Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. September 200642. Stück
42. Gesetz:Dienstordnung 1994 (23. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (28. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (25. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (15. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (14. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (7. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), Wiener Personalvertretungsgesetz (11. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz);
Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten; Änderung
Art. II und III der 5. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967; Aufhebung


42.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (23. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (28. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (25. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (15. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (14. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (7. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), das
Wiener Personalvertretungsgesetz (11. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten geändert sowie die Art. II und III der 5. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967 aufgehoben werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:
„Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
Dienstbehörden
§ 2a. Dienstbehörden sind, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen,
1. der Magistrat,
2. der Dienstrechtssenat.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der Dienstobliegenheiten notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten“ durch den Ausdruck „der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 Z 5 und 8 entfällt jeweils beim Ausdruck „Anlage 1“ die ziffernmäßige Bezeichnung.

5. Nach § 18a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Behinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

6. In § 18a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

7. Nach § 18a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.“

8. In § 18a Abs. 3 entfällt in der Z 2 das Wort „sowie“, wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. jedes unter Abs. 1 zweiter Satz oder Z 1 bis 3 fallende Verhalten eines Beamten, das aus dem Grund der Behinderung eines Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 eines Bediensteten erfolgt, wenn der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieses Angehörigen wahrnimmt.“

9. § 18b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.“

10. § 33 lautet:
§ 33. (1) Ein Beamter, der
1. keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder
2. einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat
und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs. 1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich
nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag
der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.
(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.“

11. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:
Dienstabzeichen, Dienstausweis
§ 34a. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Beamte im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
1. den Vor- und Familiennamen,
2. einen allfälligen akademischen Grad,
3. eine allfällige Standesbezeichnung,
4. das Geburtsdatum,
5. ein Lichtbild,
6. die Bezeichnung der Dienststelle,
7. die Personalnummer,
8. die Bezeichnung der Beamtengruppe (Funktion),
9. die Unterschrift.
(3) An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Abs. 1) oder auf Antrag (Abs. 3) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.
(5) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.
(6) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.
(7) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Abs. 1 und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.“

12. In § 35 Abs. 3 Z 7 und Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „der Dienstlegitimation“ durch den Ausdruck „des Dienstausweises“ ersetzt.

13. Nach § 35 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.“

14. In § 38 Abs. 2 wird nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat,“ eingefügt.

15. In § 48 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „vom Dienststellenleiter“.

16. In § 48 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „durch den Dienststellenleiter“.

17. § 61a Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
2. der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.“

18. § 61b Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und 4 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.“

19. In § 68a Abs. 2 werden die Ausdrücke „körperlichen oder geistigen“ sowie „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.

20. Nach § 68a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.“

21. In § 71 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 1)“ ersetzt.

22. § 74a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden gemäß § 13 Abs. 1 DVG und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie die Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 DVG dem Dienstrechtssenat.“

23. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder einem Unternehmungsstatut“ durch den Ausdruck „oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999,“ ersetzt.

24. Die §§ 83 und 84 lauten:
§ 83. (1) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, sind die Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dies vom Disziplinaranwalt durch Stellung eines gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam gerichteten Strafantrages beantragt und die gemeinsame Durchführung der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeordnet wird; § 100 Abs. 1c ist zu beachten.
(2) Kommen für die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren Senate verschiedener Zuständigkeitsbereiche (§ 84 Abs. 1) in Betracht, ist zunächst jener Bereich zu ermitteln, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hierbei gilt, dass das Disziplinarverfahren in dem Bereich durchzuführen ist, dem die Mehrheit der Beschuldigten angehört. Kommen demnach zwei oder mehrere Bereiche in Frage, fällt innerhalb dieser die gemeinsame Durchführung des Disziplinarverfahrens dem nach § 100 Abs. 1a zuständigen Senat jenes Bereiches zu, dem der Senat mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung angehört. Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 5 Abs. 1 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 11a der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2003, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Verfahren betreffend die Entscheidung über gegen mehrere Beamte verfügte vorläufige Suspendierungen mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Durchführung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn dies der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.
§ 84. (1) Die Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe I, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI (§ 8 Wiener Personalvertretungsgesetz) zuständig.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der gemeinderätlichen Personalkommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jeden Senat sind ein Vorsitzender (Senatsvorsitzender) und ein rechtskundiger Beisitzer zu bestellen. Weiters sind für den Zuständigkeitsbereich der Senate 1 bis 3, 4 und 5, 6 und 7 sowie 8 jeweils sieben weitere Beisitzer zu bestellen. Für alle Mitglieder sind in gleicher Weise Stellvertreter zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(3) Der Vorsitzende des Senates 1 ist auch Vorsitzender der Disziplinarkommission und vertritt diese nach außen. Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86 Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 49/2003, sein. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission kommen die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu.
(4) Die Senatsvorsitzenden und die rechtskundigen Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen rechtskundige Beamte der Gemeinde Wien sein. Für sie kommt dem Magistratsdirektor das Vorschlagsrecht zu.
(5) Die weiteren Beisitzer und deren Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein, wobei jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein muss:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LK
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K 3, K 4, K 5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L 3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D 1, K 6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E 1, 3, 4
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(6) Nimmt der Zentralausschuss sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch den Magistrat in Anspruch oder nominiert er bis zum Ablauf dieser Frist jemanden, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, geht das Vorschlagsrecht auf den Magistratsdirektor über.
(7) Die Senate verhandeln und entscheiden in folgender Zusammensetzung:
1. dem Senatsvorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem der für den Senat bestellten weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission angehört hat.
(8) Ist ein Senatsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt sein Stellvertreter, wenn sich die Stellvertretung auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bezieht, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.
(9) Sind sowohl der Senatsvorsitzende als auch sein Stellvertreter oder sowohl der rechtskundige Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, tritt an deren Stelle der Senatsvorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des nach seiner ziffernmäßigen Bezeichnung nächstfolgenden Senates. Sind auch diese Mitglieder wegen Befangenheit verhindert, sind Abs. 8 und der erste Satz so lange anzuwenden, bis sich eine unbefangene Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates ergibt. Der erste und zweite Satz gelten für den Senat 8 mit der Maßgabe, dass zunächst der Vorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des Senates 1 an die Stelle der wegen Befangenheit verhinderten Mitglieder treten.
(10) Sind sowohl der in Abs. 7 Z 3 genannte weitere Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, werden der Beisitzer 1 durch den Beisitzer 3, der Beisitzer 2 durch den Beisitzer 4, der Beisitzer 3 durch den Beisitzer 1, der Beisitzer 4 durch den Beisitzer 2, die Beisitzer 5 und 7 durch den Beisitzer 6 und der Beisitzer 6 durch den Beisitzer 7 vertreten; Abs. 8 gilt auch in diesen Fällen.
(11) Endet die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Das neu bestellte Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(12) Ruht die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission gemäß § 86 Abs. 4 länger als sechs Monate, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu ergänzen. Abs. 11 letzter Satz gilt sinngemäß. Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen die Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des jeweiligen Senates der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.
(13) Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht. Gehört der Senatsvorsitzende dem anderen Geschlecht an, gilt dies als Verhinderung im Sinn der Abs. 8 und 9.“

