Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 15. Juli 2005 | 42. Stück |
42. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207, 32002L0073, 32000L0043 und 32000L0078] |
42.
Gesetz, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche
Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Gesetz über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener land- und
forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz)“ wird durch den Titel
„Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz (Wr.
GlbG Land- und Forstwirtschaft)“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bereich der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitswelt, dazu zählen:
1. die Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, auf welche die Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden
ist;
2. der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer gesetzlichen
Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
4. die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger
Erwerbstätigkeit.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt
Überschrift eingefügt:
„Gleichstellung
§ 1a. Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und
Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.“
4. § 2 samt Überschrift lautet:
„Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis
§ 2. (1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden,
insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt
darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Auf Grund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang
mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt
darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus
der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser
Personen ergibt.“
5. § 2a samt Überschrift lautet:
„Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen
Arbeitswelt
§ 2a. (1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf niemand unmittelbar oder
mittelbar diskriminiert werden,
1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen
Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses;
2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer gesetzlichen
Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger
Erwerbstätigkeit.
(2) Aus den im § 2 Abs. 2 genannten Gründen darf
niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen
Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses;
2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer gesetzlichen
Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger
Erwerbstätigkeit.
(3) Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus
der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser
Personen ergibt.“
6. § 2b samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor,
wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation
eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf
Grund eines im § 2 Abs. 2 genannten Grundes in einer
vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als
eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht
angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen
Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder
ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion
oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen
Orientierung, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und
erforderlich.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.“
7. Nach § 2b werden folgende §§ 2c bis 2j samt
Überschriften eingefügt:
„Ausnahmebestimmungen
§ 2c. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das
im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 2 genannten
Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das
betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche
und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen
rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt
in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen
öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen
Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder
die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der
Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und
gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation
darstellt.
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die
Ungleichbehandlung
1. objektiv und angemessen ist,
2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus
den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung
gerechtfertigt ist und
3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich
sind.
(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere
einschließen
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der
Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung
von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz
sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die
Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zur Beschäftigung
oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundenen
Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf
Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes
oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand.
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den
betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von
Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von
Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der
Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für
bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten
und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für
versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen
wegen des Geschlechtes führt.
Sexuelle Belästigung
§ 2d. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes
liegt auch vor, wenn eine Person
1. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird,
2. durch den Arbeitgeber dadurch diskriminiert wird, indem er es
schuldhaft unterlässt, im Fall einer sexuellen Belästigung durch
Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu
schaffen oder
3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis
belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre
zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person
beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht,
unangebracht oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende
Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre
zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder
Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend
zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person
zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung,
Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung
in der Arbeitswelt gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen
Belästigung einer Person vor.
Belästigung
§ 2e. (1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine
Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der
Gründe nach § 2 Abs. 2 in Zusammenhang stehende
Verhaltensweisen
1. vom Arbeitgeber selbst belästigt wird,
2. durch den Arbeitgeber dadurch diskriminiert wird, indem er es
schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder
des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis
belästig wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit
einem der Gründe nach § 2 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes
Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt,
für die betroffene Person unerwünscht ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende
Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise
seitens des Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder
duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung
mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung,
Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung
oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht
wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung
einer Person vor.
Positive Maßnahmen
§ 2f. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten
der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen
umfassende Verfügungen des Arbeitgebers getroffenen Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere
durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des
Art. 7 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl.
Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 100/2003, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Gesetzes.
Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien
Stellenausschreibung
§ 2g. (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung
für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung
darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise
ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende
Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen
Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien
Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittler
gemäß den §§ 4ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2004, und an mit
der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen
Rechts.
Entlohnungskriterien
§ 2h. Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den
Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die
als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien
für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der
Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen,
noch Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in
§ 2 Abs. 2 genannten Grundes führen.
Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
§ 2i. (1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des
§ 2 Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, so ist der
Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des
Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch
beträgt
1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der Stellenwerber bei
diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis 500 Euro, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem
Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht,
dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.
(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 2 oder des
§ 2 Abs. 2 Z 2 durch den Arbeitgeber für gleiche Arbeit
oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres
Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres
Entgelt als ein Arbeitnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in
§ 2 Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat er
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine
Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2
Abs. 1 Z 3 oder des § 2 Abs. 2 Z 3 hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder
Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die
erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2
Abs. 1 Z 4 oder des § 2 Abs. 2 Z 4 hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und
auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des
§ 2 Abs. 1 Z 5 oder des § 2 Abs. 2 Z 5
nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeitnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,
1. die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der
Arbeitnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen
wäre, oder
2. bis 500 Euro, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem
Arbeitnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht,
dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2
Abs. 1 Z 6 oder des § 2 Abs. 2 Z 6 hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein
Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Arbeitnehmer, bei dem eine
Diskriminierung wegen eines in § 2 Abs. 2 genannten Grundes nicht
erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine
Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes
des Arbeitnehmers oder wegen eines in § 2 Abs. 2 genannten
Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von
Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden
(§ 2 Abs. 1 Z 7 oder § 2 Abs. 2 Z 7), so
kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten
werden.
