Landtag,
19. Sitzung vom 29.01.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 28 von 48
populistisch, aber wir werden aus inhaltlichen,
sachlichen Argumenten dem zustimmen. – Ich danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Präsident Johann Römer:
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Ulm. Ich erteile es ihm.
Abg Dr Wolfgang Ulm
(ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien):
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Meine sehr
verehrten Damen und Herren!
Wir werden dieser Novelle zustimmen, weil sie mehr
Sicherheit für die Wiener Bevölkerung und mehr Sicherheit für die Anrainer mit
sich bringt. Die Novelle sieht einen besonderen neuen
Verwaltungsstraftatbestand vor, nämlich den der besonderen Anstandsverletzung.
Den gesundheitspolizeilichen Untersuchungen wird mehr Bedeutung geschenkt. Die
150-Meter-Schutzzone wird auf Kindertagesheime ausgeweitet. Eigentümer,
Verwalter und Verfügungsberechtigte werden mehr als bisher an ihre
Verantwortung erinnert. Es gibt sinnvollerweise ein Betretungsrecht für die
Exekutive, um dieses Gesetz auch effizient vollziehen zu können. Dazu kommt auch
ein Mehr an Rechtssicherheit, indem es nun eine Definition für die
aufdringliche Anbahnung der Prostitution im Gesetz gibt.
Aber lassen Sie mich nun zu den Punkten des Gesetzes
im Einzelnen kommen.
Im Stuwerviertel hat es größere Probleme gegeben mit
Personen, die unbeteiligte Dritte angesprochen haben und mit diesem Ansprechen
belästigt haben. Es gibt nun im Landes-Sicherheitsgesetz einen neuen
Verwaltungsstraftatbestand bei der Anstandsverletzung. Da ist nunmehr
vorgesehen, dass jedermann strafbar ist, der eine dritte Person an einem
öffentlichen Ort anspricht und zu einer sexuellen Handlung oder Duldung
auffordert und dieses Ansprechen unerwünscht ist. Ich glaube, es passt auch von
der Thematik her in das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz tatsächlich besser als
in das Prostitutionsgesetz.
Ich meine, dass es auch wichtig ist, die
gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen stärker im Gesetz zu verankern und im
§ 3 des Prostitutionsgesetzes klar festzulegen, dass die Prostitution dann
nicht ausgeübt werden darf, wenn die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
Bei der 150-Meter-Schutzzone auch Kindertagesheime
vorzusehen, ist sicherlich sinnvoll, auch das Einbeziehen von Friedhöfen, wiewohl
ich meine, dass es da nur eine Klarstellung jetzt im Gesetz gibt, weil schon
bisher Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken gewidmet waren, in
diese Schutz-, Verbotszonenregelung gefallen sind.
Ich glaube auch, dass es wichtig ist, dass Verwalter,
Verfügungsberechtigte und Eigentümer stärker in die Pflicht genommen werden. Es
ist nunmehr vorgesehen, wenn die Untersagung der Prostitution mit Bescheid
ausgesprochen wird, dass so ein Untersagungsbescheid auch diesen Personen von
der Behörde zuzustellen ist. Die haben dann natürlich die Möglichkeit, dagegen
Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn der Bescheid aber rechtskräftig wird, dann
haben sie selbst für die Einstellung der Prostitution in diesen Gebäuden zu
sorgen.
Wichtig ist auch die klare Feststellung, dass es ein
Betretungsrecht der Exekutive gibt. Das ist im Wesentlichen schon bisher so
wahrgenommen worden. Jetzt steht es auch ganz deutlich im Gesetz drinnen.
Dieses Betretungsrecht gibt es nicht nur für Grundstücke und Gebäude, sondern
auch für Container und Fahrzeuge. Angetroffene Personen haben ihre Identität
nachzuweisen und haben Auskunft zu erteilen. Wobei ich an der Stelle anmerken
möchte, dass ich es unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt schon ein
bisschen problematisch empfinde, die Auskunftsverweigerung hier auszuschließen
entgegen den Regelungen im AVG, dass es also nicht möglich ist, sich der
Aussage zu entschlagen mit dem Hinweis darauf, dass die Aussage einem selbst
zum Nachteil oder zur Schande gereichen könnte.
Es kann nun unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
ausgeübt werden, und im Sinne des Rechtsschutzes ist es sicher, wenn binnen
24 Stunden darüber auch eine Bescheinigung über die Vornahme der
Amtshandlung auszustellen ist. Das ist wichtig für den Fall, dass es zu einer
Überschreitung kommen sollte und eine Beschwerde an den Unabhängigen
Verwaltungssenat gerichtet werden soll.
Sicherlich ist es auch sinnvoll, positiv, motivierend
zu wirken auf Prostituierte, wenn man die amtsärztlichen Untersuchungen
ausdrücklich als Milderungsgrund in das Gesetz aufnimmt.
Ich glaube, dass dieses
Gesetz durchaus ein Schritt in die richtige Richtung ist, dass man aber die
großen Probleme in dem Bereich damit alleine nicht bewältigen wird können. Da
teile ich viele der Argumente meiner Vorrednerin, dass man nämlich einfach
versuchen müsste, mit effizienteren Methoden Prostituierte aus der Illegalität
herauszuholen. Wir haben im Augenblick viel zu viele illegale Prostituierte und
eine Zunahme von Geschlechtskrankheiten, wobei das eine das andere bedingt.
Eine illegale Prostituierte muss sich nicht regelmäßig untersuchen lassen, und
wer sich nicht regelmäßig untersuchen lässt, ist ex definitionem illegal. Das
ist kein befriedigender Zustand, und nur mit Verboten alleine werden wir den
auch nicht beheben können. In der Tat werden diese Kontrolluntersuchungen beim
Amtsarzt von vielen Prostituierten als schikanös empfunden, und es wäre daher
sinnvoll, hier Motivation zu geben, damit diese gesundheitlichen Untersuchungen
erfolgen. Dazu kann beitragen, so wie meine Vorrednerin angeregt hat, einen
größeren Abstand dieser Kontrolluntersuchungen vorzusehen, dazu kann aber auch
beitragen, dieses Erfordernis auch durch einen Facharzt erfüllen zu lassen und
den Weg zum Amtsarzt den Prostituierten zu ersparen. Meine Vorrednerin hat es
schon angesprochen.
Wir stellen in diesem Zusammenhang einen
Beschlussantrag mit folgendem Wortlaut:
"Das zuständige Mitglied der
Landesregierung möge sich bei den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung
dafür einsetzen, dass die Untersuchung von Prostituierten auf das Freisein von
Geschlechtskrankheiten
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