Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 21. Juni 2005 | 29. Stück |
29. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen; Änderung |
29.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bauwesen geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 29. April 2005 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der
die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen geändert wird
Das Land Burgenland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land
Tirol, das Land Vorarlberg, das Land Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind
übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bauwesen
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge
„ , mit Bescheid“.
2. Im Art. 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der
Zertifizierungsbescheid“ durch die Wortfolge „Das
Konformitätszertifikat“ ersetzt.
3. Dem Art. 15 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) Die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und 2 Z 4 und
5, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 Abs. 2, 6 und 8 gelten
sinngemäß.“
4. Im Art. 16 entfällt der Abs. 2; weiters entfällt
die Bezeichnung des einzig verbleibenden Absatzes als Abs. 1.
5. Im Art. 21 erhält der bisherige Text die Bezeichnung
„(1)“. Nach „(1)“ wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Prüf- und
Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen von Stellen, die nach
bundesrechtlichen Vorschriften akkreditiert worden sind, anzuerkennen, sofern
umgekehrt in den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften eine
gleichwertige Anerkennung vorgesehen ist.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim
Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind,
dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt
sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der
Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder
Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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