(8) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2a
Abs. 1 Z 1 oder des § 2a Abs. 2 Z 1 hat die
betroffene Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden
Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz
des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die
erlittene Beeinträchtigung.
(9) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2a
Abs. 1 Z 2 oder des § 2a Abs. 2 Z 2 hat die
betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betroffenen
gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung sowie auf
Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des
Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene
Beeinträchtigung.
(10) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 2a
Abs. 1 Z 3 oder des § 2a Abs. 2 Z 3 hat die
betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine
Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
(11) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 2d oder einer
Belästigung nach § 2e hat der Arbeitnehmer gegenüber dem
Belästiger und im Fall der §§ 2d Abs. 1 Z 2 oder
2e Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz
des erlittenen Schadens. So weit der Nachteil nicht nur in einer
Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich der
erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen,
mindestens jedoch auf 400 Euro Schadenersatz, im Fall einer sexuellen
Belästigung mindestens auf 720 Euro Schadenersatz.
(12) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen
Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 2, 2a, 2d, oder 2e
beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei
Berufung auf § 2 oder 2a zu beweisen, dass es bei Abwägung aller
Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft
gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war
oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die
auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der
§§ 2b Abs. 3 und 4 oder 2c vorliegt. Bei Berufung auf
§§ 2d oder 2e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die vom Beklagten
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Benachteiligungsverbot
§ 2j. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung
eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein
Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens
(Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
Auch ein anderer Arbeitnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem
Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Arbeitnehmers
unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung
eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen,
gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 2i Abs. 12
gilt sinngemäß.“
8. § 3a Abs. 2 bis 7 lauten:
„(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) ist zuständig für die Beratung und
Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert
fühlen. Sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig
und unabhängig. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage
abhalten.
(3) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)
kann unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen
sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen
die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
(4) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)
kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen
Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber,
vom Betriebsrat oder den Beschäftigten des betroffenen Betriebes einholen.
Diese sind verpflichtet, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) die für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und
der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission
von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 5 oder § 6
einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) vorgelegten Fall in ihrer
nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu
befassen.
(6) Die Kommission kann die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit
beauftragen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) kann im Auftrag der Kommission die betrieblichen Räume
betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind
ihr Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur
Verfügung zu stellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) hat bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur
Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigungen eines Betriebes ist der Arbeitgeber
so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser oder eine von ihm namhaft
gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.
(7) Wenn sich die Entscheidung der Kommission in einem von der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) vorgelegten
Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 6 Abs. 5
Anwendung.“
9. Im § 4 wird die Zitierung „des
§ 2“ durch die Zitierung „der §§ 2
bis 2e“ ersetzt.
10. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage
www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
11. § 6 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der
Kommission durch eine Person seines Vertrauens, insbesondere einen Vertreter
einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu
lassen. Die Kommission hat auf Antrag des Arbeitnehmers einen Vertreter einer
von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als
Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat den Arbeitnehmer zugleich mit
der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses
Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich einen
Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn
aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(4) Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Kommission nach Abs. 3
nicht nach, so kann jede der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) beim zuständigen Arbeitsgericht
oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie
kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monats nach Eintritt
der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(5) In einem auf Verlangen der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) eingeleiteten Verfahren steht das
Klagerecht gemäß Abs. 4 auch der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) zu, wobei die Klage nur mit
Zustimmung des Arbeitnehmers eingebracht werden darf.
(6) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des
Abs. 4, welche Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf
der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu
veröffentlichen.“
12. § 6a Abs. 4 lautet:
„(4) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2
nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Internet-Homepage
www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
13. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Ansprüche nach § 2i
Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2i Abs. 1 und
5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche
nach § 2i Abs. 11 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu
machen. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2i
Abs. 7 oder § 2j ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim
Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2i Abs. 2, 3,
4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
– ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 77/2004, soweit für diese Ansprüche durch
Kollektivverträge, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen
werden, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) auf
Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges
Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen
Geltendmachung.“
14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt
Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht
§ 11a. Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der
betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die
für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.“
15. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Wer als privater Arbeitsvermittler
gemäß den §§ 4ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2004, oder als
mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts
entgegen § 2g Abs. 1 oder 2 einen Arbeitsplatz ausschreibt, ist
auf Antrag des Stellenwerbers oder der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen.
(2) Wer als Arbeitgeber entgegen § 2g Abs. 1 oder 2 einen
Arbeitsplatz ausschreibt, ist auf Antrag des Stellenwerbers oder der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) beim ersten
Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei
weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen.
(3) In einem auf Antrag der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des
§ 2g Abs. 1 oder 2 ist die Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) Partei. Der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) steht das Recht auf Berufung gegen
Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“
16. Nach § 13 wird folgender § 14 samt
Überschrift angefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 14. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40,
geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG, ABl. Nr. L 269 vom
5.10.2002, S. 15;
2. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.
Nr. L 180 vom 19.7.2000, S. 22;
3. Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.
Nr. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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