Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 1. Juni 2004 | 23. Stück |
23. Verordnung: | Nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben (Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004) |
23.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von
Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten
ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen
werden (Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 5 sowie 15h des Wiener
Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I
Nr. 137/2002, wird verordnet:
Artikel I
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. Altanlagen: Feuerstätten, die vor dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen worden sind und eine
Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
2. Neuanlagen: Feuerstätten, die nach dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden und eine
Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
3. konventionelle Brennstoffe:
– feste Brennstoffe (Z 4),
– flüssige Brennstoffe (Z 5),
– gasförmige Brennstoffe (Z 6);
4. feste Brennstoffe: naturbelassenes Holz (zB in Form von
Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen und Sägespänen),
naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder
Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und
Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von
Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe
(Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
5. flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte,
die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden wie Heizöl
schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht (Rückstandsheizöle
gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe September 1998) und Heizöl
extra leicht gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe September
1998;
6. gasförmige Brennstoffe: Brenngase entsprechend Punkt 7
der Mitteilung G 31, Stand Mai 2001, der Österreichischen Vereinigung
für das Gas- und Wasserfach (1010 Wien, Schubertring 14); Propan oder
Butan sind Brenngase gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Mai
1997;
7. nichtkonventionelle Brennstoffe: sind alle nicht in Z 3 bis
6 genannten Brennstoffe;
8. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage
nutzbar abgegebene Wärmemenge;
9. Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb
der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung bei Dauerbetrieb);
10. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene
Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird
(angegeben in Prozent);
11. Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der
Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte
einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe
sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss bzw. aus
einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert: die höchstzulässige Menge eines
im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie
emittiert wird. Der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl und der
Grauwert nach Ringelmann) wird als Massewert des Inhaltstoffes auf das
Abgasvolumen bezogen (mg/m3). Die
Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1 013 hPa nach
Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an
Sauerstoff im Abgas von 3% bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen,
von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 13%
O2 bei Holz bezogen;
14. Staub-Emissionen: die Emission von im Abgas dispergierten
Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
15. CO-Emissionen: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
16. NOx-Emissionen:
die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet
und angegeben als Stickstoffdioxid
(NO2);
17. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines
Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und
emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
18. Ringelmann-Skala: Messskala für die Trübung der
Verbrennungsgase; sie enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen
weiß und schwarz (Anlage 1);
19. Gas-Wasserheizer: Sammelbegriff für alle Gasgeräte,
die zur Erwärmung von Wasser dienen;
20. Durchlaufwasserheizer: Gas-Wasserheizer, in denen Brauchwasser
während des Durchfließens erwärmt wird;
21. Vorratswasserheizer: Gas-Wasserheizer, in denen Brauchwasser
direkt auf Vorrat erwärmt wird;
22. Einzelheizofen: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung
des Aufstellungsraumes;
23. Regeln der Technik: die auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln bezüglich
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit in der Praxis erprobt sind und als erwiesen
gelten.
Überprüfungspflicht, Durchführung der
Überprüfung, Überprüfungsbefund,
Prüfplakette
§ 2. (1) Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei
Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch von
der Behörde gemäß § 15f des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes bestellte Überprüfungsorgane auf die von ihnen
ausgehenden Emissionen, ihre einwandfreie Funktion, die Eignung und
Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe, ihren Wirkungsgrad und die
Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten Grenzwerte
überprüfen zu lassen. Die Messungen haben bei jener Wärmeleistung
zu erfolgen, bei welcher die Feuerstätte vorwiegend betrieben
wird.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 26 kW
genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die
Feststellung der Grenzwerte für Staub-Emissionen entfällt.
(3) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
2 000 kW genügt eine Überprüfung der Einhaltung der
Grenzwerte für Staub-Emissionen einmal in drei Jahren. In Jahren, in denen
keine Überprüfung der Grenzwerte für Staub-Emissionen erfolgen
muss, ist die Einhaltung der Grenzwerte für Staub-Emissionen bei
Feuerstätten für feste Brennstoffe gemäß § 5
Abs. 2 und bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
gemäß § 6 Abs. 2 zu überprüfen.
(4) Jede Überprüfung hat ohne zeitliche Unterbrechung zu
erfolgen.
