Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 21. September 2005 | 53. Stück |
53. Gesetz: | Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz) |
53.
Gesetz über Maßnahmen der
Gentechnik-Vorsorge
(Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz)
(Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge
mit dem Ziel
1. zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten
biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch
veränderte Organismen zu verhindern, und
2. im Rahmen der Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller
und ökologischer Kulturen die Möglichkeit des ökologischen und
konventionellen Landbaus ohne die Gefahr der Verunreinigung durch gentechnisch
veränderte Organismen auf jenen Flächen sicherzustellen, auf denen
diese Organismen nicht ausgebracht werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch
veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des
§ 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 73/2004.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination
von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse,
die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten.
(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf
abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch
Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln.
(3) Als gentechnikrechtliche Zulassung gilt die schriftliche Zustimmung der
zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG des Rates.
(4) Vorsichtsmaßnahmen sind nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik gebotene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO
gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden.
(5) Als Verunreinigung durch GVO ist das Vorhandensein von GVO auf einem
Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder
Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht wurden, sofern dieses Grundstück
nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient, zu
verstehen.
(6) Als ökologischer Landbau gilt ein Landbau gemäß den
Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission.
Allgemeine Bestimmungen über die
Koexistenz
§ 3. (1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener
Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand der Wissenschaft
und Technik erforderlich sind, um die Erhaltungsziele eines natürlichen
Lebensraumes von besonders geschützten Gebieten im Sinne des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 92/2001, nicht zu beeinträchtigen und um
Verunreinigungen durch GVO auf anderen, nicht besonders geschützten
Grundflächen zu vermeiden, die tatsächlich oder potenziell Träger
von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von
GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen.
Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche
Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB
Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen,
landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische
Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur
Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Weiters kann die Landesregierung
durch Ver-ordnung bestimmte Gebiete als Anbaugebiete für die
Saatgutvermehrung (geschlossene Gebiete) im Sinne des § 18 Abs. 3
Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I
Nr. 83/2004, in Verbindung mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung,
BGBl. II Nr. 128/2005 festlegen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen
insbesondere in Betracht:
1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von
Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten
Pflanzen derselben Art oder Gattung;
2. die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken);
3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des
Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte-
und Erntezeiten);
4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete
Anbauverfahren;
5. die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter
Anbauverfahren;
6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
7. die Verwendung von GVO – Sorten mit reduzierter Pollenbildung
oder sterilen männlichen Sorten;
8. Maßnahmen zur Verhinderung der Verunreinigung durch Verschleppung
mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (zB Reinigung vor und nach
Gebrauch, getrennte Logistik);
9. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der
Ernte.
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung
der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem
beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die
Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und
Beschaffenheit der betreffenden Grundstücke anzunehmen ist, dass bei
Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden
Vorsichtsmaßnahmen (§ 3) Verunreinigungen durch GVO auf anderen
Grundflächen vermieden werden können. Bei Grundflächen, die in
Europaschutzgebieten (§ 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001)
gelegen sind, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in
seinen Erhaltungszielen durch das Ausbringen nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des
Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich,
das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die
Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen
erteilen.
(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw.
sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. die grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte
Nutzung betroffenen Grundstücke;
2. ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht
an den zu nutzenden Grundstücken;
3. ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s)
zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der
Betreiber nicht Alleineigentümer ist;
4. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu
nutzenden Grundstücke;
5. Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
6. ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung;
7. eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen,
Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO) und
Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;
8. Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den
Notfallplan (Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO).
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit
verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers
über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Behörde vom
Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
(5) Ergibt sich im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass Maßnahmen
grenzüberschreitende Auswirkungen haben und daher Vorsichtsmaßnahmen
gemäß § 3 (insbesondere Sicherheitsabstände) über
die Wiener Landesgrenze hinaus erforderlich sind, so hat die Behörde das
angrenzende Bundesland hievon zu informieren. In diesem Fall hat das betroffene
Bundesland Parteistellung gemäß § 8 AVG.
