Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 17. September 2004 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG |
38.
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz –
WLBG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. TEIL
Leichenwesen
1. ABSCHNITT
Totenbeschau
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anzeige des Todesfalls an den Magistrat
§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde
§ 4 Durchführung der Totenbeschau
§ 5 Verpflichtungen
§ 6 Maßnahmen des Totenbeschauarztes
§ 7 Todesbescheinigung
§ 8 Totenbeschauprotokoll
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Vorgehen nach der Totenbeschau
§ 2 Anzeige des Todesfalls an den Magistrat
§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde
§ 4 Durchführung der Totenbeschau
§ 5 Verpflichtungen
§ 6 Maßnahmen des Totenbeschauarztes
§ 7 Todesbescheinigung
§ 8 Totenbeschauprotokoll
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Vorgehen nach der Totenbeschau
2. ABSCHNITT
Obduktion
§ 11 Voraussetzungen
§ 12 Behördlich angeordnete Obduktion
§ 13 Privatobduktion
§ 12 Behördlich angeordnete Obduktion
§ 13 Privatobduktion
3. ABSCHNITT
Leichentransport
§ 14 Art des Leichentransports
§ 15 Leichentransport nach Wien
§ 16 Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 17 Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
§ 15 Leichentransport nach Wien
§ 16 Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 17 Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
4. ABSCHNITT
Enterdigung
§ 18 Enterdigung
II. TEIL
Bestattungswesen
1. ABSCHNITT
Bestattungsanlagen
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Arten von Bestattungsanlagen
§ 21 Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb
§ 22 Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen
§ 23 Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen
§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen
§ 25 Privatbegräbnisstätten
§ 26 Aufsicht
§ 27 Grabstellenrecht
§ 20 Arten von Bestattungsanlagen
§ 21 Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb
§ 22 Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen
§ 23 Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen
§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen
§ 25 Privatbegräbnisstätten
§ 26 Aufsicht
§ 27 Grabstellenrecht
2. ABSCHNITT
Bestattungsarten
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Durchführung der Erdbestattung
§ 30 Durchführung der Feuerbestattung
§ 29 Durchführung der Erdbestattung
§ 30 Durchführung der Feuerbestattung
3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der
Rechtsträger
von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
§ 31 Vorgehen bei Enterdigung oder
Grabauflassung
§ 32 Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung
§ 33 Hygiene
§ 34 Datenschutz
§ 35 Sperre oder Auflassung
§ 32 Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung
§ 33 Hygiene
§ 34 Datenschutz
§ 35 Sperre oder Auflassung
III. TEIL
Strafbestimmungen
§ 36 Strafbestimmungen
IV. TEIL
Schlussbestimmungen
§ 37 Rechtsmittel
§ 38 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 39 In- und Außer-Kraft-Treten
§ 40 Vollziehung und Übergangsbestimmungen
§ 38 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 39 In- und Außer-Kraft-Treten
§ 40 Vollziehung und Übergangsbestimmungen
I. TEIL
Leichenwesen
1. ABSCHNITT
Totenbeschau
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot
aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Als Leichen gelten auch:
1. Leichenteile,
2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder
Fehlgeburt.
(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der
Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen
Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein
anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur
oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die
Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta
ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss
mindestens 500 Gramm aufweisen.
(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter
Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht
ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:
1. Gebeine und Skelette,
2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von
120 mm.
(6) Zweck der Totenbeschau:
1. Feststellung des eingetretenen Todes,
2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,
3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache
Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach
diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für
statistische Zwecke verwendet werden.
Anzeige des Todesfalls an den Magistrat
§ 2. (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der
Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.
(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei
Kenntnis des Todesfalls verpflichtet:
1. Familienangehörige des Verstorbenen;
2. Mitbewohner;
3. Personen, die den Verstorbenen behandelt, betreut oder gepflegt
haben;
4. Inhaber eines Beherbergungsbetriebes;
5. jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder vom
Todesfall sonst Kenntnis erlangt.
(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 2
angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher
genannte Person nicht vorhanden ist.
(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in
einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und
bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen
Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.
(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen
erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten
die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung
zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.
(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die
beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder
hätte erstattet werden sollen.
Anzeige des Todesfalls an die
Bundespolizeibehörde
§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen
Orten hat derjenige, der davon als erster Kenntnis erlangt, unabhängig von
der Anzeigepflicht nach § 2, dem nächsten Organ der
Bundespolizeibehörde anzuzeigen.
Durchführung der Totenbeschau
§ 4. (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich
der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die
Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.
(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.
(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der
Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in
der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.
Verpflichtungen
§ 5. (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt
wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem
Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.
(2) Die nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zur Anzeige des
Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom
behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der
beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern
möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben.
Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe
nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr.
KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder
Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.