25. In § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „Zum Vorsitzenden (Stellvertreter)“ durch den Ausdruck „Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

26. In § 86 Abs. 5 Z 6 wird der Ausdruck „Vorsitzender (Stellvertreter)“ durch den Ausdruck „(stellvertretender) Senatsvorsitzender“ ersetzt.

27. In § 88 Abs. 2 erster Satz wird das Gesetzeszitat „§ 84 Abs. 7 erster Satz“ durch das Gesetzeszitat „§ 84 Abs. 12 erster Satz“ ersetzt.

28. In § 88 Abs. 3 Z 2 und § 94 Abs. 2 erster Satz wird jeweils nach dem Wort „Disziplinarkommission“ der Ausdruck „im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission“ eingefügt.

29. In § 90 Z 4 lit. d wird der Ausdruck „Höhe der Geldstrafe“ durch den Ausdruck „Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe“ ersetzt.

30. § 94 Abs. 2 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:
„Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b.“

31. In § 99a Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der zu verhängenden Geldstrafe“ durch den Ausdruck „der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe“ ersetzt.

32. Nach § 100 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Die Ermittlung des zuständigen Senates erfolgt – sofern in den Abs. 1b und 1c sowie in § 105 Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird – in der Weise, dass die Geschäftsfälle unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbereiche nach § 84 Abs. 1 nach dem Rotationsprinzip, beginnend erstmals mit dem Senat, der die niedrigste ziffernmäßige Bezeichnung aufweist, den Senaten zuzuteilen sind. Langen mehrere Geschäftsfälle gleichzeitig bei der Disziplinarkommission ein, richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen (Familien- und Vornamen) der Beschuldigten, wobei in den Fällen des § 83 der Name des erstgenannten Beschuldigten für diese Zuteilung maßgebend ist.
(1b) Betrifft ein Disziplinarverfahren (eine Suspendierung) einen in § 83 Abs. 2 letzter Satz genannten Beamten oder ist von der gemeinsamen Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 83) ein solcher Beamter betroffen, ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens (Entscheidung über die Suspendierung) bzw. zur gemeinsamen Durchführung der Disziplinarverfahren (der Suspendierungsverfahren) der Senat 1 zuständig. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.
(1c) Der Senat, der zur Entscheidung über die Suspendierung eines Beamten zuständig gewesen ist, ist auch zur Durchführung des gegen diesen Beamten durchzuführenden Disziplinarverfahrens zuständig, wenn dieses Verfahren auch einen Sachverhalt betrifft, der der (vorläufigen) Suspendierung zu Grunde gelegen ist. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.“

33. § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern für die Entscheidung die Disziplinarkommission zuständig ist, jener Senat der Disziplinarkommission berufen, der das davon betroffene Verfahren durchgeführt hat; § 100 Abs. 1b gilt in diesen Fällen nicht. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß § 100 Abs. 1a zu erfolgen.“

34. § 115a lautet:
§ 115a. (1) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des 8. Abschnittes mit Ausnahme sämtlicher die Disziplinaroberkommission betreffenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. An deren Stelle treten die auf den Dienstrechtssenat Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz.
(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76 und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
(4) Die am 31. Dezember 2006 bei der Disziplinarkommission anhängigen Verfahren sind von den bis zu diesem Zeitpunkt eingerichteten Senaten weiter zu führen. Für diese finden die §§ 83 und 84, § 86 Abs. 2 und 5 Z 6 und § 100 sowie die Anlage 2 zu diesem Gesetz in der jeweils vor der 23. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Die Bestellung der Mitglieder (der Stellvertreter der Mitglieder) der auf Grund des § 84 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz einzurichtenden Senate der Disziplinarkommission kann bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 wirksam werden.“

35. Nach § 116 wird folgender 12. Abschnitt angefügt:
12. Abschnitt
Richtlinienumsetzung
§ 117. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S 40 in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S 15,
2. Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16,
3. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,
4. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1,
5. Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S 32,
6. Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25,
7. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 1,
8. Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S 4,
9. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22,
10. Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16,
11. Richtlinie 2001/19/EG, soweit sie sich auf die Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bezieht, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1.“

36. In der Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 entfällt in der Überschrift die Bezeichnung „1“ und wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 1 Z 8“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 Z 5 und 8“ sowie in Abschnitt A Z 2 der Ausdruck „nach dem MTD-Gesetz erforderlich ist“ durch den Ausdruck „erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde“ ersetzt.

37. Die Anlage 2 zur Dienstordnung 1994 entfällt.

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 29 lautet:
Dienstzulage für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderhortpädagoginnen

2. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Sonderkindergartenpädagogin und der Sonderhortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindertagesheimes mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage.“

3. In § 29 Abs. 2 werden der Ausdruck „Kindergärtnerin“ durch den Ausdruck „Kindergartenpädagogin“ und der Ausdruck „Horterzieherin“ durch den Ausdruck „Hortpädagogin“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 3 werden der Ausdruck „Sonderkindergärtnerin“ durch den Ausdruck „Sonderkindergartenpädagogin“ und der Ausdruck „Sonderhorterzieherin“ durch den Ausdruck „Sonderhortpädagogin“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 30 lautet:
Dienstzulagen für Pädagogische Regionalleiterinnen

6. In § 30 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Kindergarteninspektorin“ jeweils durch den Ausdruck „Pädagogischen Regionalleiterin“ ersetzt.

7. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können in einzelnen Fällen Beamten einmalige Belohnungen in Form von monetären und/oder nicht monetären Leistungen (Remunerationen und/oder bezahlte Freizeit) gewährt werden.“

8. Nach § 39 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Beamte, dem eine einmalige Belohnung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die in § 38 Abs. 1 genannten Nebengebühren.“

9. Die Überschrift zu § 40c lautet:
Sonderbestimmungen für die Gehaltskürzung auf Grund eines Beschreibungsverfahrens

10. In § 49a Abs. 4 wird der Ausdruck „ausgenommen die Fälle des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Schlusssatz Kinderbetreuungsgeldgesetz“ durch den Ausdruck „ausgenommen der Fall des § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz“ ersetzt.

11. Die Anlagen 2 und 3 zur Besoldungsordnung 1994 lauten:
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)

Schema I
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.268,93
1.243,22
1.217,68
1.141,14
1.131,94
1.107,27
 2
1.294,40
1.263,62
1.235,60
1.161,14
1.149,39
1.120,99
 3
1.319,78
1.284,01
1.253,46
1.181,36
1.166,54
1.134,64
 4
1.345,24
1.304,45
1.271,38
1.201,35
1.183,82
1.148,12
 5
1.370,71
1.324,85
1.289,23
1.221,42
1.201,11
1.161,54
 6
1.396,16
1.345,24
1.307,17
1.241,48
1.218,32
1.175,19
 7
1.421,61
1.365,70
1.325,01
1.261,63
1.235,69
1.188,82
 8
1.447,08
1.386,08
1.342,94
1.281,71
1.253,05
1.202,37
 9
1.472,46
1.406,47
1.360,79
1.301,93
1.270,20
1.215,94
10
1.497,92
1.426,86
1.378,72
1.322,15
1.287,58
1.229,66
11
1.523,39
1.447,31
1.396,55
1.342,23
1.304,94
1.243,22
12
1.548,85
1.467,71
1.414,48
1.362,37
1.322,15
1.256,79
13
1.619,14
1.488,09
1.432,33
1.382,42
1.339,53
1.270,20
14
1.689,59
1.508,47
1.450,26
1.402,43
1.356,65
1.283,92
15
1.760,77
1.528,86
1.501,65
1.422,49
1.374,11
1.297,48
16
1.832,03
1.583,10
1.553,12
1.442,71
1.391,25
1.311,20
17
1.903,40
1.636,07
1.605,53
1.465,32
1.410,83
1.326,51
18
1.975,08
1.689,43
1.658,09
1.487,93
1.430,34
1.341,82
19
2.046,08
1.743,94
1.711,05
1.510,54
1.449,94
1.357,13
20
2.117,11
1.798,51
1.764,42
1.533,31
1.469,44
1.372,45

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.107,27
1.131,94
1.217,68
1.243,22
1.268,93
1.355,24
1.701,33
 2
1.120,99
1.149,39
1.235,60
1.263,62
1.294,40
1.410,52
1.701,33
 3
1.134,64
1.166,54
1.253,46
1.284,01
1.319,78
1.465,80
1.701,33
 4
1.148,12
1.183,82
1.271,38
1.304,45
1.345,24
1.521,08
1.793,98
 5
1.161,54
1.201,11
1.289,23
1.324,85
1.370,71
1.576,71
1.886,71
 6
1.175,19
1.218,32
1.307,17
1.345,24
1.396,16
1.633,15
1.979,36
 7
1.188,82
1.235,69
1.325,01
1.365,70
1.421,61
1.689,59
2.172,36
 8
1.202,37
1.253,05
1.342,94
1.386,08
1.447,08
1.820,53
2.365,24
 9
1.215,94
1.270,20
1.360,79
1.406,47
1.472,46
1.951,41
2.558,15
10
1.229,66
1.287,58
1.378,72
1.426,86
1.497,92
2.082,27
2.641,42
11
1.243,22
1.304,94
1.396,55
1.447,31
1.523,39
2.148,36
2.724,50
12
1.256,79
1.322,15
1.414,48
1.467,71
1.548,85
2.214,54
2.807,66
13
1.270,20
1.339,53
1.432,33
1.488,09
1.619,14
2.280,70
2.890,85
14
1.283,92
1.356,65
1.450,26
1.508,47
1.689,59
2.346,79
2.973,92
15
1.297,48
1.374,11
1.501,65
1.528,86
1.760,77
2.412,96
3.057,11
16
1.311,20
1.391,25
1.553,12
1.583,10
1.832,03
2.479,11
3.140,28
17
1.326,51
1.410,83
1.605,53
1.636,07
1.903,40
2.544,95
3.209,85
18
1.341,82
1.430,34
1.658,09
1.689,43
1.975,08
2.598,09
3.279,50
19
1.357,13
1.449,94
1.711,05
1.743,94
2.046,08
2.651,28
3.349,15
20
1.372,45
1.469,44
1.764,42
1.798,51
2.117,11
2.704,33
3.418,62

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1


2.402,82
2.916,85
3.921,29
5.566,35
 2

2.046,08
2.474,09
3.010,22
4.126,03
5.875,38
 3
1.619,14
2.117,60
2.544,95
3.103,10
4.330,67
6.184,11
 4
1.689,59
2.188,48
2.638,33
3.307,59
4.639,64
6.493,45
 5
1.760,77
2.259,96
2.731,38
3.512,25
4.948,27
6.802,33
 6
1.832,03
2.331,32
2.824,13
3.717,05
5.257,15
7.111,04
 7
1.903,40
2.402,82
2.916,85
3.921,29
5.566,35

