Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 13. März 200621. Stück
21. Verordnung:Führung und Gestaltung der Dienstabzeichen von Kontrollorganen für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien

21.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Führung und Gestaltung der Dienstabzeichen von Kontrollorganen für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Artikel I
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wird verordnet:
§ 1. Die Kontrollorgane für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien haben bei Ausübung des Dienstes ein Dienstabzeichen gemäß § 2 auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 2. Das Dienstabzeichen für Kontrollorgane für gebührenpflichtige Kurzparkzonen ist nach dem Muster der Anlage herzustellen. Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 40 mm breit ist und dessen Höhe 52 mm misst. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen der Stadt Wien, in den hiefür vorgesehenen Farben. Er ist allseits von einem 12 mm breiten, gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe Aufschrift trägt:
oben „WIEN“, seitlich, links beginnend „ABGABENÜBERWACHUNG“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
lg200602100.png
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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