(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung
haben zu enthalten:
1. Stammdaten des Verstorbenen: Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und
Geburtsdatum;
2. Ort und Zeitpunkt des Todes;
3. Datum der letzten Behandlung oder Hilfeleistung;
4. die für die Erfüllung der Aufgaben des Totenbeschauarztes
bedeutsamen Angaben, insbesondere die wahrscheinliche Todesursache und die
wahrscheinliche Todesart.
(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in
unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in
denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen
oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die VerÄnderung aus wichtigen
Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und
die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.
(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe-
oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für
den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen
hat.
(6) Eine Anordnung nach Abs. 5 ist zu treffen, wenn dies:
1. zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus
sanitären Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist;
2. zur Wahrung privater Interessen gerechtfertigt erscheint und dadurch
kein wichtiges öffentliches Interesse verletzt wird.
Maßnahmen des Totenbeschauarztes
§ 6. (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in der
Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der
Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.
(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau
und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der
Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen
Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 6
Z 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen,
zu treffen.
(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte
Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn
die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Z 2
und 3 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein
strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat der
Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die
Bundespolizeibehörde unverzüglich zu verständigen.
(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
um Leichen von Personen handelt:
1. die Krankheiten hatten, welche eine konkrete Gefahr der
Übertragung für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen der
Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
2. die Krankheiten hatten, die epidemisch auftreten oder bei denen der
Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
hat der Totenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.
hat der Totenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.
(6) Unter den Krankheitsbegriff nach Abs. 6 Z 1 fallen jedenfalls
folgende Krankheiten: Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie),
Flecktyphus, Blattern (Pocken), Asiatische Cholera, Pest, Milzbrand (Anthrax),
Rotz, virale hämorrhagische Fieber und SARS.
Todesbescheinigung
§ 7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von
bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die
Todesbescheinigung auszustellen und deren Übermittlung in einem
geschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zu
veranlassen.
(2) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich
sind:
1. für sanitätsbehördliche Belange;
2. für die Durchführung der Bestattung;
3. für statistische Zwecke;
zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.
zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.
Totenbeschauprotokoll
§ 8. (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen
(Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des
Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach § 4
Abs. 1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen
Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll
festzuhalten.
(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von
Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum
Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet
werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur
zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen
ausgehenden Gefahren notwendig sind.
(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
Verordnungsermächtigung
§ 9. Der Magistrat hat durch Verordnung zu
regeln:
1. Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;
2. Festlegung der Zeit für die Durchführung der
Totenbeschau;
3. Form und Inhalt der Todesbescheinigung.
Vorgehen nach der Totenbeschau
§ 10. (1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau
unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage
unterzubringen.
(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem
Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum
in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist,
kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen
Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer
anderen Bestattungsanlage erfolgen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die
Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
1. einer Gebietskörperschaft,
2. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
3. einer Ordensgemeinschaft,
veranlasst wird.
veranlasst wird.
(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich
nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen,
2. letzter Wohnort des Verstorbenen,
3. genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
4. Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
5. Art des Sarges.
(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung
anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung
von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen
Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder
Feuerbestattung zuzuführen.
2. ABSCHNITT
Obduktion
Voraussetzungen
§ 11. (1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände
hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer
Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten
erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und
dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die
Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften
festgelegten Anzeigepflichten.
(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund
der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht zweifelsfrei
geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen
und dem Magistrat die Obduktion vorzuschlagen.
Behördlich angeordnete Obduktion
§ 12. (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesem
Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen
des Totenbeschauarztes nach § 11 Abs. 2.
(2) In allen Fällen, in denen die Obduktion zur zweifelsfreien
Klarstellung der Todesursache erforderlich ist, hat der Magistrat die Obduktion
anzuordnen und durchzuführen. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten
des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.
(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche
Obduktion geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu
unterbrechen und seine Wahrnehmungen der Bundespolizeibehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion
nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat
der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat
unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in
bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu
vernähen und ist die Leiche zu reinigen.
(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung
freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach § 7
auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt
die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.
(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr.
KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen
bleiben unberührt.
(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll
aufzunehmen, das zu enthalten hat:
1. Identität des Obduzierten,
2. erhobener Befund,
3. Krankheitsdiagnose,
4. Todesursache.
Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen und dem Magistrat zu übergeben.
Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen und dem Magistrat zu übergeben.
Privatobduktion
§ 13. (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete
Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn der Verstorbene bei
Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder der Ehegatte, die Kinder und die
Eltern des Toten einvernehmlich der Obduktion zustimmen.
(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung
durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach
bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert
wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.
(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den
ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen
werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent
hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des
Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich
anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5
zu entsenden.
(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur
insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen
Untersuchungen handelt.
(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt
sinngemäß.
