Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 13. März 2006 | 21. Stück |
21. Verordnung: | Führung und Gestaltung der Dienstabzeichen von Kontrollorganen für gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien |
21.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Führung und Gestaltung der Dienstabzeichen von Kontrollorganen für
gebührenpflichtige Kurzparkzonen in Wien
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Artikel I
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Regelung
der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige
Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006,
wird verordnet:
§ 1. Die Kontrollorgane für gebührenpflichtige
Kurzparkzonen in Wien haben bei Ausübung des Dienstes ein Dienstabzeichen
gemäß § 2 auf der linken Brustseite sichtbar zu
tragen.
§ 2. Das Dienstabzeichen für Kontrollorgane für
gebührenpflichtige Kurzparkzonen ist nach dem Muster der Anlage
herzustellen. Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden
Schildes, der oben 40 mm breit ist und dessen Höhe 52 mm misst.
In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen der Stadt Wien, in den
hiefür vorgesehenen Farben. Er ist allseits von einem 12 mm breiten,
gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe
Aufschrift trägt:
oben „WIEN“, seitlich, links beginnend
„ABGABENÜBERWACHUNG“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Anlage
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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