Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 26. September 2006 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen |
49.
Gesetz über das Schlichtungsverfahren in
Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit
Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener
Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur
Bekämpfung von Diskriminierungen beim Amt der Wiener Landesregierung
eingerichtete Stelle hat über Antrag der von einer Diskriminierung im Sinn
der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinn
des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
betroffenen Wiener Landeslehrerin bzw. des davon betroffenen Wiener
Landeslehrers (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt
in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land
Wien als Landeslehrerin oder Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden
Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet bzw. ihre Bewerbung
aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
§ 2. (1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der
Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine
Diskriminierung behauptende Person.
(2) Anbringen können sowohl schriftlich, und zwar in jeder technisch
möglichen Form, die die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu
empfangen in der Lage ist, als auch mündlich durch Aufnahme eines
Protokolls mit der die Schlichtung begehrenden Person eingebracht
werden.
(3) Die eine Diskriminierung behauptende Person hat der Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen mit dem Anbringen ihre Zustelladresse
bekannt zu geben und eine während des Schlichtungsverfahrens eingetretene
Änderung derselben dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 3. (1) Die Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen hat zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der
Interessensgegensätze zwischen den Verfahrensparteien, das sind die eine
Diskriminierung behauptende Person und jene Person oder Einrichtung, gegen die
sich die Behauptung der Diskriminierung richtet, herbeizuführen.
(2) Wenn dies zur Herbeiführung einer Einigung im
Schlichtungsverfahren zweckmäßig erscheint, kann die Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien
einen Augenschein durchführen und dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene
oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige
(Amtssachverständige) dem Verfahren beiziehen. § 53 Abs. 1
erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch der Einsatz von
Mediation durch magistratsinterne Mediatorinnen und Mediatoren angeboten
werden.
(4) Von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen können
erforderlichenfalls auch dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur
Verfügung stehende amtliche Gebärdendolmetscherinnen oder
Gebärdendolmetscher herangezogen werden. Ist ausnahmsweise die Heranziehung
von nichtamtlichen Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetschern
erforderlich, ist § 53b AVG anzuwenden.
§ 4. (1) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung,
welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift
zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle
zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.
(2) Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach
Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens
eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden
Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse
(§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG
sind anzuwenden.
§ 5. (1) Zustellungen von Schriftstücken (Ladungen,
Bestätigungen u. dgl.) der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, wobei
1. Ladungen zu Schlichtungsverhandlungen und zu einem Augenschein den
Verfahrensparteien mit Zustellnachweis zuzustellen sind,
2. sonstige Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen
können,
3. die §§ 8 und 23 Abs. 1 bis 3 des Zustellgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei Unterlassung der Mitteilung
gemäß § 2 Abs. 3 das zuzustellende Schriftstück
ohne weiteren Zustellversuch bei der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen zur Abholung bereitzuhalten ist und
4. die §§ 21 und 25 des Zustellgesetzes nicht anzuwenden
sind.
(2) Für Zustellungen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer des
Dienststandes gilt, dass die Hinterlegung auch bei der Leiterin oder dem Leiter
der Schule, an der die Landeslehrerin oder der Landeslehrer tätig ist,
zulässig ist.
§ 6. (1) Soweit in diesem Gesetz auf das Wiener
Antidiskriminierungsgesetz verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Mai 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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