Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 14. Juni 2006 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Wiener Schulgesetz; Änderung (15. Novelle zum Wiener Schulgesetz) |
36.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert
wird
(15. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
(15. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 42a mit Überschrift lautet:
„Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Lehrer
Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 42a. (1) Für die öffentlichen allgemein
bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sind Sicherheitsvertrauenspersonen
in ausreichender Zahl zu bestellen.
(2) Als Bedienstete sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder
durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden
Lehrer für Pflichtschulen anzusehen.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden
Sicherheitsvertrauenspersonen an den Pflichtschulen ist die Zahl der
Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des § 4 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I
Nr. 80/2005. Für je 300 Bedienstete einer Dienststelle ist eine
Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 300 werden für
voll gerechnet.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Personalstand der
Dienststelle angehören.
(5) Ist für eine Dienststelle mehr als eine
Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so hat der Stadtschulrat für Wien
nach Anhörung der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter
Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen
Gegebenheiten aufzuteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle
Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle
zuständig.
(6) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt
werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine
Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes absolviert hat. Der
Stadtschulrat für Wien hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter
Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für
ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und
zu erweitern.
(7) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Stadtschulrat für Wien
für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf
des Einvernehmens mit der Personalvertretung.
(8) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von
ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung
nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht
mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder
dauernd vernachlässigt.
(9) Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion
zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, hat für den Rest der
Funktionsdauer eine Neubestellung binnen acht Wochen zu erfolgen.
(10) Der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im
Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten
Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen,
deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu
informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer
für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle
erfolgen.“
2. Nach § 42a werden folgende §§ 42b und 42c
mit Überschriften eingefügt:
„Präventivdienste: Betreuung durch
Sicherheitsfachkräfte
§ 42b. (1) Die Mindesteinsatzzeit der
Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten
aller Dienststellen und berücksichtigt die darin auftretenden
Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten
(Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der
Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer
Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine
abweichende Regelung gilt, 0,2 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in
denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen
Unfallgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je
Bediensteten festsetzen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von
60 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu
beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 40 vH
hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete
Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder
die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den
Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung
zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die
für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet
werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien
und gegebenenfalls des Schulerhalters in Angelegenheiten gemäß
Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der
Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Arbeitsmediziner
in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an
Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei
der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und
Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und
Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren
sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet
der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
7. bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum
Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen
Mindesteinsatzzeit.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der
sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der
sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Sicherheitsfachkräfte und
die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete
Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu
führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf
Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute sind
verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf
Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im
Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten
Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten
hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende
Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen
werden.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter
hat auf Verlangen den Sicherheitsfachkräften und den sonstigen geeigneten
Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die
Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm
sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die
Sicherheitsfachkräfte sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute
hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von
Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei
der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen
Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der
Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe, des Brandschutzes und von
Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von
Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Sicherheitsfachkräfte oder die sonstigen geeigneten
Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der
Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat
für Wien, den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen.
Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr
für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig
betroffenen Bediensteten zu informieren.
Präventivdienste: Betreuung durch
Arbeitsmediziner
§ 42c. (1) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und unter
Bedachtnahme auf die darin auftretenden Gefährdungen für die
Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial).
Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der
Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine
abweichende Regelung gilt, 0,3 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in
denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen
Gesundheitsgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je
Bediensteten festsetzen.
(2) Die Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 50 vH der
für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu
beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 50 vH
hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete
Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder
die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den
Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung
zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner darf nur die für
folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien
und gegebenenfalls des Schulerhalters in den Angelegenheiten gemäß
Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der
Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der
Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf
die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an
Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei
der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und
Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und
Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren
sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum
Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten
jährlichen Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. bei eigenen Arbeitsmedizinern die Weiterbildung bis zum
Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen
Mindesteinsatzzeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet
des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der
arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der
sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Arbeitsmediziner und die
sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete
Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu
führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf
Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitsmediziner
und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat
für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit
zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses
beschäftigten Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten
Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass
entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten
getroffen werden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 24/2005, insbesondere jene über
die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, bleiben unberührt.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter
hat auf Verlangen den Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten
nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und
Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen
betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen
und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die
Arbeitsmediziner sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute
hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am
Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von
Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei
der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen
Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der
Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von
Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Arbeitsmediziner oder die sonstigen geeigneten Fachleute
bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit
oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat für Wien,
den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen.
Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr
für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig
betroffenen Bediensteten zu informieren.“
3. § 53 lautet:
„§ 53. Die mit der Stellung eines gesetzlichen
Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben der
Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44,
§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis
52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere
Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde.“
4. § 65 lautet:
„§ 65. (1) Dem Kollegium des Stadtschulrates
für Wien gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als
Vorsitzender;
b) 50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder
(Ersatzmitglieder). Unter ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter
der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender
Kinder befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit
die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallenden
Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sein;
2. mit beratender Stimme:
a) drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der
Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in
Österreich, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen
Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in
Österreich, sowie deren jeweilige Ersatzmitglieder (Abs. 5);
b) der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Bediensteten des
Stadtschulrates für Wien;
c) die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die
Landesschulinspektoren, die Bezirksschulinspektoren und die
Berufsschulinspektoren;
d) der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Stadtschulrates
für Wien;
e) der schulärztliche Referent des Landesschulrates
(Landesschularzt);
f) ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger Bediensteter des
Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten der Jugendfürsorge
betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes
der Landesregierung sowie deren jeweiliges Ersatzmitglied. Diese Mitglieder
(Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt und
abberufen;
g) je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;
h) die Landesschulsprecher.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b sind von der Landesregierung unter Einrechnung des Präsidenten
des Stadtschulrates für Wien nach dem Stärkeverhältnis der
wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung
1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien
Nr. 39/
2005, nach Maßgabe des Abs. 3 zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar ist.
2005, nach Maßgabe des Abs. 3 zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar ist.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat unmittelbar nach Verlautbarung des
Ergebnisses der Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder
(Ersatzmitglieder) den einzelnen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien
ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig sind die in Betracht kommenden
wahlwerbenden Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten
innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen. Die Vorschläge müssen
von mehr als der Hälfte der Landtagsmitglieder der wahlwerbenden Partei
unterstützt werden. Wird das Vorschlagsrecht von einer wahlwerbenden Partei
nicht fristgerecht wahrgenommen, verringert sich die Zahl der zu bestellenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder entsprechend. Die Vorschläge haben auch die
Zugehörigkeit zu den Sektionen und Untersektionen (§§ 74 bis
76) zu berücksichtigen.
(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden
Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb
dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und
Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter
(Kurien).
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2
lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2
lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die
Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach
Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes
dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft
gemacht werden.“
5. § 65a lautet:
„§ 65a. (1) Die im § 65 Abs. 1
Z 1 lit. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch
ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion
(§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie
(§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1
Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das
für sie bestellte bzw. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten. Die
Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e
genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(2) Wenn eines der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß
§ 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, f und
g stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die
Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen
bzw. zu entsenden.“
6. § 68 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2
lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des
Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten
Stellen.“
7. § 69 entfällt.
8. § 75 Abs. 1 Z 1 lit. b 1. Satz
lautet:
„23 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem
Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt
werden.“
9. § 75 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
„a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2
lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien
angehörenden Mitglieder;“
10. Im § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2
Z 1 bis Z 3 wird das Wort „Beamte“ bzw.
„Beamten“ durch das Wort „Bedienstete“
bzw. „Bediensteten“ ersetzt.
11. Im § 75 Abs. 3 entfallen die Zitierung
„69“ sowie der daran anschließende
Beistrich.
12. § 75 Abs. 4 1. Satz lautet:
„Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß
§ 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer
Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates
für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b
keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender
Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu
entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist.“
13. § 76 Abs. 1 Z 1 lit. b 1. Satz
lautet:
„13 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des
Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem
Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt
werden.“
14. § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a
lautet:
„a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2
lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien
angehörenden Mitglieder;“
15. Im § 76 Abs. 2 Z 1 und Z 2 wird das Wort
„Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“
ersetzt.
16. § 76 Abs. 4 1. Satz lautet:
„Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß
§ 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer
Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates
für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b
keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender
Stimme in eine Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede
Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu
bestellen ist.“
17. § 79 lautet:
„§ 79. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des
Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (§ 65 Abs. 1) mit
Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten
des Stadtschulrates für Wien können durch Verordnung der Wiener
Landesregierung Entschädigungen zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der
Höhe ist auf die durchschnittliche Inanspruchnahme und die Funktion der
Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Anzahl und die Dauer der Sitzungen bedacht zu
nehmen.“
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular