Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 23 von 104
Asylwerber" gerichtet. Das Verlangen auf dringliche Behandlung dieses Antrages wurde von der notwendigen Zahl von Abgeordneten unterzeichnet.
Gemäß § 36 Abs 5 der Geschäftsordnung wird
die Behandlung des Dringlichen Antrages vor Schluss der öffentlichen Sitzung
erfolgen. Ist diese um 16 Uhr noch nicht beendet, wird die Landtagssitzung
zur tagesordnungsmäßigen Behandlung des Dringlichen Antrages unterbrochen.
Die Abgen Mag Kowarik, Mag Schmalenberg und Barnet
haben gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine Gesetzesvorlage betreffend
Änderung der Wiener Stadtverfassung bezüglich direkte Zuständigkeit des Wiener
Bürgermeisters für bestimmte Geschäftsbereiche eingebracht. Diesen Antrag weise
ich dem Ausschuss für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal
zu.
Nach Beratung in der Präsidialkonferenz nehme ich folgende
Umstellung der Tagesordnung vor: Die Postnummern 13, 11, 2, 1, 3, 4, 5, 6, 7,
8, 9, 10 und 12 werden in dieser genannten Reihenfolge verhandelt. - Gegen
diese Umreihung wurde kein Einwand erhoben.
Ich werde daher so vorgehen.
Bevor wir die unter Postnummer 13 vorgesehene
Wahl vornehmen, ist über die Art der Abstimmung zu entscheiden. Gemäß § 28
Abs 4 der Geschäftsordnung für den Wiener Landtag sind Wahlen mittels
Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anders
entscheidet.
Ich schlage vor, die vorgesehene Wahl durch Erheben
der Hand vorzunehmen. Ich bitte nun jene Damen und Herren des Landtags, die mit
meinem Vorschlag einverstanden sind, um ein Zeichen mit der Hand. – Danke, mein
Vorschlag ist mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. (Abg Mag Christoph Chorherr: Wir sind auch
dafür!) Ich habe kein Zeichen von den GRÜNEN gesehen. Sind Sie für die Wahl
mit Stimmzettel? (Abg Martina LUDWIG: Ihr wollt mit Stimmzettel abstimmen? –
Abg Mag Christoph Chorherr: Nein!) Also nein. Bitte, dann darf ich Sie
bitten, zuzustimmen. (Die Abgen der
GRÜNEN zeigen auf.) Es stimmen dann auch die GRÜNEN meinem Vorschlag zu,
die Wahlen mittels Erheben der Hand durchzuführen. Gut, damit ist dieser
Vorschlag einstimmig angenommen.
Frau Abg Martina LUDWIG hat mit Wirkung vom
29. Juni 2004 ihr an 6. Stelle gereihtes Mandat als
Ersatzmitglied des Bundesrats zurückgelegt. Die sozialdemokratische Fraktion
des Wiener Landtags und Gemeinderats schlägt als neues Ersatzmitglied für die
6. Stelle Frau Angela Lueger zur Wahl vor.
Ich bitte nun jene Damen und Herren, die diesem
Wahlvorschlag ihre Zustimmung geben wollen, um ein Zeichen mit der Hand. –
Danke, das ist einstimmig so angenommen. Frau Angela Lueger ist als
Ersatzmitglied für den Bundesrat gewählt.
Postnummer 11 betrifft die Erste Lesung der
Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG)
erlassen wird und das Wiener Sozialhilfegesetz, das Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987, das Behindertengesetz 1986, das Wiener
Pflegegeldgesetz und das Wiener Heimhilfegesetz geändert werden.
Berichterstatterin hierzu ist die Frau amtsf StRin Dr
Pittermann. Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.
Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Frau Präsidentin!
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Ich berichte über das eingangs von der Frau
Präsidentin genannte Gesetz. Mit diesem Gesetz soll das Wiener
Grundversorgungsgesetz erlassen werden. Das Gesetz dient der Umsetzung der mit
dem Bund und den anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarung nach Art 15a,
mit der die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Asylwerber,
Vertriebener und anderer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abschiebbarer Menschen sowie Asylberechtigter während der ersten vier Monate
nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt wird.
In der Novelle zum Wiener Sozialhilfegesetz wird der
Fonds Soziales Wien hinsichtlich der Pflege und der Gewährung von Unterkunft an
Obdachlose durch Sozialhilfeträger eingerichtet. Nach diesem Modell soll der
Fonds Soziales Wien dem Magistrat als Behörde vorgeschaltet werden.
Im Wiener Behindertengesetz wird der Fonds ebenfalls
als Träger der Behindertenhilfe eingerichtet und somit dem Magistrat
vorgeschaltet.
In das Wiener Pflegegeldgesetz werden Bestimmungen
über die Familienhospizkarenz aufgenommen. Wien ist dazu auf Grund der
geltenden 15a-Vereinbarung verpflichtet.
In einem Abänderungsantrag wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass im Wiener Sozialhilfegesetz Bestimmungen zur Aufsicht über Wohn-
und Pflegeheime aufzunehmen sind.
Frau Präsidentin, ich möchte Sie ersuchen, falls
Wortmeldungen vorliegen, mit der Debatte zu beginnen.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. Gemäß § 30c Abs 10 der
Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die Spezialdebatte
zusammenzulegen.
Wird gegen die Zusammenlegung ein Einwand erhoben? -
Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Frau
StRin Mag Vassilakou. Ich erteile ihr das Wort.
StRin Mag Maria Vassilakou (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Frau Stadträtin! Verehrte Damen und Herren!
Der heute vorliegende
Gesetzesentwurf schaffte im Wesentlichen die rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Übertragung einer ganzen Reihe von Agenden an den Fonds Soziales Wien und
schon allein auch deshalb wäre dieses Gesetz abzulehnen, denn der Fonds
Soziales Wien ist ja als solcher abzulehnen. Die Kritik der Grünen ist Ihnen höchstwahrscheinlich
nicht neu, aber
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