Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 21. Juni 200529. Stück
29. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen; Änderung

29.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 29. April 2005 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen geändert wird
Das Land Burgenland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land Tirol, das Land Vorarlberg, das Land Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , mit Bescheid“.
2. Im Art. 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Zertifizierungsbescheid“ durch die Wortfolge „Das Konformitätszertifikat“ ersetzt.
3. Dem Art. 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und 2 Z 4 und 5, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 Abs. 2, 6 und 8 gelten sinngemäß.“
4. Im Art. 16 entfällt der Abs. 2; weiters entfällt die Bezeichnung des einzig verbleibenden Absatzes als Abs. 1.
5. Im Art. 21 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“. Nach „(1)“ wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen von Stellen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften akkreditiert worden sind, anzuerkennen, sofern umgekehrt in den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften eine gleichwertige Anerkennung vorgesehen ist.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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