Information
§ 5. Der Ausbringer von GVO hat die Nutzungsberechtigten
der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, sowie die
Nutzungsberechtigten jener Grundstücke, die vom zu nutzenden
Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die
beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich
zu verständigen und diese Information der Landwirtschaftskammer für
Wien wie auch der Behörde bekannt zu geben. Die Landwirtschaftskammer
für Wien hat diese Information in der nächstmöglichen Ausgabe
ihres Mitteilungsblattes „Die Information“ zu
veröffentlichen.
Behördliche Aufträge
§ 6. (1) Wurden GVO ohne eine Bewilligung gemäß
§ 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde
unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig
ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen
Rechtsnachfolger aufzutragen:
1. die Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder
2. die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands oder
3. die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1
bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2
möglich ist.
(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag
gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des
Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu
beauftragen, wenn er
1. dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder
2. beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder
bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt
werden kann, hat die Behörde die Maßnahmen nach Abs. 1
unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten
durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst
Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach
Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder
einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs. 1 bis 3 sind,
bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen
Vorschriften.
Überwachung
§ 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses
Gesetzes obliegt der Behörde bzw. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragten Organen oder Einrichtungen (Abs. 6).
(2) Bei Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, insbesondere im
Hinblick auf ein rechtswidriges Ausbringen von GVO, ist jedenfalls eine
Kontrolle vorzunehmen. Weiters hat die Behörde die genehmigte Ausbringung
von GVO im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligung gemäß
§ 4 wie auch die Einhaltung von Aufträgen gemäß
§ 6 zu überprüfen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die
mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen
Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen,
Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und
Proben in einer für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge
entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst
Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim
Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr
im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes, der sonst
Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen nicht erreichbar sind,
genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und
Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(5) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst
Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 3 zu dulden und
der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses
Gesetzes erforderlich sind.
(6) Die Behörde kann die Überwachung bzw. einzelne Aufgaben der
Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für
Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend
qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene
Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde
zu erfüllen.
Wiener Gentechnik-Buch
§ 8. (1) Die Behörde hat Aufzeichnungen über
Berechtigungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach
§ 6 sowie Übersichtskarten in geeigneter Weise zu führen,
aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind
(Wiener Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten
haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Behörde hat unter der Internet – Adresse
www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches Register
einzurichten, in das folgende Daten des Wiener Gentechnik-Buches aufzunehmen
sind:
1. Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke
und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name,
Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und
Sitz;
2. die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8
angeführten Angaben;
3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten
GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen
Vorsichtsmaßnahmen;
4. Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 3
Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, das
Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen
Umweltauswirkungen auf angrenzenden Grundstücken beziehen;
5. Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei
juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name,
Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
6. Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6
Abs. 1 bis 3;
7. Übersichtskarten.
(4) Sofern es für die Vollziehung durch die Behörde erforderlich
ist, können auch Grundstücke, die dem ökologischen Landbau
dienen, ersichtlich gemacht werden.
(5) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der
Behörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden,
die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen
ist.
(6) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann Einsicht in das Wiener
Gentechnik-Buch zu gewähren.
Behörde
§ 9. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
Strafbestimmungen
§ 10. (1) Wer
1. GVO ohne Bewilligung gemäß § 4
ausbringt,
2. den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten
oder Verboten zuwiderhandelt,
3. der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht
nachkommt,
4. der Informationspflicht gemäß § 5
zuwiderhandelt,
5. den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
nicht nachkommt,
6. einer Verpflichtung nach §§ 6 Abs. 4 oder 7
Abs. 5 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 EUR, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30 000 EUR zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den
Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst
mit der Beseitigung (Vernichtung oder Entsorgung) der ausgebrachten
GVO.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf die
Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO
ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes
Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Bewilligung innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
zu beantragen ist.
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite
37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2004/538/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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