(5) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei
Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat
mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß
ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, und ÖNORM M 5861-2,
Ausgabe April 1994, zu erfolgen. Ein Nachweis von Ölderivaten hat nach
ÖNORM M 7532, Ausgabe März 2001, zu erfolgen. Die Rußzahl
ist nach Bacharach gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe März
2001, zu ermitteln.
(6) Die Messungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Die
Messstellen sind dabei so festzulegen, dass eine repräsentative und
messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
(7) Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW
müssen mit einer verschließbaren Messöffnung zur Entnahme von
Abgasproben versehen sein. Der Durchmesser dieser Messöffnung hat
mindestens 12 mm zu betragen.
(8) Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von über 2 000 kW sind zum Zweck der
Messung des Staubgehaltes mit einer geeigneten verschließbaren
Messöffnung zu versehen.
(9) Das Überprüfungsorgan hat über eine durchgeführte
Überprüfung einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten
gemäß Abs. 1 auszustellen, für den grundsätzlich ein
Formblatt gemäß Anlage 3 zu verwenden ist. Der
Überprüfungsbefund ist der Behörde oder dem Rauchfangkehrer auf
Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen.
(10) Ergibt der Überprüfungsbefund keine Überschreitung der
zulässigen Grenzwerte, hat das Überprüfungsorgan an der
Feuerstätte eine Prüfplakette gemäß Anlage 4
anzubringen.
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von
bis zu 15 kW
§ 3. Treten beim Betrieb von Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW Belästigungen auf, so sind die
Feuerstätten durch einen nach den für die Berufsausübung
maßgebenden Vorschriften hiezu Berechtigten darauf überprüfen zu
lassen, ob die Emissionen durchschnittlichen Erfahrungswerten entsprechen.
Über diese Überprüfungen hat der Fachkundige einen
Überprüfungsbefund auszustellen, der der Behörde auf Verlangen
vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen ist.
Abgasverluste
§ 4. (1) Die Abgasverluste von Feuerstätten für
konventionelle Brennstoffe dürfen folgende Werte (angegeben in Prozent)
nicht überschreiten:
1. feste Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
25
22 |
23
20 |
2. mehr als 26 bis 50
|
21
|
19
|
3. mehr als 50 bis 120
|
20
|
18
|
4. über 120
|
19
|
17
|
2. flüssige Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
19
17 |
17
15 |
2. mehr als 26 bis 50
|
16
|
14
|
3. mehr als 50 bis 120
|
14
|
12
|
4. über 120
|
12
|
10
|
3. gasförmige Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer,
Vorratswasserheizer
b) alle übrigen
|
17
15 |
15
13 |
2. mehr als 26 bis 50
|
14
|
12
|
3. mehr als 50 bis 120
|
13
|
11
|
4. über 120
|
12
|
10
|
(2) Die Durchführung der Überprüfung zur Feststellung der
Abgasverluste ist nach einem der in der Anlage 2 angeführten Verfahren
vorzunehmen und ist im Zuge der Überprüfung der erforderlichen
Messdaten festzustellen.
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für
konventionelle feste Brennstoffe
§ 5. (1) Feuerstätten für konventionelle feste
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW
dürfen einen Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von
50 mg/m3 nicht
überschreiten.
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss
hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein
als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als
eingehalten, wenn der Grenzwert nach Abs. 1 eingehalten wird.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) mehr als 15 bis 350
b) mehr als 350 bis 1 000
c) über 1 000
|
2 500
2 000 1 000 |
2 000
1 000 150 |
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen mit mehr
als 15 bis 350 c) alle übrigen mit über 350
|
1 200
900 600 |
900
600 400 |
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für
konventionelle flüssige Brennstoffe
§ 6. (1) Bei Feuerstätten für konventionelle
flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
2 000 kW dürfen folgende Grenzwerte für Staub-Emissionen
nicht überschritten werden:
Heizöl schwer und
mittel: 60 mg/m3
Heizöl leicht: 50 mg/m3
Heizöl extra leicht: 30 mg/m3
Heizöl leicht: 50 mg/m3
Heizöl extra leicht: 30 mg/m3
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle flüssige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis
2 000 kW darf hinsichtlich der Staub-Emissionen die Rußzahl
folgende Werte nicht übersteigen:
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern
|
RZ 3
|
RZ 2
|
2. Zerstäubungsbrenner für
a) Heizöl extra leicht
b) alle sonstigen Heizöle
|
RZ 1
RZ 3 |
RZ 1
RZ 2 |
Ölderivate dürfen bei Anwendung der ÖNORM M 7532,
Ausgabe März 2001, nicht nachweisbar sein.