 8
1.975,08
2.474,09
3.010,22
4.126,03
5.875,38

 9
2.046,08
2.544,95
3.103,10
4.330,67


10
2.117,11






Schema II KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
 1
1.491,28
1.837,36
1.930,02
 2
1.546,56
1.837,36
2.022,75
 3
1.601,83
1.837,36
2.556,25
 4
1.657,12
1.930,02
3.089,77
 5
1.712,75
2.022,75
3.455,32
 6
2.144,23
2.556,25
3.820,89
 7
2.575,74
3.089,77
4.094,21
 8
2.766,34
3.455,32
4.298,95
 9
2.956,94
3.820,89
4.503,59
10
3.089,77
4.094,21
4.812,55
11
3.183,14
4.298,95
5.121,19
12
3.276,02
4.503,59
5.430,07
13
3.480,50
4.812,55
5.739,27
14
3.685,16
5.121,19
6.048,30
15
3.889,97
5.430,07
6.357,03
16
4.094,21
5.739,27
6.666,37
17
4.298,95
6.048,30
6.975,25
18
4.503,59
6.048,30
7.283,96
19
4.503,59
6.511,87
7.283,96
20
4.810,55
6.511,87
7.747,03

Schema II K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.389,33
1.504,83
1.545,98
1.793,67
1.637,36
1.819,00
 2
1.413,14
1.542,03
1.585,04
1.840,47
1.682,22
1.870,27
 3
1.436,69
1.579,95
1.624,57
1.887,60
1.727,90
1.921,36
 4
1.460,72
1.618,16
1.663,92
1.934,50
1.773,58
1.972,55
 5
1.484,60
1.656,31
1.703,77
1.981,55
1.819,41
2.023,73
 6
1.508,87
1.694,78
1.743,52
2.028,52
1.913,51
2.129,35
 7
1.533,53
1.733,48
1.783,53
2.075,57
2.007,76
2.234,79
 8
1.565,35
1.783,38
1.834,88
2.135,90
2.102,14
2.340,46
 9
1.597,76
1.833,25
1.886,30
2.196,32
2.196,32
2.446,15
10
1.630,07
1.883,16
1.937,73
2.256,73
2.290,66
2.551,51
11
1.662,55
1.933,04
1.989,16
2.317,23
2.384,85
2.657,04
12
1.695,10
1.982,84
2.040,75
2.377,40
2.479,18
2.762,71
13
1.727,90
2.032,72
2.091,93
2.437,82
2.573,47
2.868,17
14
1.760,69
2.095,09
2.156,46
2.513,37
2.667,57
2.973,69
15
1.793,67
2.157,37
2.220,53
2.589,10
2.762,08
3.079,54
16
1.826,39
2.219,89
2.284,91
2.664,57
2.856,11
3.185,07
17
1.859,42
2.282,09
2.349,06
2.740,05
2.950,45
3.290,59
18
1.892,13
2.344,53
2.413,43
2.815,61
3.044,71
3.396,11
19
1.924,94
2.406,88
2.477,58
2.891,01
3.138,90
3.501,72
20
1.957,89
2.469,00
2.541,79
2.966,49
3.233,18
3.607,15

Schema II KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
 1
4.936,85
4.531,93
2.617,60
 2
5.112,51
4.707,59
2.711,62
 3
5.314,82
4.909,90
2.907,46
 4
5.623,77
5.218,83
3.103,28
 5
5.932,39
5.527,48
3.299,01
 6
6.241,27
5.836,35
3.383,48
 7
6.534,29
6.137,45
3.467,79
 8
6.827,13
6.438,40
3.552,17
 9
7.119,65
6.739,01
3.636,63
10
7.412,81
7.040,27
3.720,94
11
7.705,49
7.341,06
3.805,33
12
7.998,01
7.641,68
3.889,72
13


4.074,44
14


4.253,35
15


4.421,22
16


4.588,69
17


4.756,66
18


4.937,83
19


5.068,13
20


5.198,51
21


5.328,83
22


5.459,12

Schema II L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
L3
LK
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.317,15
1.486,02
1.455,26
1.582,70
1.692,58
1.895,30
 2
1.338,18
1.549,48
1.481,26
1.582,70
1.692,58
1.895,30
 3
1.358,88
1.614,13
1.506,97
1.630,55
1.743,86
1.895,30
 4
1.379,83
1.678,82
1.533,61
1.677,70
1.795,69
1.961,37
 5
1.400,68
1.744,58
1.561,87
1.726,36
1.846,86
2.026,90
 6
1.433,51
1.810,27
1.637,36
1.774,21
1.898,22
2.122,07
 7
1.484,27
1.876,10
1.714,04
1.871,24
2.001,72
2.281,91
 8
1.537,19
1.941,86
1.792,12
1.971,83
2.127,08
2.442,26
 9
1.594,11
2.007,62
1.869,86
2.072,00
2.252,45
2.602,52
10
1.652,82
2.073,38
1.947,44
2.187,90
2.397,64
2.762,40
11
1.712,51
2.139,21
2.025,12
2.303,70
2.542,78
2.922,35
12
1.772,36
2.204,97
2.132,67
2.419,67
2.687,81
3.082,53
13
1.831,95
2.270,83
2.239,65
2.535,23
2.833,01
3.242,65
14
1.891,89
2.336,41
2.347,20
2.651,85
2.977,99
3.402,83
15
1.975,08
2.441,47
2.454,18
2.767,43
3.123,36
3.562,86
16
2.057,91
2.546,58
2.549,80
2.883,38
3.268,32
3.723,13
17
2.141,01
2.651,54
2.648,95
2.985,27
3.397,41
3.882,99
18