3. ABSCHNITT
Leichentransport
Art des Leichentransports
§ 14. (1) Leichen dürfen nur in
widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit
flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert
werden.
(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden,
die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge
aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur
Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam
mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände
transportiert werden.
Leichentransport nach Wien
§ 15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht
werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport
geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat
unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des
Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen,
die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus
Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den
Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht
erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland
ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt
werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß
bestätigt.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen;
2. Alter des Verstorbenen;
3. Ort, Tag und Ursache des Todes;
4. Bestimmungsort des Leichentransports;
5. Art des Sarges;
6. Art des Transportmittels.
(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch
ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen
Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat
Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art
des Sarges, zu erteilen.
(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:
1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen
erfolgt,
2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes
Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist
und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet
werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes
Staatsgebiet
§ 17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom
Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16
Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern,
wenn:
1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen
erfolgt,
2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes
Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist
und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet
werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
4. ABSCHNITT
Enterdigung
§ 18. (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen
aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt
weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die
Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.
(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn
durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten
auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit
besteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:
1. Hautmilzbrand,
2. Pest,
3. virale hämorrhagische Fieber.
(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren
Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat
schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des
Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist
zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige
und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die
Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der
Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen
oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen
sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig,
wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der
vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei
Enterdigungen nach Abs. 3 oder 4 Aufträge im erforderlichen
Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung
von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die
Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch
vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der
die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der
Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.
II. TEIL
Bestattungswesen
1. ABSCHNITT
Bestattungsanlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:
1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch
Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
2. Gebeine und Skelette;
3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren
hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art
gewährleistet ist.
(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder
religiöse Bedeutung zukommt;
2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in
dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und
Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte
vorgenommen werden.
(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und
Feuerbestattung (Einäscherung).
(5) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der
Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden,
hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer
Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen,
als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre
Deckung finden.
Arten von Bestattungsanlagen
§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen
oder Privatbegräbnisstätten.
(2) Bestattungsanlagen sind:
1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht
lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen
und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden
Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf
andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von
Leichenasche.
(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder
Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder
Ordensgemeinschaften.
(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen
unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(5) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von
Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.
(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für
Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden
Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die
Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den
Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen
bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.
Verpflichtung zur Errichtung und zum
Betrieb
§ 21. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende
Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von
Personen:
1. die in Wien verstorben sind,
2. die in Wien tot aufgefunden wurden,
3. deren letzter Wohnsitz Wien war.
(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die
Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur
Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.
Grundsätzliche Bestimmungen über
Bestattungsanlagen
§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur
in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan vorsieht.
(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet
sein.
(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind
so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.
(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe,
Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären
Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen
vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden,
muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.
(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung
der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer
Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in
einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen.
Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der
Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung
einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in
der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu
erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung
in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen
Bestattungsanlage untergebracht werden.
(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von
Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist
nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen
Bestattungsanlage möglich ist.
(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der
Pietät zu entsprechen.
Errichtung oder Änderung von
Bestattungsanlagen
§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer
Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist
anzuschließen:
1. Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts;
2. Zustimmung des Grundeigentümers;
3. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage;
4. Baubeschreibung, die bei Friedhöfen auch entsprechende Angaben
über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung
der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu
enthalten hat;
5. Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben über die Arten der
Grabstellen, die Höchstzahl der Särge oder die Höchstzahl der
Behältnisse mit der Leichenasche zu enthalten hat.
(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist
anzuschließen:
1. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage,
2. Baubeschreibung,
3. Betriebsbeschreibung.
(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen
Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder
Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen
Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten
ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen,
wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht
einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und
Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung
oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die
Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage
errichtet oder geändert werden.
(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten
ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter
Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach
gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen
unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
Betrieb von Bestattungsanlagen
§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich
geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der
Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes
schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen:
1. Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und
Apparate;
2. Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige der
Errichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichen
Aufträgen erfolgt ist;
3. Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen
Genehmigungen.
(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen
Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach
fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist
untersagen.
(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab
Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn
kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht
einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und
Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder
erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die
Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen
werden.
(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab
Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung
von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen,
technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind,
zu genehmigen.
Privatbegräbnisstätten
§ 25. (1) Der Rechtsträger einer
Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:
1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer
Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der
beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,
2. die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer
Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der
beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist
anzuschließen:
1. maßstabgerechte Pläne der
Privatbegräbnisstätte,
2. Baubeschreibung,
3. Betriebsbeschreibung,
4. Zustimmung des Grundeigentümers,
5. Angaben über den bestimmten Personenkreis wie Familien oder
Ordensangehörige.