Die oben angeführten Rußzahlen gelten auch dann als eingehalten,
wenn die Grenzwerte nach Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) mehr als 15 bis 1 000
b) über 1 000
|
200
100 |
100
80 |
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Heizöl extra leicht:
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
600
230 |
400
150 |
2. alle sonstigen Heizöle:
a) mehr als 15 bis 3 000
b) mehr als 3 000
|
700
600 |
450
400 |
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für
konventionelle gasförmige Brennstoffe
§ 7. (1) Bei Feuerstätten für konventionelle
gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
2 000 kW darf ein Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe
von 5 mg/m3 nicht überschritten
werden.
(2) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Staub-Emissionen
bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe gilt auch dann als
erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens
25 mg/m3 beträgt. Bei einem
höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer
Verbrennungsluftmenge von
10 m3/m3
Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen
werden.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Altanlagen bis 31.12.2011
|
Altanlagen ab 1.1.2012 und
Neuanlagen
|
120
|
80
|
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende
Grenzwerte:
Grenzwerte in
[mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer,
Vorratswasserheizer
2. Atmosphärische Brenner:
a) mehr als 15 bis 120
b) mehr als 120 bis 500
|
500
300 250 |
300
120 120 |
3. alle übrigen:
a) mehr als 15 bis 3 000
b) mehr als 3 000
|
180
150 |
120
100 |
Nichtkonventionelle Brennstoffe
§ 8. Nichtkonventionelle feste, flüssige oder
gasförmige Brennstoffe dürfen nur in besonderen, dafür geeigneten
Feuerstätten verfeuert werden. Unbeschadet besonderer Anordnungen nach
anderen Rechtsvorschriften sind hiebei alle Maßnahmen zu treffen, die
geeignet sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu
unterbinden, wobei auf die dem nichtkonventionellen Brennstoff spezifischen
Emissionen besonders Bedacht zu nehmen ist.
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für
Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW,
die bereits vor dem 1. März 1989 in Betrieb standen und bei denen
keine Messöffnungen vorhanden sind.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner nicht für
Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
15 kW und weniger als 26 kW, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser
Verordnung in Betrieb standen und bei denen keine Messöffnungen vorhanden
sind.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der
Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die
Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte
bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur
Feststellung derselben erlassen werden (Abgas- und
Emissionsgrenzwertverordnung), LGBl. für Wien Nr. 6/1989, außer
Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in
der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. 8. 1998,
S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/313/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte
zwischen weiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt
in den Feldern
Grauwert 1 20%
Grauwert 2 40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Grauwert 2 40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Anlage 2
Messverfahren zur Bestimmung der
Abgasverluste
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Die Messungen werden nur bei Verwendung geeigneter Messgeräte, die
dem Stand der Technik entsprechen, als zuverlässig anerkannt.
1.2 Die Probenahme zur Feststellung der Funktion und des Wirkungsgrades hat
hiebei in oder unmittelbar hinter der Feuerstätte zu erfolgen; die
Probenahme für die Emission und die Grenzwerte kann bei der
Messöffnung nach § 2 Abs. 6 erfolgen; bei allenfalls
vorhandenen Reinigungseinrichtungen (Filter usw.) ist sie nach diesen
vorzunehmen. In diesem Fall ist für die Möglichkeit einer solchen
Probenahme zu sorgen. An der Probenahmestelle dürfen keine Staub- und
Rußablagerungen vor- handen sein, die die Messergebnisse beeinflussen
können. Während der Mes sungen darf keine nennenswerte Falschluftmenge
vor der Probenahmestelle ins Abgas eindringen.
1.3 Die Messungen sind im Beharrungszustand der Anlage
durchzuführen.
2. Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
1. Bestimmung der Temperatur der Abgase;
2. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes oder des Sauerstoffgehaltes des
Abgases;
3. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft.
2.1 Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten
Temperatur der Abgase und damit zur Gesamtbeurteilung des Betriebszustandes der
Anlage sowie zur Ermittlung der Abgasverluste. Sie weist gleichzeitig den Kern
des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt abzuwarten, in dem sich die
Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert. Das zur
Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer
Schaftlänge, die mindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist,
eine punktförmige Messung der Abgastemperatur zulassen.