2.756,49

3.092,08
3.532,08
4.044,00
19

2.861,45



4.266,14
20

2.966,49




Anlage 3
1. Zu § 23:
Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I 136,04 Euro;
b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II
in den Dienstklassen III bis V 136,04 Euro,
in den Dienstklassen VI bis IX 172,92 Euro.
2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 303,81 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 394,93 Euro.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 229,15 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 293,35 Euro.
4. Zu § 24 Abs. 3:
Die Feuerwehr-Chargenzulage beträgt monatlich
a) 250,77 Euro für Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
384,41 Euro für die übrigen Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen;
b) 167,20 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
295,53 Euro für die übrigen Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen;
c) 221,76 Euro für Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
d) 172,27 Euro für Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
e) 61,95 Euro für Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
Löschmeister/Löschmeisterinnen;
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste.
Auf die sechs Monate gemäß lit. a und b ist die unmittelbar ununterbrochen vorangegangene Zeit anzurechnen, während der der Beamte/die Beamtin die mit dem Dienstposten der Dienstklasse V verbundenen Aufgaben bereits umfassend besorgt hat.
5. Zu § 24 Abs. 4:
Die Dienstzulage für Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 61,95 Euro.
6. Zu § 24 Abs. 5:
Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 69,18 Euro.
7. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
a) 236,22 Euro für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
Oberpfleger/Oberschwestern;
b) 183,60 Euro für Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Stationspfleger/Stationsschwestern.
8. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
in der Dienstzulagengruppe I 288,62 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II 404,17 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III 490,78 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV 866,02 Euro.
9. Zu § 27 Abs. 1 und 4:
Die Leiterzulage/Leiterinnenzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 15
1 bis 10
11 bis 14
Euro
Euro
Euro
I
659,66
705,23
748,54
II
593,70
635,16
673,80
III
527,51
564,69
598,77
IV
461,30
493,60
524,52
V
395,89
422,72
448,91
b) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 2 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
301,55
326,29
351,20
II
247,31
266,92
287,26
III
198,71
213,81
228,68
IV
166,16
178,22
190,51
V
138,44
148,57
158,85
c) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2b 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
234,78
256,32
276,17
II
197,99
214,94
229,32
III
165,36
178,62
190,77
IV
137,80
149,85
158,85
V
99,40
107,10
114,34
d) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe LK oder L 3 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 16
1 bis 10
11 bis 15
Euro
Euro
Euro
I
45,00
47,49
51,43
II
64,92
66,20
69,67
III
92,89
95,61
101,32
IV
129,20
132,34
140,30
V
137,80
142,78
153,14
VI
186,02
189,87
202,33
VII
233,42
237,19
253,19
VIII
280,49
284,11
303,48
IX
327,49
330,88
353,46
X
375,07
377,58
403,68
10. Zu § 29 Abs. 1:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 83,17 Euro,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 116,10 Euro,
ab der Gehaltsstufe 12 153,31 Euro.
11. Zu § 29 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich 56,09 Euro.
12. Zu § 29 Abs. 3:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 280,49 Euro,
in den Gehaltsstufen 11 bis 15 284,11 Euro,
ab der Gehaltsstufe 16 303,48 Euro.
13. Zu § 30 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich 288,62 Euro.“

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) § 34a der Dienstordnung 1994 gilt auch für den Vertragsbediensteten.“

2. In § 4 Abs. 8 Z 7 wird der Ausdruck „der Dienstlegitimation“ durch den Ausdruck „des Dienstausweises“ ersetzt.

3. § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.“

4. Nach § 4a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Behinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

5. In § 4a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. Nach § 4a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.“

7. In § 4a Abs. 3 entfällt in der Z 2 das Wort „sowie“, wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. jedes unter Abs. 1 zweiter Satz oder Z 1 bis 3 fallende Verhalten eines Vertragsbediensteten, das aus dem Grund der Behinderung eines Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 eines Bediensteten erfolgt, wenn der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieses Angehörigen wahrnimmt.“

8. § 4b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.“

9. In § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „vom Dienststellenleiter“.

10. In § 25 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „durch den Dienststellenleiter“.

11. § 37a Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
2. der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.“

12. § 37b Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und 4 und § 51) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 37a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.“
13. In § 42 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.

14. § 42 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat;“

15. § 45 Abs. 4 lautet:
„(4) Hat die Gemeinde den Vertragsbediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 bis 9 oder § 49 unter Missachtung der Abs. 1 und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.“

16. In § 48a Abs. 1 wird der Ausdruck „das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „das 660., aber noch nicht das in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat“ ersetzt.

17. In § 48a Abs. 4 wird der Ausdruck „60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60“ ersetzt.

18. In § 63 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , in der Fassung des Art. III des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1978“.

19. Nach § 66 wird folgender 8. Abschnitt angefügt:
8. Abschnitt
Richtlinienumsetzung
§ 67. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S 40 in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S 15,
2. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,
3. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1,
4. Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S 32,
5. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 1,
6. Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S 4,
7. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22,
8. Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16.“

20. Die Anlagen 1 und 2 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten:
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)

Schema III
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.308,90
1.282,32
1.255,98
1.176,82
1.167,33
1.141,86
 2
1.335,24
1.303,44
1.274,48
1.197,54
1.185,36
1.156,02
 3
1.361,49
1.324,48
1.292,92
1.218,42
1.203,09
1.170,11
 4
1.387,75
1.345,66
1.311,42
1.239,07
1.220,96
1.184,09
 5
1.414,09
1.366,71
1.329,93
1.259,79
1.238,83
1.197,95
 6
1.440,42
1.387,75
1.348,44
1.280,58
1.256,62
1.212,03
 7
1.466,67
1.408,94
1.366,87
1.301,38
1.274,57
1.226,10
 8
1.493,01
1.429,97
1.385,38
1.322,11
1.292,51
1.240,16
 9
1.519,26
1.451,02
1.403,81
1.342,99
1.310,24
1.254,17
10
1.545,52
1.472,13
1.422,39
1.363,94
1.328,20
1.268,33
11
1.571,86
1.493,24
1.440,81
1.384,67
1.346,15
1.282,32
12
1.598,19
1.514,36
1.459,32
1.405,46
1.363,94
1.296,40
13
1.670,81
1.535,40
1.477,75
1.426,17
1.381,89
1.310,24
14
1.743,52
1.556,43
1.496,26
1.446,90
1.399,53
1.324,40
15
1.817,02
1.577,55
1.549,40
1.467,62
1.417,64
1.338,39
16
1.890,61
1.633,53
1.602,61
1.488,50
1.435,29
1.352,63
17
1.964,37
1.688,25
1.656,69
1.511,83
1.455,52
1.368,44
18
2.038,37
1.743,35
1.711,00
1.535,24
1.475,68
1.384,26
19
2.111,70
1.799,68
1.765,70
1.558,58
1.495,94
1.400,08
20
2.185,06
1.855,99
1.820,82
1.582,14
1.516,10
1.415,90

