Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 1. Dezember 2006 | 58. Stück |
58. Gesetz: | Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083] |
58.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 entfällt der zweite Satz.
2. § 7a Abs. 2 lautet:
„(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt,
wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum
Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen
ergibt, oder
b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher
Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt
sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005),
BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder
d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser
Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der
Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,
75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom
30.4.2004, S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S.
35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder
e) nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen
Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der
Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder
f) Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung
BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt –
EG‘ bzw. ,Daueraufenthalt – Familienangehöriger‘ erteilt
wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche
gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung
der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II
Nr. 451/2005 weiter gelten, oder
g) Fremde, die einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen
eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt
wurde.“
3. In § 7a Abs. 3 wird anstelle der Wortfolge
„der Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1“
die Wortfolge „der nach § 34 zuständige
Sozialhilfeträger“ eingefügt.
4. § 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu
erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung
festzusetzen. Erfolgt eine Neufestsetzung der Richtsätze durch Verordnung
der Landesregierung oder ergibt sich eine Änderung des Einkommens des
Hilfesuchenden oder der der bisherigen Berechnung der Sozialhilfeleistung zu
Grunde liegenden Situation des Hilfesuchenden, so sind Ansprüche nach
diesem Gesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung der
Richtsätze oder der Änderung des Einkommens oder der Situation neu zu
berechnen.“
5. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze
sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
2. Richtsatz für die in Haushaltsgemeinschaft lebende
Person.
Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den
Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der nicht in
Haushaltsgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebensgefährten oder mit
einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt. Der in Z 1 bezeichnete
Richtsatz gilt auch für Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der in Z 2 bezeichnete Richtsatz
hat den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, der in Haushaltsgemeinschaft mit
seinem Ehegatten oder Lebensgefährten oder mit einem unterhaltsberechtigten
Angehörigen lebt, im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem
Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter
Angehöriger von einem außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden
Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für die
in Haushaltsgemeinschaft lebende Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe
übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht
zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für
Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges
Einkommen dieses Angehörigen.“
6. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn
infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des
Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei
alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der
Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem
Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen
individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz
zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen
Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht
anzurechnen. Bei der Bemessung der Geldleistungen sind Zahlungsverpflichtungen
auf Grund von Schulden oder Alimentationsverpflichtungen nicht als
einkommensmindernd anzurechnen.“
7. § 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten
Hilfesuchenden über 15 Jahren ist ein angemessenes Taschengeld zur
Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu
sichern.“
8. § 14, dessen Überschrift unverändert bleibt,
lautet:
„§ 14. (1) Die Gewährung von Unterkunft kann
auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose erfolgen.
Der Hilfesuchende hat sich so zu verhalten, dass die Aufrechterhaltung der
Ordnung in dem Haus für Obdachlose durch sein Verhalten nicht
gefährdet wird.
(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom
Betreiber des Hauses durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beachtende
Verhalten,
2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für
Obdachlose tätigen Personals,
3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für
Obdachlose erforderliche Bestimmungen.
(3) Für die Benützung der vom nach § 34
zuständigen Sozialhilfeträger geführten Häuser für
Obdachlose ist vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt
festzusetzen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus für
Obdachlose nicht mehr vor, so ist die Unterkunftsgewährung zu widerrufen
und erforderlichenfalls zu verfügen, dass der Bewohner das Haus
verlässt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Bewohner
wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung
verstößt.“
9. § 21, dessen Überschrift unverändert bleibt,
lautet:
„§ 21. (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann
in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht
werden.
(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig
gemacht werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat. Eigenleistungen
können mit dem Hilfesuchenden vereinbart werden. Die Leistungen dürfen
nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende zum
Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese
durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen
maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(3) Geldleistungen können in Form von rückzahlbaren oder
nichtrückzahlbaren Aushilfen gewährt werden. Eine rückzahlbare
Aushilfe darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung absehbar und
dem Hilfesuchenden zumutbar ist. Die Rückzahlung der rückzahlbaren
Aushilfe kann auch in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.
(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung der
rückzahlbaren Aushilfe dem Empfänger nicht oder vorübergehend
nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise
verzichtet oder diese gestundet werden.
(5) Im Rahmen der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehern kann ein
Arbeitsanreiz in Form einer befristeten anrechnungsfreien
Dazuverdienstmöglichkeit zu einer gemäß § 13
gewährten Sozialhilfeleistung gewährt werden.“
10. § 23 Abs. 1 lautet:
„§ 23. (1) Häuser für Obdachlose
(§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften
(§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht.
Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend
auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den
technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und
hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe
entsprechen.“
11. § 24 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz
rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5
weiter betreibt.“
12. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen
Dienste ist der Fonds Soziales Wien.“
13. In § 37 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
angefügt:
„(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3
angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach
§ 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden.
Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag
unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34
Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34
Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der
Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach
§ 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines
Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die
Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen,
ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34
Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher
Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73
Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des
Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach
§ 34 Abs. 3 zu laufen.“
14. § 37a Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen
Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht
entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens
unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen
Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Beseitigung seiner Notlage
mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher
Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt
werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens
nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit
der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.“
15. § 41 Abs. 1 lautet:
„§ 41. (1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie
die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben
dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das
Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und
das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten
Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige
Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die
Auskunftserteilung hat – soweit möglich – auf elektronischem
Weg zu erfolgen.“
16. § 41 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) Der Magistrat ist zum Zweck der Feststellung der
Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden nach § 9 Abs. 2 Z 2
ermächtigt, folgende Daten des Hilfesuchenden elektronisch zu erfassen und
zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft nach
§ 9 Abs. 1 sowie zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das
Erwerbsleben nach § 18 Abs. 2 ermächtigt, folgende Daten an
das Arbeitsmarktservice Wien zu übermitteln:
1. Name
2. Wohnadresse
3. Sozialversicherungsnummer
4. Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit.“
17. Dem § 45 wird folgender § 45a samt
Überschrift angefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 45a. (1) Durch die Bestimmung des § 7a
Abs. 2 lit. c wird die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den
Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304
vom 30.9.2004, S. 12, umgesetzt.
(2) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. d und e
wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.
Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl.
Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, umgesetzt.
(3) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. f und g
wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23.1.2004, S. 44,
umgesetzt.“
Artikel II
Artikel I Ziffer 1, Ziffer 2 § 7a Abs. 2
lit. a, b, d und e, Ziffer 3 bis 16 und Ziffer 17,
§ 45a Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. c und
Artikel I Ziffer 17 § 45a Abs. 1 treten mit
1. Oktober 2006 in Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. f und g
und Artikel I Ziffer 17, § 45a Abs. 3 treten mit
23. Jänner 2006 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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