2.2 Die Sauerstoff- bzw. Kohlendioxid-Analyse muss mit Messgeräten
erfolgen, deren Messfehler im Messbereich ± 0,5 Volumenprozent nicht
überschreiten darf.
2.3 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Höhe der
Ansaugöffnung der Feuerstätte in einer Entfernung von höchstens
50 cm von der Ansaugöffnung gemessene Lufttemperatur.
3. Ermittlung der Abgasverluste
3.1 Die Abgasverluste sind entweder nach der ÖNORM M 7510,
Ausgabe Jänner 1986, oder nach folgendem Verfahren zu berechnen:
Abgasverlust [%] hA =
(tA –
tL) · [A/(21 –
O2) + B]
hA: Abgasverlust
tA [°C]: Abgastemperatur
tL
[°C]: Verbrennungslufttemperatur
O2 [Vol%]: Restsauerstoffgehalt im
trockenen Abgas
Es gelten folgende Faktoren A und B:
a) Feste Brennstoffe
Biomasse
Wassergehalt 0% 10% 20% 30% 40% 50%
A 0,6572 0,6682 0,6824 0,7017 0,7290 0,7709
B 0,0093 0,0107 0,0125 0,0149 0,0183 0,0235
Braunkohle
Wassergehalt 0% 10% 20% 30% 40%
A 0,6717 0,6809 0,6936 0,7070 0,7281
B 0,0073 0,0084 0,0097 0,0115 0,0140
Steinkohle und Koks
Wassergehalt 0% 5% 10% 15% 20%
A 0,6901 0,6932 0,6967 0,7006 0,7050
B 0,0054 0,0057 0,0061 0,0065 0,0069
b) Flüssige Brennstoffe
Heizöl Extra-Leicht Leicht Mittel Schwer
A 0,6642 0,6655 0,6687 0,6736
B 0,0086 0,0082 0,0079 0,0076
c) Gasförmige Brennstoffe
Gasart Erdgas H Propan Butan
A 0,6440 0,6335 0,6247
B 0,0111 0,0092 0,0089
3.2 Bei den nach Punkt 3.1 ermittelten Werten ist eine Abweichung um
1% von den in § 4 Abs. 1 angeführten Werten
zulässig.
3.3 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte
aufgerundet.
ÜBERPRÜFUNGSBEFUND
über die gemäß § 15g Wiener
Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in
der geltenden Fassung, an der Feuerstätte durchgeführte
Überprüfung
BESCHREIBUNG DER FEUERSTÄTTE:
Betreiber:
Herr/Frau/Firma
Vor- und Zuname
(Firmenwortlaut)
Gasse/Straße/Platz
Postleitzahl/Ort
|
Aufstellungsort:
Brennstoff:
Wassergehalt: [%]
Nennwärmeleistung: [kW]
|
Kessel:
Erzeuger:
Bauart und Type:
Fabrik-Nr.:
Baujahr:
|
Brenner:
Erzeuger:
Bauart und Type:
Fabrik-Nr.:
Baujahr:
|
MESSUNG/MESSERGEBNISSE:
Messgerät:
|
Messergebnisse:
Verbrennungslufttemperatur: tL =
°C
|
Abgastemperatur: tA =
°C
|
||||
O2 = %
|
CO2 = %
|
λ =
|
CO = ppm
|
NOx = ppm
|
|
Feste Bestandteile:
|
BEFUND:
|
Beurteilungswert
|
Grenzwert
|
Abgasverlust (hA)
|
|
|
Kohlenmonoxid (CO) bei %O2
|
|
|
Stickstoffoxide
(NOx) bei %O2
|
|
|
feste
Bestandteile bei %O2 *)
|
|
|
*) Nichtzutreffendes
streichen
GESAMTBEURTEILUNG:
GESAMTBEURTEILUNG:
Der Betrieb der Feuerstätte entspricht – nicht *) –
den Bestimmungen der Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004. Eine
Prüfplakette wurde an der Feuerstätte – nicht *) –
angebracht.
BEGRÜNDUNG:
_____________________________
Das
Überprüfungsorgan
Überprüfungsdatum:
Nächste Überprüfung:
|
Überprüfungsorgan:
(Vor- und Zuname, Adresse)
|
*) Nichtzutreffendes streichen
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