(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:
1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,
2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,
3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von
Leichen oder Leichenresten,
4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder
Urnennischen,
5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder
Urnennischen,
6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder
Leichenresten,
7. Tag und Tageszeit der Bestattung,
8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den
personenstandsrechtlichen Vorschriften,
9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis
wie Familien oder Ordensangehörige,
10. Nachweis der Zustimmung des Verstorbenen bei Lebzeiten durch
letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der
Kinder und der Eltern.
(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die
erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte
Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten
angemessenen Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1
Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1
Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder
sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen
oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die
guten Sitten verstoßt.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder
nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und
der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder
erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die
angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme
vorgenommen werden.
(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1
Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1
Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen
Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen
Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer
Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer
Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage
unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer
Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche
unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
Aufsicht
§ 26. (1) Alle Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten unterliegen der Aufsicht des Magistrats, der
auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften an Ort und Stelle zu
überprüfen hat. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt zu
überprüfen, ob die Bestattungsanlagen und
Privatbegräbnisstätten diesem Gesetz entsprechen.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt
zu der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu gewähren,
Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen
sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei
Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
(3) Werden bei einer Bestattungsanlage oder einer
Privatbegräbnisstätte Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem
Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen
gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die
gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die
Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel
auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von
Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht,
nachgewiesen wird.
(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge
vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder
sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.
Grabstellenrecht
§ 27. Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in
einer Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht, das nur
im Erbweg übertragen werden kann. Es endet jedenfalls mit dem Tag, an dem
die Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre
oder Auflassung verliert.
2. ABSCHNITT
Bestattungsarten
Voraussetzungen
§ 28. (1) Die Erd- oder Feuerbestattung
(Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur
zulässig, wenn Folgendes vorliegt:
1. Todesbescheinigung,
2. Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten
Beurkundung des Sterbefalls.
(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Erklärung oder
eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Verstorbenen
maßgebend. Hat der Verstorbene über die Bestattungsart nicht
verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart
demjenigen, der die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach § 30
Abs. 2.
Durchführung der Erdbestattung
§ 29. (1) Jeder Sarg oder jedes sargähnliche
Behältnis, das in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer
Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Zunamen des Verstorbenen und die
vorgesehene Bestattungsanlage enthält.
(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht
schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material
mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden,
die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen
Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.
(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit
Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden
Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg
besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum,
müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge
müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen,
nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material
bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.
(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen
die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt
werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch
abbaubar sind.
(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag
mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und
spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig
zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel
verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und
sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu
verschließen.
Durchführung der Feuerbestattung
§ 30. (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung)
dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien
verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen,
für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage
mit sich bringen.
(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die
Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende
Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern
(Pocken).
(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu
veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und
anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu
tragen.
(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche
eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der
Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis
ist zu verschließen und mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburtsdatum des
Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen.
(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs. 4 in einer
Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rechtsträger von
Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
Vorgehen bei Enterdigung oder
Grabauflassung
§ 31. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder
Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte
anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Übersichtsplan, Aufzeichnungen und
Bestattungsanlagenordnung
§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die
Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen
über:
1. alle Grabstellen;
2. jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von
Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;
3. jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe
des Behältnisses mit der Leichenasche.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine
Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer
privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der
Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu
erstellen.
(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die
Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur
jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der
Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der
Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.
Hygiene
§ 33. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein
Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.
Datenschutz
§ 34. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Daten zu gewährleisten,
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999 in der Fassung
BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
(2) Als Vorkehrungen nach Abs. 1 sind insbesondere
vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
Sperre oder Auflassung
§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage
ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer
Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen
eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen
nur mehr befristet gegeben ist.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder
Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise
unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die
Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten
Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des
widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den
Verlust des Rechtes zum Betrieb.
(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils
spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch
Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist
spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich
anzuzeigen.
(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der
Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind
auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen
Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
III. TEIL
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern
keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach
§ 2 zuwiderhandelt;
2. die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den
Anordnungen des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen
setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert
wird;
3. die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des
§ 5 Abs. 4 verändert;
4. entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion
vornimmt;
5. Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14,
15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;
6. die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung
gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige
gemäß § 18 Abs. 3 vornimmt oder den im
diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei
anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;
7. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne die
erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den
diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
8. eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt
oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;
9. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne
vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;
10. eine Leiche oder Leichenasche dauernd außerhalb einer
Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;
11. die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß
§ 31 unterlässt;
12. den Vorschriften gemäß §§ 22, 29, 30
Abs. 1 und 4, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;
13. den Bestimmungen der Verordnung nach § 9
zuwiderhandelt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom
Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu
bestrafen.
IV. TEIL
Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
§ 37. Gegen Bescheide des Magistrats ausgenommen in
Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die
Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und
Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer
Kraft.
(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber
frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung und Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von
§ 6 Abs. 5, § 19 Abs. 5 und § 21 sind im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des
Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl.
für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als
Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch
auf solche Bewilligungen Anwendung.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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