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.135,32
1.160,65
1.248,71
1.274,98
1.301,34
1.390,05
1.745,37
 2
1.149,41
1.178,60
1.267,14
1.295,89
1.327,53
1.446,78
1.745,37
 3
1.163,42
1.196,19
1.285,51
1.316,85
1.353,57
1.503,59
1.745,37
 4
1.177,26
1.213,98
1.303,87
1.337,88
1.379,76
1.560,33
1.840,49
 5
1.191,04
1.231,71
1.322,23
1.358,79
1.405,88
1.617,48
1.935,69
 6
1.205,06
1.249,35
1.340,67
1.379,76
1.432,07
1.675,45
2.030,81
 7
1.219,05
1.267,23
1.358,95
1.400,73
1.458,17
1.733,34
2.228,90
 8
1.233,04
1.285,03
1.377,39
1.421,68
1.484,36
1.867,76
2.426,94
 9
1.246,97
1.302,69
1.395,75
1.442,66
1.510,39
2.002,14
2.624,94
10
1.261,06
1.320,50
1.414,11
1.463,56
1.536,59
2.136,49
2.710,46
11
1.274,98
1.338,37
1.432,45
1.484,59
1.562,71
2.204,32
2.795,72
12
1.288,91
1.356,02
1.450,89
1.505,50
1.588,89
2.272,24
2.881,06
13
1.302,69
1.373,90
1.469,18
1.526,46
1.661,00
2.340,15
2.966,50
14
1.316,77
1.391,46
1.487,61
1.547,42
1.733,34
2.407,98
3.051,75
15
1.330,69
1.409,43
1.540,38
1.568,32
1.806,41
2.475,89
3.137,19
16
1.344,78
1.427,00
1.593,24
1.624,01
1.879,56
2.543,79
3.222,55
17
1.360,52
1.447,09
1.647,03
1.678,43
1.952,82
2.611,45
3.293,93
18
1.376,27
1.467,18
1.701,04
1.733,18
2.026,38
2.665,96
3.365,47
19
1.391,94
1.487,29
1.755,38
1.789,14
2.099,28
2.720,54
3.436,93
20
1.407,69
1.507,31
1.810,13
1.845,16
2.172,20
2.775,04
3.508,30

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1


2.465,54
2.993,15
3.949,49
5.566,35
 2

2.099,28
2.538,69
3.089,00
4.128,13
5.875,38
 3
1.661,00
2.172,69
2.611,45
3.184,35
4.330,67
6.184,11
 4
1.733,34
2.245,45
2.707,29
3.394,29
4.639,64
6.493,45
 5
1.806,41
2.318,82
2.802,81
3.592,70
4.948,27
6.802,33
 6
1.879,56
2.392,15
2.897,96
3.771,26
5.257,15
7.111,04
 7
1.952,82
2.465,54
2.993,15
3.949,49
5.566,35

 8
2.026,38
2.538,69
3.089,00
4.128,13
5.875,38

 9
2.099,28
2.611,45
3.184,35
4.330,67


10
2.172,20






Schema IV KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
 1
1.491,28
1.837,36
1.930,02
 2
1.546,56
1.837,36
2.022,75
 3
1.601,83
1.837,36
2.556,25
 4
1.657,12
1.930,02
3.089,77
 5
1.712,75
2.022,75
3.455,32
 6
2.144,23
2.556,25
3.820,89
 7
2.575,74
3.089,77
4.094,21
 8
2.766,34
3.455,32
4.298,95
 9
2.956,94
3.820,89
4.503,59
10
3.089,77
4.094,21
4.812,55
11
3.183,14
4.298,95
5.121,19
12
3.276,02
4.503,59
5.430,07
13
3.480,50
4.812,55
5.739,27
14
3.685,16
5.121,19
6.048,30
15
3.889,97
5.430,07
6.357,03
16
4.094,21
5.739,27
6.666,37
17
4.298,95
6.048,30
6.975,25
18
4.503,59
6.048,30
7.283,96
19
4.503,59
6.511,87
7.283,96
20
4.810,55
6.511,87
7.747,03

Schema IV K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.425,02
1.543,63
1.585,95
1.840,18
1.679,73
1.866,17
 2
1.449,47
1.581,85
1.626,03
1.888,22
1.725,75
1.918,81
 3
1.473,68
1.620,80
1.666,57
1.936,58
1.772,66
1.971,29
 4
1.498,36
1.660,02
1.707,01
1.984,79
1.819,58
2.023,79
 5
1.522,90
1.699,19
1.747,88
2.033,07
1.866,65
2.076,35
 6
1.547,83
1.738,68
1.788,73
2.081,28
1.963,22
2.184,80
 7
1.573,14
1.778,39
1.829,75
2.129,57
2.059,94
2.293,00
 8
1.605,83
1.829,60
1.882,48
2.191,50
2.156,86
2.401,51
 9
1.639,11
1.880,86
1.935,28
2.253,51
2.253,51
2.509,96
10
1.672,22
1.932,07
1.988,10
2.315,52
2.350,40
2.618,15
11
1.705,57
1.983,25
2.040,90
2.377,62
2.447,06
2.726,45
12
1.738,99
2.034,37
2.093,80
2.439,39
2.543,93
2.834,95
13
1.772,66
2.085,55
2.146,36
2.501,41
2.640,70
2.943,24
14
1.806,33
2.149,59
2.212,64
2.578,99
2.737,26
3.051,53
15
1.840,18
2.213,55
2.278,37
2.656,76
2.834,32
3.160,20
16
1.873,77
2.277,73
2.344,50
2.734,19
2.930,82
3.268,50
17
1.907,67
2.341,61
2.410,32
2.811,71
3.027,70
3.376,86
18
1.941,25
2.405,65
2.476,37
2.889,22
3.124,43
3.485,13
19
1.974,94
2.469,67
2.542,26
2.966,67
3.221,09
3.583,55
20
2.008,76
2.533,46
2.608,14
3.044,10
3.317,91
3.675,39

