt bewilligt oder verfügt, in dem das
Vergabeverfahren durch rechtswirksame Zuschlagserteilung oder
Widerrufserklärung beendet ist, hat der Vergabekontrollsenat über
Antrag nur mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten
vorliegen.
(4) Nach der rechtswirksamen Zuschlagserteilung oder der rechtswirksamen
Widerrufserklärung der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist der
Vergabekontrollsenat in Feststellungsverfahren nach den Abs. 1 bis 3 ferner
zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder des
allfälligen Zuschlagsempfängers oder der allfälligen
Zuschlagsempfängerin festzustellen, ob der antragstellende Bieter oder die
antragstellende Bieterin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2006 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 38. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner
2007 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener
Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, außer
Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 39. Für mit 1. Februar 2006 bereits eingeleitete
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen sowie für am Tag des
In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits beim Vergabekontrollsenat
anhängige Verfahren gelten für das Nachprüfungsverfahren die
Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr.
25/2003.
Übergangsbestimmung betreffend bestellte
Mitglieder
§ 40. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes nach dem Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 25/2003, bestellten oder als bestellt geltenden Mitglieder des
Vergabekontrollsenates bleiben im Amt und gelten im Sinne des § 3 als
bestellt und bleiben sechs Jahre ab ihrer jeweiligen Bestellung gemäß
§ 3 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 25/2003 oder gemäß § 34 des Wiener
Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 1 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für
Wien Nr. 50/2000, im Amt.
Übergangsbestimmung betreffend Entschädigung
der Mitglieder
§ 41. Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates
für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien
Nr. 61/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 12/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 6, längstens jedoch bis 30. Juni 2007, als
Landesgesetz in Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend Geschäftsordnung
§ 42. Die Geschäftsordnung (GO) des
Vergabekontrollsenats (VKS) vom 12. Dezember 2003 ge-
mäß § 7 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, verlautbart unter www.gemeinderecht.wien.at, bleibt bis zur Beschlussfassung einer Geschäftsordnung gemäß § 7, längstens jedoch sechs Monate nach Kundmachung dieses Landesgesetzes, als Landesgesetz in Kraft.
mäß § 7 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, verlautbart unter www.gemeinderecht.wien.at, bleibt bis zur Beschlussfassung einer Geschäftsordnung gemäß § 7, längstens jedoch sechs Monate nach Kundmachung dieses Landesgesetzes, als Landesgesetz in Kraft.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
§ 43. Durch sämtliche Bestimmungen dieses
Landesgesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989,
S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,
S 14.
Anhang
Gebühren für die Inanspruchnahme des
Vergabekontrollsenates gemäß § 18
Direktvergaben 200 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
Geistige Dienstleistungen 350 €
Bauaufträge 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
Geistige Dienstleistungen 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
Bauaufträge 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (unter Berücksichtigung
des § 18 Abs. 2)
Bauaufträge 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
Bauaufträge 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 600 €
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Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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