Baubehördliche Auftragsverfahren

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Allgemeine Informationen

Erlangt die Behörde Kenntnis von einem vorschriftswidrigen Bauzustand bzw. einer vorschriftswidrigen Benützung kann die Behörde die Behebung von Baugebrechen bzw. die Einstellung der widmungswidrigen Nutzung anordnen. Lassen sich Art und Umfang eines Baugebrechens oder einer anderen Vorschriftswidrigkeit nicht durch bloßen Augenschein feststellen, kann die Behörde die EigentümerInnen beauftragen einen Befund von Sachverständigen über das vermutete Baugebrechen bzw. der Vorschriftswidrigkeit vorzulegen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Behörde beauftragt die Behebung Vorschrifts- und Widmungswidrigkeiten unter Gewährung einer der jeweiligen Sachlage angemessenen Frist. Werden die Vorschrifts- und Widmungswidrigkeiten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, wird auf Antrag der Behörde ein Verfahren zur Ersatzvornahme (400 KB PDF) eingeleitet

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Die Durchführung von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauführungen ohne Bewilligung bzw. ohne Bauanzeige führt zur behördlichen Einstellung der Bauführung. Übertretung von Bauvorschriften bzw. der Nichterfüllung der Verpflichtungen, Vorschrifts- oder Widmungswidrigkeiten führen zu einem behördlichen Auftrags- und bzw. oder Strafverfahren, dessen Kosten sowie daraus entstandene Verwaltungsstrafen die EigentümerInnen tragen müssen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der EigentümerInnen Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Die Eigentümer*innen (Miteigentümer*innen) müssen dafür sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten und bewilligungsgemäß benützt werden. Im Falle der Benützung der Räume durch jemand anderen (z. B. Mieter*in) als die Eigentümer*innen geht die Haftung auf diese über, wenn sie von den Eigentümer*innen über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Den Vertreter*innen der Behörde muss zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der Zutritt zu allen Teilen eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage gestattet werden.

Rechtliche Grundlagen:

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