Listenhunde - Vorschriften und Ausnahmen
Es gibt immer wieder Meldungen über Giftköder. Schützen Sie Ihren Hund und legen Sie ihm zusätzlich zur Leine einen Maulkorb an. Das gilt auch für Hundezonen. So können Sie verhindern, dass Ihr Hund schädliche Stoffe aufnimmt oder weggeworfene Lebensmittel frisst.
Wichtig ist, dass Sie Ihrem Hund durch positive Maulkorbgewöhnung beibringen, den Maulkorb ohne Stress zu tragen.
Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde sind Listenhunde:
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Mastino Napoletano
- Mastin Espanol
- Fila Brasileiro
- Mastiff, Bullmastiff
- Tosa Inu
- Pitbullterrier
- Rottweiler
- Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Hunderassen von der FCI als eigenständige Rassen anerkannt sind. Ein Beispiel für eine solche Rasse ist der American Bully. Derartige Hunde können - je nach Abstammung - als eine Kreuzung von Listenhunden interpretiert werden und sind somit hundeführerscheinpflichtig.
Für diese Hunde gelten in Wien besondere Vorschriften:
- Sie müssen mit Ihrem Hund den verpflichtenden Hundeführschein ablegen.
- Listenhunde, die älter als 6 Monate sind, müssen Sie an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine führen:
- Öffentliche Orte
- Flächen, die von Personen genutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie Halter*in oder Verwahrer*in leben
- Von allen Seiten geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen
- Listenhunde dürfen sich nur in komplett umzäunten Hundezonen ohne Maulkorb und Leine bewegen.
- Wenn ein Listenhund ein Rettungshund, Therapiehund, Assistenzhund oder Diensthund ist, ist er von der Maulkorbpflicht für Listenhunde befreit. Es gelten stattdessen die allgemeinen Regeln zur Maulkorb- und Leinenpflicht in Wien.
- Wenn Sie mit Ihrem Listenhund unterwegs sind, gilt für Sie eine 0,5-Promille-Alkoholgrenze. Wenn Sie gegen diese Regelung verstoßen, drohen Ihnen 1.000 Euro Strafe.
Weitere Strafen
Die Zucht von Listenhunden ist in Wien seit 1. Jänner 2020 verboten.
Verpflichtender Hundeführschein
- Sie müssen die Prüfung innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Haltung ablegen.
- Verwahrer*innen mit gültigem Hundeführschein dürfen auch innerhalb dieser 3-Monatsfrist ab Beginn der Haltung mit einem ungeprüften Hund spazieren gehen.
- Bei der Anmeldung zur Hundeführschein-Prüfung müssen Sie einen Strafregisterauszug vorlegen. Falls Sie die die notwendige Verlässlichkeit nicht erfüllen, dürfen Sie nicht zur Prüfung antreten und in Wien keinen Listenhund halten.
- Der Hund muss bei Antritt zur Prüfung mindestens 6 Monate alt sein.
- Nach der ersten Prüfung muss 21 bis 24 Monate eine Folgeprüfung abgelegt werden.
- Anmeldung zur Hundeführschein-Prüfung:
- Online-Anmeldung - bequem von zu Hause aus
- E-Mail oder Post
- Persönlich nach einer Terminvereinbarung
- Der verpflichtende Hundeführschein befreit Sie nicht von der Hundeabgabe.
Prüfungen
Die Hundeführschein-Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Bei der Prüfung geht es darum, dass Sie das Verhalten Ihres Hundes gut einschätzen und ihn vorausschauend führen können. Sie müssen einfache Pflegemaßnahmen wie Pfoten- und Ohrenkontrollen zeigen. Ihr Hund muss einfache Kommandos wie "Bleib" und "Sitz" ausführen können. Konflikte sollen vorsorglich vermieden werden. Ziel ist ein gutes Miteinander von Menschen mit und ohne Hund in der Stadt.
Bei jeder Prüfung können Prüfer*innen aufgrund des Prüfungsergebnisses Auflagen vorschreiben. Auflagen können zum Beispiel sein:
- Die Frist von 21 bis 24 Monaten kann verkürzt oder verlängert werden.
- Es können Trainingsstunden mit Ihrem Hund in einem tierschutzqualifizierten Hundetraining vorgeschrieben werden. Die Behörde prüft, ob Sie diese Auflage erfüllen - spätestens bei der Anmeldung zur Folgeprüfung.
- Eine zusätzliche Wiederholung der Prüfung kann angeordnet werden.
- Fragen und Antworten zur Hundeführschein-Prüfung
Nach positiver Absolvierung der Prüfung durch den*die Halter*in wird für den Hund eine Hundekarte ausgestellt, die auf 24 Monate befristet ist. Die Hundekarte muss immer mit dem Hundeführschein gemeinsam mitgeführt werden. Bei einem Hundeführschein ohne Foto müssen Sie zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Verwahrer*innen des Hundes erhalten im Rahmen der Prüfung keine eigene Hundekarte - diese muss während der Betreuung des Hundes von dem*der Hundehalter*in übernommen werden.
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Strafen
Wenn Sie ohne Hundeführschein oder ohne gültiger Hundekarte mit einem Listenhund angetroffen werden, droht Ihnen eine Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro. Die Prüfungen müssen Sie nachholen.
Sollten Sie mehrmals ohne Hundeführschein kontrolliert werden, drohen hohe Geldstrafen sowie die Abnahme des Hundes. In besonderen Gefahrensituationen wird der Hund sofort abgenommen.
Wenn der Hund keinen Maulkorb trägt, beträgt die Strafe mindestens 100 Euro.
Bei Fragen zu verhängten Strafen rufen Sie die Hotline für Verwaltungsstrafverfahren +43 1 4000-96800 von Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr an.
Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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