Schema IV KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
 1
4.936,85
4.531,93
2.617,60
 2
5.112,51
4.707,59
2.711,62
 3
5.314,82
4.909,90
2.907,46
 4
5.623,77
5.218,83
3.103,28
 5
5.932,39
5.527,48
3.299,01
 6
6.241,27
5.836,35
3.383,48
 7
6.534,29
6.137,45
3.467,79
 8
6.827,13
6.438,40
3.552,17
 9
7.119,65
6.739,01
3.636,63
10
7.412,81
7.040,27
3.720,94
11
7.705,49
7.341,06
3.805,33
12
7.998,01
7.641,68
3.889,72
13


4.074,44
14


4.253,35
15


4.421,22
16


4.588,69
17


4.756,66
18


4.937,83
19


5.068,13
20


5.198,51
21


5.328,83
22


5.459,12

Schema IV L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
L3
LK
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.350,22
1.524,32
1.502,06
1.642,43
1.757,12
1.935,71
 2
1.373,21
1.589,52
1.529,44
1.642,43
1.757,12
1.935,71
 3
1.395,80
1.655,92
1.558,28
1.691,45
1.810,21
1.935,71
 4
1.418,71
1.722,28
1.587,17
1.740,71
1.863,21
1.999,09
 5
1.441,52
1.789,78
1.617,39
1.790,24
1.916,34
2.062,94
 6
1.476,90
1.857,21
1.697,10
1.839,61
1.969,22
2.136,53
 7
1.532,09
1.924,79
1.778,21
1.940,42
2.077,89
2.290,63
 8
1.590,60
1.992,29
1.859,41
2.044,57
2.208,48
2.451,64
 9
1.651,09
2.059,80
1.939,92
2.148,67
2.338,57
2.612,84
10
1.713,14
2.127,30
2.020,92
2.268,42
2.488,70
2.768,94
11
1.776,03
2.194,88
2.101,57
2.388,58
2.638,93
2.929,91
12
1.837,92
2.262,38
2.213,33
2.510,07
2.790,79
3.094,81
13
1.900,70
2.329,98
2.325,11
2.630,65
2.942,31
3.242,65
14
1.963,84
2.397,31
2.436,51
2.752,43
3.093,46
3.402,83
15
2.050,00
2.505,20
2.548,14
2.873,75
3.245,02
3.562,86
16
2.136,47
2.613,07
2.646,75
2.994,72
3.396,44
3.723,13
17
2.222,48
2.720,80
2.749,89
3.100,53
3.530,84
3.882,99
18
2.308,70
2.828,58
2.859,48
3.212,79
3.672,34
4.044,00
19
2.394,70
2.936,30
2.960,09
3.332,08
3.822,19
4.266,14
20

3.044,10

3.441,13
3.960,10
4.324,04

Anlage 2
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der
Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000
in Verbindung mit § 62b)
Schema IV L – Jahresentlohnung
in der Verwendungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde
Euro
L 1
a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule
b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe
I
II
III
IV
IVa
IVb
V
Va

1.282,81


1.496,60
1.417,89
1.346,94
1.171,06
1.225,48
1.253,65
1.122,47
1.058,31
L 2a 2
988,35
L 2a 1
923,23
L 2b 1
811,46
L3
767,74“

Artikel IV

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6,“

2. § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Abs. 1 und 4.
(6) Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 5 liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(7) Der Beamte, auf den die Abs. 1 oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Abs. 6) unverzüglich zu melden.“

3. Die §§ 13 und 13a samt Überschriften entfallen.

4. Der bisherige § 13b erhält die Bezeichnung „§ 13.“.

5. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen gemäß § 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist.“

6. § 21 Abs. 11 Z 3 und 4 lautet:
„3. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, jene nach § 45 Abs. 1 bis 4 und §§ 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
4. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,“

7. In § 29a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate.“

8. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss gebührt auf Antrag ein Pflegegeld, wenn infolge Vorliegens eines in § 4 Abs. 1 des Wiener Pflegegeldgesetzes – WPGG, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, genannten Grundes der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.“

9. In § 31 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998“.

10. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993,“ durch den Ausdruck „WPGG“ ersetzt.

10a. § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Wohnsitz bzw. mangels eines solchen dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist der Wohnsitz bzw. mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet eines Staates, für den die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. Nr. L 149/1971, S 2, zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung gilt, gleichzuhalten.“

11. § 40 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

12. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Beamte des Ruhestandes hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des monatlichen Ruhebezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Anspruchsberechtigten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.“

13. § 56 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Unterhaltsbeitrag gebührt dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes in der Höhe der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch im Ausmaß von 75 vH des Ruhegenusses, auf den der Beamte bis zu seinem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Anspruch gehabt hat.“

14. § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 13 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorläufige Unterhaltsbeitrag 60% des bisherigen Ruhegenusses nicht überschreiten darf.“

15. § 60 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,“

16. In § 73e Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 13“ der Ausdruck „in der Fassung vor der 15. Novelle zu diesem Gesetz“ eingefügt.

17. Nach § 73f wird folgender § 73g samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 15. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 73g. (1) § 9 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 11 Z 3 und 4, § 29a Abs. 3, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1a sowie § 56 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz, gelten auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(2) Der Entfall der §§ 13 und 13a sowie des § 40 Abs. 1 letzter Satz durch die 15. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.“

Artikel V

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. Beamter des Dienststandes: der Beamte bis zu seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand;
4. Beamter des Ruhestandes: der Beamte ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand;“

2. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Versehrten, der Anspruch auf (vorläufige) Vollrente hat, gebührt auf Antrag zur (vorläufigen) Vollrente ein Pflegegeld, wenn infolge Vorliegens eines in § 4 Abs. 1 des Wiener Pflegegeldgesetzes – WPGG, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, genannten Grundes der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde und dies durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist.“

3. In § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998“.

4. In § 13 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „des Wiener Pflegegeldgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „WPGG“ ersetzt.

