Verpflichtendes Kindergartenjahr
Allgemeine Informationen
Jene Kinder, die mit 1. September des jeweiligen Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sind zum Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind/ihre Kinder die Besuchspflicht erfüllt/erfüllen.
Den Umfang der Besuchspflicht und Ausnahmeregelungen können Sie unter "Voraussetzungen" nachlesen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Besuchspflicht beginnt mit dem 1. Schultag des Schuljahres. Der Besuch muss mindestens 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche erfolgen.
Das Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung ist gerechtfertigt bei:
- Erkrankung des Kindes
- Erkrankung des Erziehungsberechtigten
- 5 Wochen Urlaub außerhalb der Schulferien
- Schulferien
Ausgenommen von der Besuchspflicht sind Kinder,
- deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern kein erhöhter Sprachförderbedarf besteht,
- deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, sofern kein erhöhter Sprachförderbedarf besteht,
- die eine Betreuungseinrichtung außerhalb von Wien besuchen,
- denen auf Grund einer Behinderung aus medizinischen Gründen oder Kinder, denen auf Grund eines besonderen pädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,
- die vorzeitig eine Schule besuchen.
Wenn ein Ausnahmegrund vorliegt, müssen Erziehungsberechtigte das schriftlich der Kinder- und Jugendhilfe melden. Der Ausnahmegrund wird von der Behörde überprüft und kann mittels Bescheid untersagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Nichterfüllung der Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft.
Fristen und Termine
Die Anzeige eines Ausnahmegrundes muss bis spätestens 30. Juni des Kalenderjahres an die Kinder- und Jugendhilfe übermittelt werden. Bitte verwenden Sie das unten angeführte Formular.
Zuständige Stelle
Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht - Referat Kindertagesbetreuung
3., Rüdengasse 11
Telefon: +43 1 4000-90923, 90739
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: gr-vkj@ma11.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung über den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb von Wien oder bei Befreiung aus medizinischen Gründen
Kosten und Zahlung
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Formular
- Online-Formular: Anzeige einer Ausnahme von der Besuchspflicht vom verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 4 WFfG
- Online-Formular: Dokumentationsbogen Häusliche Erziehung
Zusätzliche Informationen
Falls ein Kind noch keine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, muss es umgehend für einen Betreuungsplatz angemeldet werden: Anmeldung für Kindergarten
Stadt Wien | Kinder- und Jugendhilfe
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