Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 14. Februar 2006 | 14. Stück |
14. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (27. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (8. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073] |
14.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (27. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995
(8. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge
„Karenzurlaube nach §§ 15 bis 15d und 15j des
Mutterschutzgesetzes 1979, nach §§ 2 bis 6 und 9 des
Väter-Karenzgesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch
die Wortfolge „Karenzen nach §§ 15 bis 15d, 15m und 15q
des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, nach
§§ 2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes – VKG,
BGBl. Nr. 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ ersetzt.
2. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Die Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 1a auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat,
3. eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege genommen hat, oder
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und
für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte
aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.“
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.“
3. § 28 Abs. 1a lautet:
„(1a) Der Beamte hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese
Wartefrist gilt nicht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf
Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem
unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte
Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.“
4. In § 28 Abs. 3 entfällt der Ausdruck
„und 1a“.
5. § 28 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens
drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
§§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979,
§§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach
der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der
Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder
zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der
Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der
Aufnahme in den Haushalt des Beamten kürzer ist als drei Monate, innerhalb
von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des
Beamten
gestellt werden.
gestellt werden.
(5) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von
der Einhaltung der in Abs. 4 erster Satz genannten Frist Abstand genommen
werden.“
6. § 28 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. anspruchsbegründende Umstände im Sinne des Abs. 1
Z 1 bis 4, welche nachzuweisen sind,“
7. In § 41 Abs. 2 entfällt der Ausdruck
„54 000 S, ab 1. Jänner 2002“.
8. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen
Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des
Kindes. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Eltern-Karenz durch beide
Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 53a Abs. 2 nicht
zulässig; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines
Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3
Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht.“
9. § 53 Abs. 2 entfällt.
10. In § 53 Abs. 3 und 4 entfällt nach dem Ausdruck
„Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „oder
2“.
10a. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 spätestens
acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens
acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes
in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der
Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
11. In § 53 Abs. 7 und 9 wird jeweils der Ausdruck
„Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1
oder 3“ ersetzt.
11a. In den §§ 53a Abs. 1 Z 1, 53b Abs. 2
und 3 sowie 54 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die
Wortfolge „einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
11b. § 53b Abs. 4 entfällt.
12. In § 55 Abs. 1 und 2 Z 3 wird jeweils der
Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck
„40. Lebensjahres“ ersetzt.
13. § 72 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz
gemäß §§ 53, 53a oder 54, eine Pflegefreistellung
gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der
Kündigungsschutz beginnt
1. bei einer Eltern-Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht
vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in
unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,
2. bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der
Teilzeitbeschäftigung.
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
14. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum
„1. Juni 2004“ durch das Datum
„1. Dezember 2005“ ersetzt.
15. In § 110 Abs. 3 wird das Datum
„1. Jänner 2004“ durch das Datum
„1. Dezember 2005“ ersetzt.
16. § 115b werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt:
„(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens
der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in
unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen
wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des
§ 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in
der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22.
Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der
22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere
Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu
diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor
der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates
in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Arbeitszeit des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur
Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
3. eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege genommen hat,
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten
angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein
Ehegatte aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum
Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre
gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete für
dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 31 gehabt
hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.“
2. § 12 Abs. 2a bis 2c entfällt.
3. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in
den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme
an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in
den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des
Kindes in den Haushalt des Vertragsbediensteten.“
4. § 12 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens
drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung
schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder
Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß
§§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979,
§§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen
gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach
der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der
Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder
zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der
Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der
Aufnahme in den Haushalt der oder des Vertragsbediensteten kürzer ist als
drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an
Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in
den Haushalt des Vertragsbediensteten
gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von
der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen
werden.“
5. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Geburt des Kindes. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Eltern-Karenz
durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 31a Abs. 2
nicht zulässig; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines
Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3
Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates
beruht.“
6. § 31 Abs. 2 entfällt.
7. In § 31 Abs. 3 und 4 entfällt nach dem Ausdruck
„Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „oder
2“.
7a. § 31 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 spätestens
acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens
acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes
in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-,
Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 12 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der
Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
8. In § 31 Abs. 7 und 9 wird jeweils der Ausdruck
„Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1
oder 3“ ersetzt.
8a. In den §§ 31a Abs. 1 Z 1, 31b Abs. 2
und 3 sowie 32 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die
Wortfolge „einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
8b. § 31b Abs. 4 entfällt.
9. In § 33 Abs. 1 und 2 Z 3 wird jeweils der
Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck
„40. Lebensjahres“ ersetzt.
10. § 42 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine
Eltern-Karenz gemäß §§ 31, 31a oder 32, eine
Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 12 oder 37b in
Anspruch nimmt, ist, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt, unzulässig.
Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung
gemäß § 37a oder die Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 37b bezieht, erstreckt er sich auch auf den von
§ 37c erfassten Bedienstetenkreis.
(7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf
Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,
jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des
Vertragsbediensteten, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder
der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, spätestens
einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die
Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von
einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der
Eltern-Karenz.“
11. Nach § 60 wird folgender § 60a samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen für die
Teilzeitbeschäftigung
zur Pflege eines Kindes
zur Pflege eines Kindes
§ 60a. (1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Kind vor
dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes
statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen
Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 2 – die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 2c, 4 und 6 und des
§ 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem
Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens
der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 12 in der Fassung der 24. Novelle zu
diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses
Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz
Eltern-Karenz gemäß § 31 oder Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 12 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem
Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3
Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt
oder noch in Anspruch nehmen könnte.“
12. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum
„1. Juni 2004“ durch das Datum
„1. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1a wird der Ausdruck „bis
längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege
eines in § 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis
längstens zum Ablauf des 30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck
„bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes
oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in
§ 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis
längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres“
ersetzt.
2. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni
2004“ durch das Datum „1. Dezember 2005“
ersetzt.
Artikel IV
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 5 der
Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt, die
Ziffern 6 und 8 entfallen und in Ziffer 7, welche die Bezeichnung
„6“ erhält, wird der Ausdruck „und“
durch den Ausdruck „werden kann.“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 2005“ durch das Datum
„1. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel V
Durch Art. I Z 8 bis 11 und 11b sowie Art. II Z 5 bis 8
und 8b werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom
23. September 2002, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002 S.
15,
2. Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und
EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom
19. Juni 1996 S. 4.
Artikel VI
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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