Fußgänger*innen-Zonen und Fahrverbote - Antrag um Ausnahmegenehmigung

Allgemeine Informationen

Für eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Fußgänger*innen-Zonen oder verkehrsfreien Bereichen (Fahrverbote) muss bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) ein Antrag gestellt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse

Fristen und Termine

2 bis 4 Wochen für Antrag, Ermittlungsverfahren, Ortsverhandlung (falls nötig) und Ausstellung der Bewilligung.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Der Antrag kann per Post, Fax oder Online-Formular gestellt werden. Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer)
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragssteller*innen für Rückfragen
  • Ort, an dem die Ausnahme gelten soll
  • Von welchem Ge- oder Verbot soll eine Ausnahme erteilt werden
  • Zeitraum (Tag und Uhrzeit) der gewünschten Befahrung
  • Kennzeichen und Fahrzeugtyp des Fahrzeuges, das benützt wird (Kopie des Zulassungsscheins)
  • Detaillierte Begründung der Notwendigkeit des Befahrens

Kosten und Zahlung

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für den Antrag
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
    • 14,30 Euro für die Verhandlungsschrift
  • Verwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro für die Verhandlungsschrift
    • 11,62 bis 89,38 Euro Gebühr für die Ausnahmegenehmigung
  • Kommissionsgebühr:
    • 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
    • 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Keine

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