4a. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Dem Wohnsitz bzw. mangels eines solchen dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist der Wohnsitz bzw. mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet eines Staates, für den die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. Nr. L 149/1971, S 2, zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung gilt, gleichzuhalten.“

5. § 13 Abs. 6 lautet:
„(6) § 35 Abs. 2 bis 6 WPGG ist sinngemäß anzuwenden.“

6. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Hatte der Versehrte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Zeitpunktes des Eintrittes der Versehrtheit (Bemessungszeitraum) Anspruch auf Nebengebühren, die gemäß § 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zu berücksichtigen sind, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um ein Vierzehntel der Summe dieser Nebengebühren. War der Versehrte während des Bemessungszeitraumes mindestens 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, verlängert sich der Bemessungszeitraum zeitlich zurückgerechnet um einen Kalendermonat je 30 Kalendertage der Dienstabwesenheit. Ein hiebei verbleibender Rest von mehr als 15 Kalendertagen ist auf 30 Kalendertage aufzurunden. Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 BO 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, die (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55, der Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und gesetzliche Verkehrsbeschränkungen wie sie zB im Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, oder im Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, vorgesehen sind, soweit die Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 BO 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.“

7. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 7 der Besoldungsordnung 1967“ durch den Ausdruck „§ 8 BO 1994“ ersetzt.

8. § 36 lautet:
§ 36. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1967 in Kraft getreten.“

9. § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden folgende Abs. 1 bis 3 vorangestellt:
„(1) Hat sich ein Beamter des Dienststandes vor dem 1. August 1986 eine Krankheit zugezogen, die erst auf Grund des § 2 Z 11 lit. a in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz als Berufskrankheit gilt, sind er, seine Hinterbliebenen und Angehörigen in Bezug auf diese Krankheit ab 1. August 1986 so zu behandeln, als ob § 2 Z 11 lit. a schon ab 1. Juli 1967 in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz gegolten hätte. Für diese Personen gelten ab 1. Oktober 2006 folgende Bestimmungen:
1. Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem;
2. § 18 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Witwenrente (Witwerrente) nach dem 1. August 1986 gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist;
3. § 18 Abs. 5 und § 22 sind nur anzuwenden, wenn der Versehrte nach dem 1. August 1986 gestorben ist.
(2) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerrente, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Versehrten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Rentenanspruch, wenn seine Ehe mit der Versehrten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Versehrte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1986 verwirklicht worden sind, nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.“

10. In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2002“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.

11. In § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Auf die Geltungsdauer“ durch den Ausdruck „Während der Geltungsdauer“ ersetzt.
Artikel VI

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 8e Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 14b Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2003“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel VII

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 1 Z 1 lit. f lautet:
„f) die Kindergartenassistenten;“

2. In § 8a Abs. 1 Z 2 lit. d entfällt der Ausdruck „oder e“.

3. In § 8a Abs. 1 Z 2 lit. f wird der Ausdruck „der Verwendungsgruppe K 5“ durch den Ausdruck „die medizinisch-technischen Fachkräfte“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „Karenzurlaubes, (Eltern-)Karenz“ durch den Ausdruck „Sonderurlaubes, Freijahres, (Eltern-)Karenz, Karenzurlaubes, Pflegefreistellung“ ersetzt.

5. In § 35 Abs. 3 und 4 sowie § 36 Abs. 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „Wahlausschüsse“ der Klammerausdruck „(Sprengelwahlkommissionen)“ eingefügt.

6. In § 36 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Wahlausschusses“ der Klammerausdruck „(einer Sprengelwahlkommission)“ eingefügt.

7. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 2 und 4, § 85 Abs. 4 in der Fassung vor der 15. Novelle“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle“ ersetzt.

8. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2005“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel VIII

Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen

2. Die §§ 1 und 2 lauten:
§ 1. Dieses Gesetz enthält die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen und Leiter/Leiterinnen von Kindertagesheimen (§ 3 Abs. 1 des Wiener Kindertagesheimgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/2003). Als Anstellung im Sinn dieses Gesetzes gilt nicht nur die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien, sondern auch die erstmalige Versetzung auf einen Dienstposten als Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Sonderkindergartenpädagoge/Sonderkindergartenpädagogin, Hortpädagoge/Hortpädagogin, Sonderhortpädagoge/Sonderhortpädagogin oder Leiter/Leiterin eines Kindertagesheimes.
§ 2. Fachliches Anstellungserfordernis ist:
1. für Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
2. für Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
3. für Hortpädagogen/Hortpädagoginnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher/Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher/Erzieherinnen oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Horterzieher/Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
4. für Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher/Sondererzieherinnen oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.“

3. In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Staatsbürgern“ durch den Ausdruck „Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leiter/innen“ durch den Ausdruck „Leiter/Leiterinnen“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leiter/in“ durch den Ausdruck „Leiter/Leiterin“ ersetzt.

Artikel IX

Die Artikel II und III des Gesetzes vom 25. September 1986, mit dem das Unfallfürsorgegesetz 1967 geändert wird (5. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) werden aufgehoben.

Artikel X

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1, Art. IV Z 7 und 15 sowie Art. V Z 1 mit 1. Jänner 2005,
2. Art. II Z 9 mit 1. Oktober 2005,
3. Art. IV Z 3, 5, 16 und 17 (soweit er sich auf den Entfall der §§ 13 und 13a der Pensionsordnung 1995 bezieht) mit 1. Dezember 2005,
4. Art. II Z 11 und Art. III Z 20 mit 1. Jänner 2006,
5. Art. I Z 2, 3, 5 bis 13, 15 bis 23, 29, 31, 34, 35 und 36 (soweit er sich nicht auf die Bezeichnung der Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 bezieht), Art. II Z 10, Art. III Z 1 bis 19, Art. IV Z 4, 6, 8 bis 11, 14 und 17 (soweit er sich nicht auf den Entfall der §§ 13 und 13a der Pensionsordnung 1995 bezieht), Art. V Z 2 bis 11, Art. VI, Art. VII Z 2 bis 6, 7 (soweit er sich auf den Entfall der Zitierung des § 85 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 15. Novelle bezieht) und 8 und Art. IX mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
6. Art. I Z 14, Art. II Z 1 bis 8, Art. IV Z 12 und 13, Art. VII Z 1 und Art. VIII mit 1. Oktober 2006,
7. Art. I Z 4, 24 bis 28, 30, 32, 33 und 36 (soweit er sich auf die Bezeichnung der Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 bezieht) und 37, Art. IV Z 1 und 2 sowie Art. VII Z 7 (soweit er sich auf § 84 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 und 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 23. Novelle bezieht) mit 1. Jänner 2007.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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