«  1  »

 

Landtag, 19. Sitzung vom 29.01.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 28 von 48

 

populistisch, aber wir werden aus inhaltlichen, sachlichen Argumenten dem zustimmen. – Ich danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Johann Römer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Ulm. Ich erteile es ihm.

 

Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

 

Wir werden dieser Novelle zustimmen, weil sie mehr Sicherheit für die Wiener Bevölkerung und mehr Sicherheit für die Anrainer mit sich bringt. Die Novelle sieht einen besonderen neuen Verwaltungsstraftatbestand vor, nämlich den der besonderen Anstandsverletzung. Den gesundheitspolizeilichen Untersuchungen wird mehr Bedeutung geschenkt. Die 150-Meter-Schutzzone wird auf Kindertagesheime ausgeweitet. Eigentümer, Verwalter und Verfügungsberechtigte werden mehr als bisher an ihre Verantwortung erinnert. Es gibt sinnvollerweise ein Betretungsrecht für die Exekutive, um dieses Gesetz auch effizient vollziehen zu können. Dazu kommt auch ein Mehr an Rechtssicherheit, indem es nun eine Definition für die aufdringliche Anbahnung der Prostitution im Gesetz gibt.

 

Aber lassen Sie mich nun zu den Punkten des Gesetzes im Einzelnen kommen.

 

Im Stuwerviertel hat es größere Probleme gegeben mit Personen, die unbeteiligte Dritte angesprochen haben und mit diesem Ansprechen belästigt haben. Es gibt nun im Landes-Sicherheitsgesetz einen neuen Verwaltungsstraftatbestand bei der Anstandsverletzung. Da ist nunmehr vorgesehen, dass jedermann strafbar ist, der eine dritte Person an einem öffentlichen Ort anspricht und zu einer sexuellen Handlung oder Duldung auffordert und dieses Ansprechen unerwünscht ist. Ich glaube, es passt auch von der Thematik her in das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz tatsächlich besser als in das Prostitutionsgesetz.

 

Ich meine, dass es auch wichtig ist, die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen stärker im Gesetz zu verankern und im § 3 des Prostitutionsgesetzes klar festzulegen, dass die Prostitution dann nicht ausgeübt werden darf, wenn die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Bei der 150-Meter-Schutzzone auch Kindertagesheime vorzusehen, ist sicherlich sinnvoll, auch das Einbeziehen von Friedhöfen, wiewohl ich meine, dass es da nur eine Klarstellung jetzt im Gesetz gibt, weil schon bisher Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken gewidmet waren, in diese Schutz-, Verbotszonenregelung gefallen sind.

 

Ich glaube auch, dass es wichtig ist, dass Verwalter, Verfügungsberechtigte und Eigentümer stärker in die Pflicht genommen werden. Es ist nunmehr vorgesehen, wenn die Untersagung der Prostitution mit Bescheid ausgesprochen wird, dass so ein Untersagungsbescheid auch diesen Personen von der Behörde zuzustellen ist. Die haben dann natürlich die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn der Bescheid aber rechtskräftig wird, dann haben sie selbst für die Einstellung der Prostitution in diesen Gebäuden zu sorgen.

 

Wichtig ist auch die klare Feststellung, dass es ein Betretungsrecht der Exekutive gibt. Das ist im Wesentlichen schon bisher so wahrgenommen worden. Jetzt steht es auch ganz deutlich im Gesetz drinnen. Dieses Betretungsrecht gibt es nicht nur für Grundstücke und Gebäude, sondern auch für Container und Fahrzeuge. Angetroffene Personen haben ihre Identität nachzuweisen und haben Auskunft zu erteilen. Wobei ich an der Stelle anmerken möchte, dass ich es unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt schon ein bisschen problematisch empfinde, die Auskunftsverweigerung hier auszuschließen entgegen den Regelungen im AVG, dass es also nicht möglich ist, sich der Aussage zu entschlagen mit dem Hinweis darauf, dass die Aussage einem selbst zum Nachteil oder zur Schande gereichen könnte.

 

Es kann nun unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden, und im Sinne des Rechtsschutzes ist es sicher, wenn binnen 24 Stunden darüber auch eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung auszustellen ist. Das ist wichtig für den Fall, dass es zu einer Überschreitung kommen sollte und eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichtet werden soll.

 

Sicherlich ist es auch sinnvoll, positiv, motivierend zu wirken auf Prostituierte, wenn man die amtsärztlichen Untersuchungen ausdrücklich als Milderungsgrund in das Gesetz aufnimmt.

 

Ich glaube, dass dieses Gesetz durchaus ein Schritt in die richtige Richtung ist, dass man aber die großen Probleme in dem Bereich damit alleine nicht bewältigen wird können. Da teile ich viele der Argumente meiner Vorrednerin, dass man nämlich einfach versuchen müsste, mit effizienteren Methoden Prostituierte aus der Illegalität herauszuholen. Wir haben im Augenblick viel zu viele illegale Prostituierte und eine Zunahme von Geschlechtskrankheiten, wobei das eine das andere bedingt. Eine illegale Prostituierte muss sich nicht regelmäßig untersuchen lassen, und wer sich nicht regelmäßig untersuchen lässt, ist ex definitionem illegal. Das ist kein befriedigender Zustand, und nur mit Verboten alleine werden wir den auch nicht beheben können. In der Tat werden diese Kontrolluntersuchungen beim Amtsarzt von vielen Prostituierten als schikanös empfunden, und es wäre daher sinnvoll, hier Motivation zu geben, damit diese gesundheitlichen Untersuchungen erfolgen. Dazu kann beitragen, so wie meine Vorrednerin angeregt hat, einen größeren Abstand dieser Kontrolluntersuchungen vorzusehen, dazu kann aber auch beitragen, dieses Erfordernis auch durch einen Facharzt erfüllen zu lassen und den Weg zum Amtsarzt den Prostituierten zu ersparen. Meine Vorrednerin hat es schon angesprochen.

 

Wir stellen in diesem Zusammenhang einen Beschlussantrag mit folgendem Wortlaut:

 

"Das zuständige Mitglied der Landesregierung möge sich bei den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Untersuchung von Prostituierten auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular